Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 140 (NJ DDR 1951, S. 140); B. an, die sich bereit erklärte, einen bestätigten Scheck entgegenzunehmen. Hier gehen sowohl die Behauptungen der Parteien wie die Aussagen der über diese Vereinbarung vernommenen Zeugen auseinander. Während der Zeuge A., Filialleiter von B. u. Co., bekundet, er habe sich mit einem bestätigten Reichsbankscheck einverstanden erklärt, geht die Aussage des Zeugen J., des früheren Leiters der Filiale der Bank für Landwirtschaft, dahin, daß nicht von einem Reichsbankscheck die Rede gewesen sei, sondern von einem „bankbestätigten Scheck“. Die Bank für Landwirtschaft stellte darauf das Schreiben vom 7. April 1945 aus: Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß der von Ihnen ausgestellte Scheck Nr. 086 701 in Höhe von 4755,40 RM in Ordnung geht und bei Vorkommen von uns eingelöst wird. Dies Schreiben nahm der Schofför des von der Beklagten mit dem Abholen beauftragten Fuhrunternehmers zusammen mit dem von der Beklagten auf die Bank für Landwirtschaft gezogenen Verrechnungsscheck über 4755,40 RM nach Berlin mit, als er am 10. April 1945 dorthin fuhr; der Scheckbetrag wurde von der Bank für Landwirtschaft auf dem Konto der Beklagten gesperrt. Bei B. u. Co. in Berlin erhielt der Schofför die Sämereien nicht, da diese inzwischen der Bombenangriffe wegen zu der Speditionsfirma W. & Co. in Berlin-Pankow verlagert worden waren. Der Schofför holte die Ware daher bei der Firma W. und Co. ab, die sie ihm gegen Übergabe des Schedes und des Bestätigungsschreibens der Bank für Landwirtschaft aushändigte und ihm die im Umschlag befindliche Quittung ausstellte: „Sie empfangen anbei 19 Sack Sämereien, 816 kg. 4755,40 Mk erhalten. W.“ Den Scheck hat die Firma W. und Co. nach Behauptung der Beklagten dann durch die Post an die Firma B. u. Co. übersandt, wo er nach neun Tagen angekommen und dann liegengeblieben ist. Er ist bei der Bank für Landwirtschaft nicht wieder vorgelegt worden. Die Klägerin hat eine Gutschrift des Scheckbetrags nicht erhalten. Nach Angabe der Klägerin befindet sich der Scheck jetzt im Besitz von B. u. Co. Das erstinstanzliche Gericht hat die von der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises erhobene Klage abgewiesen, in erster Linie deshalb, weil der Scheck vom Gläubiger als Erfüllung entgegengenommen worden, der Anspruch der Klägerin also getilgt sei. Die Klägerin hat gegen dies Urteil Berufung eingelegt. Auf Grund der 11. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform im Lande Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 1947 (GBl. S. 159) ist der Betrieb der Klägerin M. &Co. enteignet und auf die Deutsche Saatzuchtgesellschaft in Berlin übergegangen. Die Eintragung im Handelsregister ist am 1. Dezember 1947 erfolgt. Die Beklagte hat der Firma B. & Co. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin der Klägerin beigetreten und hat ihrerseits der Firma W. u. Co. den Streit verkündet. Aus den Gründen: Die Entscheidung des erstinstanzlichen Richters ist im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte hat ihre Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin durch Hingabe des Schecks getilgt. Die Beklagte hat diese ihre Leistung, die sie als Erfüllung ihrer Pflicht zur Kaufpreiszahlung ansieht, nicht an die Klägerin unmittelbar gemacht, sondern an einen Spediteur (W. u. Co.), dem der Spediteur (B. u. Co-) der Klägerin die Ware weitergegeben hatte. Um zu entscheiden, ob W. bei Entgegennahme des Schecks Vereinbarungen mit der Beklagten mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Klägerin hat treffen können, ist zunächst festzustellen, in welchem Rechtsverhältnis W. zu der Klägerin stand. W. ist nicht als Spediteur im Sinne des Gesetzes tätig gewesen, da ihm nicht die Versendung (§ 407 HGB) der Ware übertragen war, diese vielmehr lediglich aus Sicherheitsgründen wegen der Bombengefahr bei ihm untergestellt worden war, damit sie die Beklagte bei ihm abholen sollte. Ein solcher sogenannter Empfangs- oder Adressenspediteur unterliegt nicht den Vorschriften über Spedition und Kommission, er steht vielmehr in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis besonderer Art zu dem Absender, vertreten durch den Hauptspediteur (Staub 11. Aull., § 407 Anm- 4a). Aber auch der bloße Empfangsspediteur ist berechtigt, Leistungen des Empfängers, die dieser zwecks Erlangung des Gutes macht, entgegenzunehmen, in gleicher Rechtsstellung, wie dies der eigentliche Spediteur darf und muß. Hätte er dies Recht nicht, dann wäre die Ausfolgung des Gutes an ihn zwecks Herausgabe an den Empfänger handelstechnisch eine Regelwidrigkeit, die handelsrechtlich nicht vermutet wird. Die Leistung, die der Empfänger zur Auslösung des Gutes an den Empfangsspediteur demgemäß macht (Wertnachnahme im Sinne von Staub § 408 Anm. 12), befreit den Empfänger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Absender in derselben Weise, wie dieselbe Leistung unmittelbar an den Absender ihn von der Zahlungspflicht befreit haben würde. Mag auch der Spediteur grundsätzlich nicht Vertreter des Absenders sein (RG 125, 387; Staub § 407 Anm. 10), so ist er ein solcher doch für die Entgegennahme der Wertnachnahme, deren Betrag der Empfänger mit befreiender Wirkung an den Spediteur zahlt, d. h. also an ihn als Vertreter des Absenders. Dies gilt auch für den Empfangsspediteur. Hier hat der Beauftragte dem Empfangsspediteur einen Verrechnungsscheck mit zugehörigem „Bestäti-gungs“-Brief einer Privatbank übergeben, und der Empfangsspediteur hat darüber in der Weise quittiert, daß er geschrieben hat „4755,40 Mk erhalten W.“. Dieser hat also nicht den bei der Entgegennahme von Schecks sonst üblichen Vorbehalt „Eingang Vorbehalten“ gemacht. Schecks werden grundsätzlich nicht an Erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber genommen. Ausnahmen hiervon galten von den bestätigten Reichsbankschecks, für die die gesetzliche und behördliche Gewähr gegeben war, daß der Scheckbetrag von dem Konto des Ausstellers abgebucht und für die Deckung dieses Schecks reserviert war (EG zum Scheckgesetz von 1933, Art. 6 RGBl-1 S. 606 Allgemeine Bestimmungen für den Verkehr mit der Reichsbank 1941, IV A 3). Die bestätigten Schecks der Reichsbank wurden demgemäß im Verkehr wie bares Geld angesehen (Industrie- und Handelskammer Berlin zitiert bei Soergel § 362 Anm. 1). Dies galt aber nicht von den von Privatbanken „bestätigten“ Schedes, für die die gesetzliche Grundlage fehlte. Der Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes hat die Ausstellung von vorbehaltlosen „Bestätigungen“ durch die Banken sogar als imzulässig bezeichnet und solche Bestätigungen nur zugelassen, wenn sie die Vorbehalte enthielten, daß a) der Scheckaussteller den Scheck nicht vor der Vorlegung widerruft, b) der Scheckaussteller nicht durch anderweitige Verfügungen das Guthaben vor der Vorlegung abzieht oder das Guthaben gepfändet wird (Koch-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 11. Ausgabe, 1943, S. 182). Nur solche „Bestätigungen“ kamen im reellen Geschäftsverkehr vor, während vorbehaltlose Erklärungen im Stil der hier streitigen der Bank für Landwirtschaft nicht Vorkommen durften, wie der Sachverständige H. mit Recht betont. Die von dem erstinstanzlichen Gericht als gerichtsnotorisch bezeichnete Praxis hat nicht bestanden. Wenn aber in der Not einer zweifellos anormalen Zeit wie im April 1945 eine angesehene Privatbank gleichwohl eine vorbehaltlose Bestätigung erteilte und wenn ein Verkehrsunternehmen wie die Speditionsfirma W. u. Co. einen so bestätigten Scheck vorbehaltlos entgegennahm, dann kann dies entgegen der normalen Gepflogenheit durchaus in dem Sinne geschehen sein, daß die Firma den „bestätigten“ Scheck an Erfüllungsstatt nehmen wollte. Hinreichende Motive für diese nächstliegende Deutung liegen von der Anormalität der Zeiten ganz abgesehen vor. Der Spediteur glaubte, durch die Erklärung der großen Bank hinreichende Gewähr zu haben, daß der Scheck in Ordnung sei, was ja materiell auch zutraf. Deshalb 140;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 140 (NJ DDR 1951, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 140 (NJ DDR 1951, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen -Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß - Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, die Schwerpunkte des Militärverkehrs, wie die Kommandozentralen, die wichtigsten Magistralen und die Beund Entladebahnhöfe mit den zu übergebenden zuverlässig abzusichern.

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