Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 137 (NJ DDR 1951, S. 137); Wie war der rechtliche Sachverhalt? Nach dem Gesetz der Alliierten Hohen Kommissare (AHKG) Nr. 5 vom 21. September 1949 kann eine Zeitung wie jedes andere Druckerzeugnis verboten werden, wenn „das Ansehen und die Sicherheit der alliierten Streitkräfte gefährdet wird“. Nach Art. 2 Abs. 2 letzter Satz AHKG Nr. 5 genügt hierfür die Möglichkeit einer solchen Gefährdung. Die Entscheidung darüber, ob eine solche „Gefahr“ besteht, ist dem subjektiven, rechtlich nach dem AHKG Nr. 13 nie von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Verwaltungsstelle nachzuprüfenden Ermessen der Hohen Kommission überlassen. Tatsächlich wurde auch in keinem einzigen Falle bei einem Verbot angegeben, welcher konkrete Zeitungsartikel, welche Meldung, welche Nachricht Anlaß zum Verbot der Zeitung gegeben hatten. Interessant ist aber, daß dieses AHKG Nr. 5 in seinem Art. 1 zunächst die Pressefreiheit des Bonner Grundgesetzes ausdrücklich „gewährleistet“, das sich in Art. 5 zum Grundsatz des „Rechtes der freien Meinungsäußerung“ bekennt. „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Nach Art. 19 darf ein solches Grundrecht nie und von keiner Stelle „in seinem Wesensgehalt angetastet werden“, es sei denn, es ist in einem besonderen Verwaltungsverfahren für „verwirkt“ erklärt worden (Art. 18). Die für ein solches Verfahren zuständigen Gerichte sind noch nicht geschaffen worden, so daß es nicht angewendet werden konnte. Hiervon ging auch die Hohe Kommission aus, als sie die vollkommen unbeteiligten Druckereien verbot, um dadurch die anderen Druckereien dermaßen einzuschüchtern, daß sie es nicht wagten, kommunistische Druckerzeugnisse herzustellen. Im Falle der NVZ-Nürnberg erklärte sich daher auch die zunächst eingeschüchterte Druckerei nicht mehr bereit, den Druck fortzusetzen, da sie sonst ihre Schließung und die Arbeitslosigkeit mehrerer hundert Betriebsangehöriger befürchten müßte. Sie kündigte mit sofortiger Wirkung den Lohndruckvertrag. Die kommunistische NVZ erwirkte daraufhin sofort eine einstweilige Verfügung, nach der bei Meidung einer Geldstrafe der Druck fortgesetzt werden mußte. Der Druckerei wurde nun auf der einen Seite von der Hohen Kommission angedroht, sie werde auf 90 Tage geschlossen, wenn sie weiter drucke; auf der anderen Seite drohte vom deutschen Gericht her die Geldstrafe und erhebliche Schadensersatzfolgen, wenn sie nicht iveiterdruckte. Es wurde der Druckerei dringend nahegelegt, die Entscheidung des deutschen Gerichts nicht zu beachten und sich der Meinung der Hohen Kommission anzuschließen. Es wurde der Druckerei zugesichert, daß bei etwaiger Vollstreckung aus den deutschen Gerichtsurteilen diese nach■ Art■ 4 AHKG Nr. 13 aufgehoben werden würde, wonach die Hohe Kommission das Recht habe, „jede gerichtliche und außergerichtliche Entscheidung und Verfügung mit rückwirkender Kraft für ungültig zu erklären, die unter Verletzung der Vorschriften der Militärregierung ergangen sind. „Die Hohe Kommission gab weiter, um das gerichtliche Verfahren zu beeinflussen, der Industriegewerkschaft Druck und Papier eine entsprechende Auskunft und sorgte dafür, daß diese falsche aber amtliche Rechtsauskunft sofort über die Associated und United Press der Welt bekanntgegeben wurde Überall war daraufhin zu lesen, daß „die Hohe Kommission entschieden habe, daß die kommunistischen Tageszeitungen nicht mehr gedruckt zu werden brauchen“, daß auch der Spruch eines deutschen Gerichtes eine Druckerei nicht zwingen könne, solche Lohndruckverträge fortzusetzen. In Wirklichkeit handelte es sich um keine Entscheidung, sondern um den Versuch, in ein deutsches gerichtliches Verfahren beeinflussend einzugreifen. Die Druckerei aber blieb hart und erklärte, daß sie die deutschen Gesetze beachten und die deutschen Gerichtsurteile respektieren werde. Sie druckte weiter. An diesem Widerstand und der klaren, rechtlichen Haltung der deutschen Richter scheiterte alsdann die Maßnahme der Kolonialpolitik der Hohen Kommission. Das Gericht beachtete die „Rechtsmeinungen“ der Hohen Kommission nicht. Es entschied vollkommen selbständig über die Frage der „Zumutbarkeit“ der Fortsetzung eines Lohndruckvertrages bei veränderten politischen Verhältnissen. Diese veränderten Verhältnisse lagen in der ersichtlich gewordenen Verwaltungspraxis der Hohen Kommission bei der Handhabung der Lohndruckereien für kommunistische Tageszeitungen. Das Gericht schloß gerade aus den Vorschriften des AHKG Nr. 13, daß ihm diese Praxis nicht zur Nachprüfung überlassen sei und kam deshalb zu dem Ergebnis, daß es auch nicht würdigen könne, ob diese Praxis einen Grund für fristlose Kündigung abzugeben vermöge. Da nach deutschem Recht aber kein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben war, weil ein deutsches Gericht bei den gegebenen Voraussetzungen niemals ein Zeitungsverbot hätte erlassen können, wies es die Berufung zurück und bestätigte das landgerichtliche Urteil, nach dem die Druckerei verpflichtet war, die NVZ nach den bisherigen Bedingungen weiter zu drucken. § 284 BGB; AO der DWK betr. Umwertung der Versicherungen vom 14. Juli 1948 (ZVOB1. S. 299). Eine sog. Töchterversicherung fällt als Lebensversicherung unter die Bestimmungen der §§ 1 8 der Anordnung der DWK vom 14. Juli 1948. Nach § 14 Abs. 3 der Allgem. Versicherungsbestimmungen der VA des Landes Sachsen-Anhalt müssen Mahnungen, die den Schuldnerverzug begründen sollen, schriftlich erfolgen. OLG Halle, Urt. vom 29. Dezember 1950 1 U 124/50. Der Kläger hatte mit der Beklagten für den Heiratsfall seiner Tochter Inge einen Töchterversicherungsvertrag über 6000 RM abgeschlossen. Bezugsberechtigter war der Kläger. Die Tochter heiratete am 7. Mai 1948. Am 12. Mai 1948 reichte der Kläger die Heiratsurkunde bei der Bezirksdirektion der Beklagten in Stendal ein. Bei der Hauptdirektion in Magdeburg ging sie am 18. Mai 1948 ein. Am 20. Mai 1948 begann die Beklagte mit der Bearbeitung der Sache und beendete sie am 25. Mai 1948. Am 1. Juni 1948 übersandte die Beklagte ihrer Bezirksdirektion in Stendal die von dem Kläger zu unterschreibende Auszahlungserklärung (Quittung) mit dem Bemerken, daß die Auszahlung der 6000 HM abzüglich der Restprämie nach Rüdegabe der Auszahlungserklärung vorgenommen werde. Am 9. Juni 1948 legte die Bezirksdirektion diese Erklärung dem Kläger vor, die sie am 10. Juni 1948 zurückerhielt. Die Bezirksdirektion sandte die Quittung an die Beklagte nach Magdeburg mit folgendem Anschreiben: „Anliegend geben wir Ihnen die unterschriebene Erklärung zurück und bitten höflichst um umgehende Veranlassung der Auszahlung.“ Nach Angabe des Klägers ist dieser Zusatz auf sein mündlich erklärtes Verlangen hinzugefügt worden. Die Auszahlungserklärung, in welcher es heißt: „Der Betrag ist zu senden an Otto K., Stendal, Breite Straße 18, in bar“, ging am 14. Juni 1948 in Magdeburg ein Die Auszahlung erfolgte erst nach der Währungsreform, und zwar gemäß § 8 der Anordnung der DWK über die Umwertung der Versicherungen vom 14. Juli 1948 (ZVOB1. S. 299) umgewertet auf ’/s, also auf 2000, DM. Der Kläger klagt gegen die Beklagte auf Zahlung von 4000, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948. Er behauptet, in dieser Höhe einen Schaden erlitten zu haben, weil er, wegen der erst nach der Währungsreform erfolgten Zahlung, nicht zuvor eine Giroschuld bei der Landeskreditanstalt in Stendal habe abdecken können. Die Beklagte habe die Erledigung der Sache Ungebührlich verzögert und hafte aus positiver Vertragsverletzung und Verzug. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, bestreitet beide Haftungsgründe, vorsorglich auch den Schaden als solchen. Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Gründe: Der Berufung war der Erfolg zu versagen. Die auszuzahlende Versicherungssumme ist im Verhältnis richtig 3:1 umgewertet worden. Für die Lebensversicherung einschließlich der Töchterversorgungs-versicherung gelten die §§ 1 8 der Anordnung der DWK vom 14. Juli 1948, wie schon aus deren Überschrift hervorgeht, während die §§ 9 12 für die Sachversicherung und andere Arten der Versicherung gelten. Daß die 137;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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