Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 133 (NJ DDR 1951, S. 133); macht haben, wäre die Strafe nach den vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätzen der konkreten Betrachtungsweise (vgl. OG vom 29. Juni 1950 2 Zst 29/50 NJ 1950 S. 313 ) aus § 1 KWVO zu entnehmen gewesen, da dieses Gesetz auf den konkreten Fall angewandt die schwerere Bestrafung vorsieht. Das Gericht hätte deshalb neben der Zuchthausstrafe aus § 1 KWVO Abs. 1 auch die Einziehung des Vermögens aus Abs. 3 aussprechen müssen. Dem Anträge des Generalstaatsanwalts folgend, hat das Oberste Gericht geprüft, ob gemäß § 354 Abs. 1 StPO, der auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 OGStG (GBl. 1949 S. 111 ff.) entsprechende Anwendung findet, eine Entscheidung durch das Oberste Gericht in der Sache selbst möglich ist. Das Oberste Gericht hat diese Frage bejaht. Nach § 354 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung in der Sache selbst möglich, wenn das verletzte Gesetz eine absolut bestimmte Strafe vorsieht. In § 1 Abs. 3 KWVO ist nun die Möglichkeit offen gelassen, entweder auf eine oder die andere Strafe zu erkennen. Die Entscheidung, welche Strafe im einzelnen Fall verwirkt ist, ist dem Ermessen des Richters überlassen, d. h., der Richter hat im Einzelfall zu prüfen, ob das wirtschaftsschädigende und gesellschaftswidrige Verhalten des Täters noch die Verhängung einer Geldstrafe zuläßt oder ob die im Gesetz vorgesehene härtere Strafe die Vermögenseinziehung notwendig ist. Das Ermessen des Richters ist also nicht so zu verstehen, daß er nach Belieben entweder die eine oder die andere Strafe aussprechen kann, sondern er hat die Verpflichtung, bei der Beurteilung der Straftat einen Maßstab anzulegen, der den Interessen der Gesellschaft gerecht wird. In den Fällen, in denen sich die Taten der Angeklagten als eine so schwere Mißachtung der Interessen der Gesellschaft darstellen, daß auf Zuchthausstrafen erkannt werden muß, kann deshalb nur die im Gesetz angedrohte härtere Strafe ausreichend sein, um die Tat zu ahnden. Der Richter würde seiner Pflicht, die Tat so zu bestrafen, wie es im Interesse der demokratischen Gesetzlichkeit erforderlich ist, nicht gerecht, wenn er eine andere Entscheidung treffen würde. Die Einziehung des Vermögens nach § 1 Abs. 3 KWVO ist demnach in den Fällen, in denen sie wegen der Schwere der Tat verhängt werden muß, einer absolut bestimmten Strafe gleichzusetzen. Da im vorliegenden Falle bei richtiger Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts nur, wie bereits ausgeführt, auf die Einziehung des Vermögens erkannt werden kann, konnte das Oberste Gericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Einziehung des Vermögens der Angeklagten aus § 1 Abs. 3 KWVO anordnen. Die von der Strafkammer bereits erkannte Geldstrafe aus Art. I KRG Nr. 50 bleibt daneben weiter bestehen. Der Grundgedanke, der in der herrschenden und vom Obersten Gericht gebilligten Rechtsprechung dazu geführt hat, bei Tateinheit neben der dem härteren Gesetz zu entnehmenden Strafen auch die Verhängung von zwingend vorgeschriebenen Geldstrafen und sonstigen Nebenstrafen aus dem milderen Gesetz zuzulassen, war der, daß es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen dürfe, wenn er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat. Dieser Grundgedanke, der auch bei den in letzter Zeit erlassenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Potsdam (Urt. vom 20. Januar 1950 3 Ss 10/50 ) und Erfurt (Urt. vom 4. Juli 1950 3 Ss 167/50 ) zum Ausdruck kommt, muß auch bei der Entscheidung dieses Falles Anwendung finden. Ein Täter, der sich gegen § 1 Abs. 1 und 3 KWVO und zugleich gegen Art I KRG Nr. 50 vergangen hat, würde, wenn sein nach § 1 Abs. 3 KWVO einzuziehendes Vermögen die in Art. I KRG Nr. 50 zwingend vorgeschriebene Geldstrafe von 5000 DM nicht erreichen würde, im Ergebnis besser gestellt sein,, als der Täter, der sich nur gegen Art. I KRG Nr. 50 vergangen hat, wenn man die Auffassung vertritt, daß die Einziehung des Vermögens bereits die nach dem milderen Gesetz zu verhängende Geldstrafe umfasse- § 7 Abs. 2 der 1. AusfVO vom 23. November 1949 zum StraffreiheitsG vom 11. November 1949; §§ 260, 267 StPO. Bei einer Einstellung des Verfahrens durch Urteil auf Grund des StraffreiheitsG müssen die Gründe den Anforderungen des § 267 StPO entsprechen. OG, Urt. vom 30. November 1950 2 Zst 62/50. Aus den Gründen: Dem Angeklagten Alwin K. und fünf weiteren Angeklagten waren durch die Anklage Wirtschafts- und Preisvergehen zur Last gelegt worden. Alwin K. insbesondere wurde beschuldigt, 1948 und 1949 unberechtigt iVz Kälber und 3 Schweine zu Überpreisen gekauft oder gegen andere Sachen eingetauscht und sie dann schwarzgeschlachtet zu haben. Dabei soll er, nach der Anklage, das Fleisch der schwarzgeschlachteten Tiere entweder zu Überpreisen verkauft oder aber zur Abdeckung eines in seiner Fleischerei entstandenen „Mankos“ verwendet haben. Das Schöffengericht in W. stellte durch Urteil vom 20. Dezember 1949 das Verfahren gegen sämtliche Angeklagten auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 ein. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Urteils beantragt, soweit es den Angeklagten Alwin K. betrifft. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: Das Urteil verstoße zunächst gegen die §§ 267 Abs. 1 und 3 und 244 Abs. 2 StPO. Es habe außerdem nicht geprüft, ob auf die Tat des Angeklagten § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) anzuwenden sei. Bei Anwendung dieser Bestimmung hätte das Gericht zu einer Strafe kommen müssen, die erheblich über der durch das Straffreiheitsgesetz gezogenen Grenze liege. Deshalb sei die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht berechtigt und stelle einen gröblichen Verstoß gegen die Gerechtigkeit dar. Der Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zunächst in formeller Beziehung fehlerhaft. Das Schöffengericht hat in den Gründen bezüglich des Angeklagten Alwin K. nur folgendes ausgeführt: „Trotzdem die Angeklagten Alwin und Walter K. mehrere nicht gemeldete Schlachtungen begangen haben, ist auch bei ihnen das Gericht der Meinung, daß auf eine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis nicht zu erkennen wäre Nachweislich wurde das Fleisch der von den Angeklagten K. ohne Genehmigung geschlachteten Tiere nicht irgendwie verschoben, sondern zur Abdeckung des Mankos benutzt. Das Gericht war deshalb der Meinung, daß eine Bestrafung nach Kontrollratsgesetz Nr. 50 nicht zu erfolgen brauche und das Straffreiheitsgesetz Anwendung finden könne-“ Diese Ausführungen sind völlig unzureichend und stellen einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 und 3 StPO dar. Nach diesen Bestimmungen müssen die Urteilsgründe, wenn der Angeklagte verurteilt ist, Angaben über den festgestellten Sachverhalt und das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz enthalten. Sie sollen ferner die Strafzumessungsgründe anführen. Diese Erfordernisse sind auch dann zu beachten, wenn das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 11. November 1949 eingestellt wird. Gemäß § 7 Abs. 2 der ersten Ausführungsverordnung vom 23. November 1949 zu diesem Gesetz hat die Einstellung durch Urteil zu erfolgen, falls sie innerhalb der Hauptverhandlung ergeht. Ein solches Urteil ist aber keine Einstellung im Sinne des § 260 StPO, da diese Bestimmung nur solche Einstellungen umfaßt, die reine Prozeß- oder Formalentscheidungen sind, die wegen des Mangels einer Prozeßvoraussetzung z. B. des im § 260 Abs. 2 StPO genannten Strafantrages, eine Sachentscheidung nicht enthalten können. Die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 11. November 1949 durch Urteil ist im Gegensatz dazu, anders als bei anderen Amnestien, eine Sachentscheidung wie die Verurteilung oder Freisprechung im Sinne des § 267 StPO; denn die Amnestie vom 11. November 1949 ist nicht für die Aburteilung jeder Tat, die unter ihrem Geltungsbereich 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 133 (NJ DDR 1951, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 133 (NJ DDR 1951, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X