Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 139 (NJ DDR 1951, S. 139); gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vollkommen unbegründet war; die Beschwerdeführerin hatte übersehen, daß erstens das besagte Schiedsurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 925 ZPO ergangen ist, und zweitens auch selbst dann, wenn es ein Urteil in der Hauptsache darstellen würde, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin würde letztenfalls höchstens das Recht zustehen, den Einwand der bereits in der Hauptsache entschiedenen Sache in dem nach § 926 Abs. 2 ZPO anzuberaumenden Termin geltend zu machen. Insofern ist der Entscheidung, durch die die eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird, zuzustimmen. Bedenken bestehen m. E. lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung, und zwar insofern, als vorliegend die Beschwerde von einem Rechtsanwalt erhoben worden ist. Für diesen mußte unzweifelhaft erkennbar sein, daß die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bot und demzufolge vom Beschwerdegericht abschlägig beschieden werden mußte. Hier wäre eine Anwendung des § 102 ZPO am Platze gewesen, der bestimmt, daß ein Rechtsanwalt von Amts wegen zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, die er durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Ein derartiges grobes Verschulden des Anwalts der Beschwerdeführerin läßt aber die vorstehende Entscheidung klar erkennen. In erster Linie hat er es unterlassen, sich über den Inhalt des genannten Schiedsurteils zu informieren, was unbedingt seine Pflicht gewesen wäre. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt unbedingt die Anwendung des § 102 ZPO. Aber selbst wenn man unterstellen würde, daß den betreffenden Anwalt hinsichtlich der Prüfung des genannten Schiedsurteils kein grobes Verschulden getroffen hätte, könnte die Kostenentscheidung ebenfalls keiner anderen Beurteilung unterliegen. Denn selbst dann, wenn es sich um ein Urteil in der Hauptsache gehandelt hätte, wäre das Rechtsmittel nach der im Beschluß des Landgerichts zitierten Rechtsprechung der Gerichte unzulässig gewesen. Diese Rechtsprechung ist eindeutig und ist, wie die einschlägigen Kommentare zeigen, niemals bestritten worden. Älteste (Gaupp-Stein, ZPO, 6. Aufl. 1904, § 926 Anm. II Abs. 2) wie auch neueste Kommentare (vgl. Baumbach, 18. Aufl. 1947, § 926 Anm. 2 D) sind in dieser Frage einhelliger Ansicht. Vertritt ein Rechtsanwalt eine nach ständiger Rechtsprechung aller Gerichte falsche Rechtsansicht, wie es vorliegend der Fall ist, so ist ebenfalls eine Anwendung des § 102 ZPO geboten (vgl. Baumbach, § 102 Anm. 2 A). Selbst Abraten und Handeln auf ausdrückliches Verlangen der Partei entschuldigt den Anwalt nicht (RG in JW 1926 S. 1668). Das Gericht hätte hier von dieser Bestimmung unbedingt Gebrauch machen müssen. Der Rechtsanwalt ist ein Organ der Rechtspflege, dem es zukommt, einerseits das Recht der Einzelpersönlichkeit zu wahren, andererseits aber nicht gegen die Lebensinteressen der Allgemeinheit in ihrem Bestand und ihren materiellen Grundlagen zu verstoßen. Das erfordert, daß der von den Rechtssuchenden in Anspruch genommene Anwalt zugunsten seiner Mandanten im Sinne des Rechts tätig zu werden hat. Diesem Erfordernis war mit der vorliegenden Beschwerde nicht Rechnung getragen. Denn sie lag durchaus nicht im Interesse der Beschwerdeführerin und bedeutete überdies eine unnütze Belastung der Gerichte. Es kann der Beschwerdeführerin, die sich gerade eines Anwalts bedient, um Fehler zu vermeiden, keinesfalls zugemutet werden, die entstandenen Prozeßkosten zu tragen. Hier muß das Gericht durch Anwendung der Bestimmung des § 102 ZPO eingreifen und so die Belange der werktätigen Bevölkerung, für die sie letzten Endes da sind, wahren. Denn gerade solche Entscheidungen stellen einen wesentlichen Beitrag dazu dar, die Isolierung der Justiz von den Massen zu überwinden und das Vertrauen der werktätigen Menschen zu gewinnen. Abschließend sei bemerkt, daß der durch Verschulden des Rechtsanwalts der Arrestklägerin erwachsene Schaden sich u. U. nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beschränkt. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist über der Beschwerde die Zehn-Tage-Frist zur Erhebung der Hauptsachklage versäumt worden. Sollte daraufhin das Arresturteil aufgehoben worden sein oder noch aufgehoben werden, so würde, falls der Arrestanspruch begründet war, der Anwalt seiner Mandantin für den gesamten daraus entstehenden Schaden haftbar sein. Referendar Dr. Günter Sät tier, Leipzig § 2 HausratsVO. Besondere Arbeitsleistungen eines am Hausratsverfahren beteiligten Ehegatten in seinem Betrieb hat der Richter bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. OLG Dresden, Beschl. vom 18. Dezember 1950 5 W 15/50. Aus den Gründen: Wenn Leitung und Betriebsvertretung eines volkseigenen Werkes erklären, ein Arbeiter sei „einer der Besten des Betriebes“, dann läßt ihn schon diese Beurteilung als einen Aktivisten; erscheinen; denn die Aktivisten sind die Besten in den Betrieben. Die Entscheidung braucht dann nicht noch besonders darauf abgestellt zu werden, ob tatsächlich seine Auszeichnung als Aktivist vorgenommen wurde, die die äußere Anerkennung der besonderen Verdienste bedeutet. Wenn es den Vorinstanzen aber zweifelhaft gewesen wäre, ob diese Voraussetzungen beim Antragsgegner erfüllt sind, so hätten weitere Erörterungen angestellt werden müssen. Seit Erlaß des bedeutsamen Befehls Nr. 234 ist wiederholt von Vertretern der Regierung und der demokratischen Organisationen ausgesprochen worden, daß die Aktivisten der Motor des wirtschaftlichen Aufbaues in der Deutschen Demokratischen Republik sind, daß deshalb den Aktivisten besondere Förderung zuteil werden müsse. Insbesondere seien Aktivisten bei der Wohnraumzuteilung bevorzugt zu bedenken. Von der Richtigkeit dieser Auffassung haben sich inzwischen die Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund der zahlreichen Verbesserungen auf allen Gebieten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens überzeugen können. Diese Erfordernisse des gesellschaftlichen Lebens sind bei der Entscheidung im Hausratverfahren zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 2 HausratsVO, wonach u. a. auch die „Erfordernisse des Gemeinschaftslebens“, d. h. also des gesellschaftlichen Lebens, zu würdigen sind. (Mitgeteilt von Oberrichter Rolf Hantzsche, Dresden) § 407 HGB; Art. 6 EG zum ScheckG; Art. 52 ScheckG; Anordnung der DWK vom 23. Dezember 1848; Befehl Nr. 111 der SMAD; WährungsVO vom 21. Juni 1948; §§ 362, 363, 242 BGB. Der Empfangsspediteur handelt bei Empfangnahme von Geld und Schecks mit Wirkung für den Absender der Ware. Bedeutung des im April 1945 von einer Privatbank mit „Bestätigungs“-Vermerk versehenen Schecks. Annahme des Schecks und vorbehaltlose Quittierung durch den Spediteur über den Geldempfang, obwohl nur ein solcher „bestätigter“ Privatbankscheck gegeben war, bringt die Schuld zum Erlöschen. Zur Frage des Interessenausgleichs. OLG Potsdam, Urt. vom 22. September 1949 2 U 71/47. Die ursprüngliche Klägerin, Firma M. & Co. G. m. b. H., Samenzüchterei in Qu., hat an die Beklagte, eine Samenhandlung in T., im Verfolg langjähriger Geschäftsverbindung auf Bestellung im Frühjahr 1945 Sämereien geliefert. Die Klägerin sandte der Beklagten am 23. März 1945 die Rechnung über 4667,55 RM. Am 6. April 1945 erhielt die Beklagte die telephonische Nachricht von der Speditionsfirma B. u. Co. in Berlin, daß die bestellte Ware bei ihrem Berliner Lager gegen vorherige Einzahlung der 4667,55 RM zuzüglich Spediteurspesen, zusammen 4755,40 RM zur Verfügung stehe, „deren Überweisung wir gern entgegensehen“, wie es in dem vom 7. April 1945 datierten Bestätigungsschreiben der Firma B. heißt. Die Beklagte nahm aber nicht diese Überweisung vor, sondern erkundigte sich bei ihrer Bank, der Filiale der Bank für Landwirtschaft, -wie sie die Zahlung am besten nach Berlin übermitteln könne, ohne dem Schofför Bargeld mitzugeben. Die Bank rief darauf die Firma 139;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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