Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 130 (NJ DDR 1951, S. 130); kürliche Prozeßmaßnahme dar und ist ein Mißbrauch des Ermessens des Gerichts; denn durch diese Handlung wird sowohl der Gegner wie auch der Staatshaushalt in unzulässiger Weise belastet. Erklärlich erscheint die Entscheidung nur, wenn man berücksichtigt, daß bei ihr zwei Rechtsanwälte als Richter im Ehrendienst mitgewirkt haben. Die in Zeiten starker personeller Schwierigkeiten geschaffene Einrichtung der Richter im Ehrendienst ist vielfach und, wie auch der vorliegende Fall zeigt, zu Recht bekämpft worden. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt und Richter bei dem gleichen Gericht und oftmals in gleichlaufenden Sachen führt zu Interessenkollisionen und damit zum Teil auch zu Entscheidungen, die durch die eigentliche Sachlage nicht gerechtfertigt sind. Eine Überprüfung, inwieweit noch Rechtsanwälte als Richter im Ehrendienst beibehalten werden müssen, erscheint bei der durch den ständig von den Richterschulen kommenden Nachwuchs gegenüber den Vorjahren erheblich besseren Personallage auf richterlichem Gebiet zweckmäßig und geboten, um einseitige Interessen berücksichtigende fehlerhafte Entscheidungen zu verhindern. Auch die Begründung, die Verklagte habe ein Interesse an der Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil auch der Kläger durch einen solchen vertreten sei, ist nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts zu recht-fertigen. Ob einer Partei in einem Rechtsstreit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist oder nicht, hängt nicht davon ab, ob der Gegner durch einen solchen vertreten ist, sondern lediglich davon, ob die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, daß die Partei sich nicht selbst ordnungsmäßig vertreten kann. Den Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses kann insoweit beigetreten werden, daß ein Scheidungsrechtsstreit in die gesamte Interessensphäre jedes Menschen auf das tiefste eingreift. Wenn aber das Landgericht daraus die Folgerung ziehen will, daß Ehesachen grundsätzlich wegen ihrer Bedeutung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedürfen, so ist dies unrichtig. Der Gesetzgeber hat mit voller Absicht und aus guten Gründen bei der Überleitung der Ehesachen in die amtsgerichtliche Zuständigkeit nicht den Anwaltszwang aufrecht erhalten. Der Richter soll, eben weil ein Ehestreit für die beteiligten Parteien besonders spürbare Folgen hat und einer eingehenden und gewissenhaften Behandlung bedarf, mit den streitenden Parteien selbst Verbindung bekommen, um sich von ihrer Persönlichkeit und von dem ihrem Verhalten beizumessenden Verschulden einen genauen persönlichen Eindruck verschaffen zu können. Er soll nicht von Anfang an einen mehr oder weniger frisierten und rechtlich zurecht gemachten Tatbestand vorgelegt bekommen und unter dessen Einfluß entscheiden, vielleicht sogar, ohne jemals die Parteien gesehen zu haben Mit Recht führt daher der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Kassationsantrag aus: „Richter und Parteien sollen in unmittelbare Berührung kommen, damit die menschliche Seite der Ehescheidungsprozesse um so unmittelbarer auf den Richter einwirken kann. Gerade die Unmittelbarkeit ist es, die für das neue Eheverfahren von entscheidender Bedeutung ist und auch unter allen Umständen gewahrt werden muß, selbst wenn eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist.“ Im übrigen kann auf den die offizielle Begründung der Verordnung vom 21. Dezember 1948 enthaltenden Artikel von Nathan in NJ 1949 S. 25 ff. verwiesen werden, in dem er in grundsätzlichen Ausführungen zu allen diesen Fragen ausführlich Stellung nimmt. Da die Entscheidung des Landgerichts keine tatsächliche Begründung enthält und weder durch die Sach-und Rechtslage noch durch die allgemeine Bedeutung der Ehesachen gerechtfertigt werden kann, stellt sie sich als Ermessensmißbrauch und Willkürentscheidung dar. Sie muß als bewußter Angriff gegen die durch Verordnung vom 21. Dezember 1948 geschaffene neue Regelung des Verfahrens in Ehesachen gewertet werden. Die Entscheidung verletzt daher das Gesetz, und zwar § 39 a. a. O. und ist aufzuheben. Strafrecht § 1 WStVO; § 43 StGB; § 407 StPO. 1. Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Verstößen gegen § 1 WStVO. 2. Vergehen gegen § 1 Abs. 2 WStVO, die sich auf Buntmetalle beziehen, sollen nicht durch Strafbefehl erledigt werden. OG, Urt. vom 14. Dezember 1950 2 Zst 66/50. Aus den Gründen: Am 13- Mai 1950 fuhr die Angeklagte mit ca. 15 hg Buntmetall, das sie in den L er Bergen gesammelt hatte, nach Berlin, um es in den Westsektoren zu verkaufen. In Erkner bei Berlin wurde aber anläßlich einer Zugkontrolle das Metall, das die Angeklagte unter ihrer Kleidung am Körper festgeschnallt hatte, von der Volkspolizei beschlagnahmt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts in F. vom 16. Juni 1950 wurde die Angeklagte wegen versuchten Vergehens gegen § l Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO zu einer Geldstrafe von 50 DM, verurteilt. Das Buntmetall wurde eingezogen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Strafbefehls beantragt. Der Antrag ist begründet. Es ist dem Kassationsantrag zunächst darin beizupflichten, daß die Tat der Angeklagten bereits einen vollendeten Verstoß gegen § 1 WStVO darstellt. Grundsätzlich ist zur Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung folgendes zu sagen: Eine strafbare Handlung ist dann vollendet, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Ob dies der Fall ist, muß bei jedem einzelnen gesetzlichen Tatbestand besonders geprüft werden, da das Gesetz bei den einzelnen Delikten verschiedenartige Voraussetzungen für deren Verwirklichung aufstellt. Soweit es zur Vollendung der Tat das Eintreten eines bestimmten Ergebnisses verlangt, also einen Erfolg, kann die Frage, ob dieser Erfolg eingetreten ist, zunächst nur aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand bestimmt werden. Es kommt daher für die Vollendung einer Tat nicht darauf an, ob der Täter das, was er bezweckte, voll erreicht hat, sondern darauf, ob seine Tätigkeit den vom Gesetz geforderten Erfolg gehabt hat. Nur wenn dieser gesetzlich geforderte Erfolg noch nicht eingetreten ist, kann in den Fällen, die einen solchen verlangen, Versuch vorliegen. Für § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO ergibt sich daraus folgendes: Sein Tatbestand verlangt in objektiver Beziehung, abgesehen von dem Vernichten und Zurückhalten, daß Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseitegeschafft worden sind und daß dadurch eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Tatbestand des Beiseiteschaffens durch jede auf die Dauer berechnete Herausnahme der Rohstoffe und Erzeugnisse aus dem für die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorgesehenen Wirtschaftsablauf erfüllt. Diese Begriffsbestimmung hat nun nicht eine bestimmte, besonders geartete Tätigkeit zum Inhalt, wie sie sich beispielsweise aus der Definition des Diebstahls durch den Ausdruck „Wegnehmen“ ergibt, deren zur Vollendung des Delikts führende Beendigung genau festgestellt werden kann. Vielmehr schließt der Begriff des Beiseiteschaffens in dem oben definierten Sinn die verschiedensten Handlungen oder auch Unterlassungen des Täters ein, falls sie den Erfolg haben, daß die Gegenstände nach dem Wollen des Täters dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf endgültig entzogen worden sind. Ist dieser Erfolg im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO durch die Maßnahme des Täters erreicht, dann liegt, falls eine Gefährdung eingetreten ist und die sonstigen Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ein vollendetes Delikt vor. Dabei ist es nach dem oben 130;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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