Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 141 (NJ DDR 1951, S. 141); unterließ er es, das bei Annahme nicht „bestätigter“ Schecks übliche und notwendige „E. v.“, das jedem Geschäftsmann vertraut ist, auf seiner Quittung anzubringen, und quittierte uneingeschränkt den endgültigen Empfang. Feststellungen insoweit lassen sich im vorliegenden Fall nicht treffen, da der Zeuge W. sich „im einzelnen nicht erinnern kann“. Hiernach haben also W. & Co. dadurch, daß sie den Scheck an Erfüllunigsstatt angenommen haben, das Schuldverhältnis zwischen der Absenderin, der Klägerin, und der Beklagten zum Erlöschen gebracht, in gleicher Weise wie diese Wirkung eingetreten wäre, wenn der Spediteur bares Geld erhalten hätte. Der Betrag auf dem Konto der Beklagten bei der Bank für Landwirtschaft war von der Bank gesperrt worden, um als Scheckdeckung zu dienen. Der Betrag steht also auch jetzt noch buchmäßig auf dem Konto, und zwar, da der Scheck verjährt ist (Art. 52 des Scheckgesetzes; Verordnung vom 29. November 1945; Anordnung der DWK vom 23. Dezember 1948) und nicht mehr Vorkommen, jedenfalls nicht mehr eingelöst werden wird, zur Verfügung der Beklagten, soweit dieser eine Verfügung über ihr Uraltkonto überhaupt zusteht. Der Betrag ist also wieder „freier“, d-h. für das Vorkommen des Schecks nicht mehr gesperrter Teil des Kontos der Beklagten- Der Beklagten gehört also wieder, wenn auch nicht dieser Betrag, so doch seine nach 1945 übriggebliebenen Trümmer, nämlich das auf Grund von Nr. 7 f des SMAD-Befehls Nr. 111 vom 23. Juni 1948 (ZVOB1. S. 218), Nr. 15 der Währungsverordnung vom - 21. Juni 1948 (ZVOB1- S. 220), der Anordnung vom 23. September 1948 (ZVOB1. S. 475) und den Durchführungsbestimmungen vom 25. Mai 1949 (ZVOB1. S. 390) zu begründende, zunächst nur im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge zu verwendende Schuldbuchguthaben, dessen erste Rate mit 4% 1959 fällig wird. Die Beklagte hat also diesen Wert, braucht aber nach dem Gesagten weder den Scheck einzulösen, noch den Kaufpreis nochmals an die Klägerin zu bezahlen, hat andererseits aber die Ware erhalten. Die Unbilligkeit, die hierin zu liegen scheint, würde normaler Weise rechtlich grundsätzlich unbeachtlich sein, da die Schuld aus dem Kaufvertrag gemäß §§ 362/363 BGB erloschen ist und auch scheckrechtlich die abstrakte Natur des Schecks Rücksichtnahmen auf die zugrundeliegenden materiellen Rechtsverhältnisse regelmäßig ausschließt. Jedoch müssen für absolut unnormale Lebensverhältnisse, wie sie die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zustände insbesondere des Jahres 1945 dargestellt haben, Möglichkeiten bestehen, Unbüligkeiten auch rechtlich auszuräumen, die deshalb entstanden sind, weil das geltende Recht den unnormalen Zeitverhältnissen nicht gewachsen war. Daß die Klägerin die Ware geliefert hat, der von der Beklagten rechtswirksam gezahlte Kaufpreis aber nicht in die Hände der Klägerin gelangt, sondern bei ihrem Vertreter hängen geblieben ist, würde eine solche Unbilligkeit nicht darstellen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung erfüllt und dafür die Ware erhalten, sie braucht nicht nochmals zu erfüllen, weil auf dem Wege von dem Vertreter der Klägerin zur Klägerin das als Kaufpreis richtig gezahlte Geld wieder verloren gegangen ist. ' Wenn aber die Gestaltung so wäre, daß die Beklagte nicht nur die Ware bekommen, sondern auch noch den Kontobestand konserviert hat, von dem der zu belastende Betrag überhaupt nicht abgebucht worden ist, wenn also die Beklagte den materiellen Wert doppelt erhalten (Ware und Sperrkonto), die Klägerin aber überhaupt nichts bekommen hat, sondern ihre Ware noch dazu losgeworden ist, dann wäre das eine untragbare Folge der verwirrten Lebensumstände und der ihnen nicht gewachsenen antiquierten Rechtsgrundsätze. Hier müßte unter weit ausdehnender entsprechender Anwendung des § 242 BGB geholfen werden, da ein solches Ergebnis wider Treu und Glauben wäre. Aber die Dinge liegen bei der Beklagten so nicht. Sie hat die Ware bekommen und an den Vertreter der Klägerin bezahlt. Sie hat auch, wie unterstellt sei, ihren auf dem Bankkonto gesperrten Betrag wieder von der Schecksperre freibekommen. Aber dies Freiwerden bedeutet materiell nicht, daß die Beklagte nun zu der Ware hinzu nochmals deren Gegenwert bekäme. Die auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 111 (Nr. 7 f), der Währungsverordnung (Nr. 15) und der Anordnung vom 23. September 1948 begründeten Schuldbuchguthaben werden nach den inzwischen erfolgten Veröffentlichungen, wie bereits bemerkt, nicht frei verwertbar sein, sondern zunächst jahrelang lediglich im Zusammenhang mit Sozialfürsorgemaßnahmen für den Kontoinhaber kraft behördlicher Anordnung im Einzelfall verwendet werden. Diese Vorkehrungen sollen offenbar im Gegensatz zu den unerfreulichen, die eigentlich Berechtigten schädigenden Regelungen der verschiedenen Arten von Entschädigungs - Schuldverschreibungen aus der Nachkriegszeit um 1920 eine allgemeine materielle Bewertung, womöglich mit inoffizieller Kursbildung, für die Guthaben verhindern, die zunächst vielmehr nur einen beschränkten individuellen Wert für den einzelnen Berechtigten haben werden. Dieser Wert kann materiell nur gering sein, zumal es von der Lage! des Einzelfalls abhängt, ob er überhaupt vor Fälligwerden der im Gesetz vorgesehenen 25 Tilgungsraten realisiert werden muß. Der Besitz einer solchen Befugnis stellt für die Beklagte im Zusammenhang mit der erfolgten Besitzerlangung an der Ware keine derartige Unbilligkeit dar, daß daraufhin durch sehr ausdehnende Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB eine die gefundene gesetzentsprechende Entscheidung abändernde Regelung getroffen werden müßte. Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung ist zuzustimmen, insoweit sie sich mit der Rechtsstellung des Empfangsspediteurs in Verhältnis zum Absender und Empfänger, mit der Bedeutung des Bestätigungsvermerks einer Privatbank und mit den rechtlichen Folgen der vorbehaltlosen Annahme des von einer Privatbank bestätigten Schecks befaßt. Dagegen sind zu den Schlußausführungen, in denen die Frage eines Interessenausgleichs im Hinblick auf die ungewöhnlichen Ereignisse des Zusammenbruchs erörtert wird, mindestens für den konkreten Fall erhebliche Bedenken geltend zu machen. Das OLG Potsdam stellt fest, daß, wenn die Beklagte Ware und Geld behalten dürfe, die Klägerin aber ihre Ware losgeworden sei, ohne etwas dafür zu bekommen, dies „eine untragbare Folge der verwirrten Lebensumstände und der ihnen nicht gewachsenen antiquierten Rechtsgrundsätze“ sei, und daß u. U. in einem solchen Falle „unter weit ausdehnender entsprechender Anwendung des § 242 BGB“ ein Interessenausgleich geschaffen werden müsse; es lehnt ein solches Vorgehen für den konkreten Fall nur deshalb ab, weil das der Klägerin verbliebene Geld jedenfalls z. Zt. keinen wesentlichen Vermögenswert darstellt. Sicherlich sind Fälle denkbar, in denen nur durch eine schöpferische Anwendung des in § 242 BGB verkörperten Rechtsprinzips eine Entscheidung vermieden werden kann, die das Gericht selbst wegen eines schweren Verstoßes gegen ein elementares Billigkeitsgefühl als absolut untragbar empfinden würde. Es kann aber nicht oft genug gesagt werden, daß die Fälle, in denen zu diesem letzten Auswege Zuflucht genommen werden muß, viel seltener sind, als es bei der großen Anzahl der auf „Treu und Glauben“ gegründeten Entscheidungen unserer Gerichte den Anschein hat; in der Mehrzahl der Fälle verdeckt eine solche Begründung lediglich die Unfähigkeit des Gerichts, das als billig erkannte Ergebnis durch die Anwendung der für den Einzelfall maßgebenden konkreten Rechtsvorschriften zu erzielen. Die Generalklauseln dürfen nicht mißbraucht werden; ihr Geist hat selbstverständlich jede Entscheidung zu durchdringen, aber ihre Verwendung in Gegnerschaft zu den sonst für den Fall maßgebenden Normen, d. h. ihre Ver- 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 141 (NJ DDR 1951, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 141 (NJ DDR 1951, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X