Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 129 (NJ DDR 1951, S. 129); 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß in der Deutschen Demokratischen Republik selbstverständlich jeder Mensch, auch jede Frau, die Arbeitskraft dem Aufbau, der Erfüllung des Wirtschaftsplanes zur Verfügung zu stellen hat. Jeder Mensch muß deshalb auch einen Beruf ausüben und sich gegebenenfalls sogar eine Berufsausbildung erwerben. Die Gleichberechtigung im Wirtsdhaftsleben gibt auch der Frau die Möglichkeit dazu. Die Tatsache einer Ehescheidung, auch wegen alleinigen Verschuldens des Mannes, ist kein Freibrief für die geschiedene Frau in der Spekulation auf die Unterhaltspflicht des Mannes ein Faulenzerleben zu führen. Die Eröffnung einer solchen Möglichkeit würde allerdings gegen den Artikel 7 der Verfassung verstoßen; denn dadurch würde eine Frau geradezu davon abgehalten werden, sich durch eine Erweiterung ihres Wissens und Könnens die Grundlage für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Gleichberechtigung zu verschaffen. Gegebenenfalls hat ihr der geschiedene Mann eine bestimmte Zeit Unterhalt zu gewähren, damit sie sich eine Berufsausbildung verschaffen kann, um dann auch ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Andererseits darf die Forderung, in einem Beruf zu arbeiten, nicht schematisch erhoben werden. Sie entfällt unter Umständen für Frauen, die für kleine Kinder zu sorgen haben. Vor allen Dingen darf aber die aus der Gleichberechtigung grundsätzlich zu folgernde gleiche Verpflichtung von Mann und Frau nicht zur Gleichmacherei führen, wie sie der Entscheidung des Amtsgerichts zugrundeliegt. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wollte keineswegs eine nur formale Gleichberechtigung hersteilen, die die zur Zeit noch vorhandene wirtschaftliche Schwäche vieler Frauen unberücksichtigt läßt. Zahlreiche Frauen, besonders aus schon vor Jahrzehnten geschlossenen Ehen, haben damals mit Recht glauben können, durch die Eheschließung zeitlebens ihre Existenzgrundlage gesichert zu haben. Sie haben keinen Beruf erlernt, und ihr Aufgabenkreis war im wesentlichen auf die Führung des Haushalts beschränkt. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß diese überwiegend auch schon älteren Frauen im Falle einer Scheidung zum großen Teil von der ihnen gegebenen Gleichberechtigung im Berufsleben keinen Gebrauch mehr machen können. Deshalb muß die Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Ehemannes nach § 58 Absatz 1: „Soweit ■ Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen“ unter Berücksichtigung dieser beiden für unsere Ordnung geltenden Gesichtspunkte: Grundsätzliche Verpflich- tung aller zur Arbeit, aber Berücksichtigung der besonderen Belastung oder noch vorhandenen wirtschaftlichen Unterlegenheit der Frau ausgelegt werden. Das Gericht muß unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalles prüfen, ob die Frau durch eine ihr allen Umständen nach zumutbare Arbeit in der Lage ist, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (OGStG, GBl. S. 111); § 115 ZPO. 1. Armenrechtsbeschlüsse sind kassationsfähig. 2. Ob einer armen Partei im Scheidungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, hängt lediglich davon ab, ob die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, daß die Partei sich nicht selbst ordnungsmäßig vertreten kann. OG, Urt. vom 24. November 1950 1 Zz 40/50. Aus den Gründen: Auf die Beschwerde vom 13. Juni 1950 gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Landgericht in Leipzig durch Beschluß vom 22. Juni 1950 der Verklagten einen Rechtsanwalt beigeordnet mit folgender Begründung: „Wie die ganze Aktenlage ergibt, ist der Ehestreit durchaus nicht so einfach, wie das Amtsgericht meint. Die Beklagte hat auch deshalb ein Interesse an Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil auch der Kläger durch einen solchen vertreten ist. Das Beschwerdegericht bringt hiermit seine prinzipielle Ansicht zum Ausdruck, daß ein Ehestreit ein Stück des Menschenlebens zum Gegenstand hat, das überhaupt ein Hauptstück des Menschen ist. Ein Ehestreit hat für einen rechtlich denkenden Menschen eine viel größere Bedeu-♦ tung als jeder andere Rechtsstreit. Er greift in die gesamte Interessensphäre jedes Menschen auf das tiefste ein. Ein Ehestreit bedarf deshalb einer besonders eingehenden und gewissenhaften Behandlung und verlangt auch besonders gute Rechtskenntnisse.“ In der Sache selbst hat danach nur noch die Verkündung des Urteils am 4. August 1950 stattgefunden. Der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich gegen den Beschluß des Landgerichts, weil er das Gesetz verletzt. Dieser Antrag ist begründet. Der die Beiordnung des Armenanwalts aussprechende Beschluß stellt eine gemäß § 6 Abs. 1 b des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (OGStG GBl. S. 111) kassationsfähige Entscheidung dar. Der Beschluß ist rechtskräftig im Sinne dieser Bestimmung, denn er kann gemäß § 127 ZPO mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Daß neben dieser formellen Rechtskraft die Entscheidung auch der materiellen Rechtskraft fähig sein müsse, ist dem OGStG nicht zu entnehmen und vom Gesetzgeber nicht gewollt. Im übrigen ist diese Frage, die für das Strafprozeßrecht in gleicher Weise gilt, von dem 3. Strafsenat ebenso entschieden worden (Urt. vom 27. Juni 1950 3 Zst 32/50 in NJ 1950 S. 405). Der Beschluß ist auch als Entscheidung in einer Zivilsache anzusehen; denn darunter sind alle in Zivilsachen getroffenen selbständiger Rechtskraft fähigen gerichtlichen Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) zu verstehen. Durch die Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) ist die Zuständigkeit .für Ehesachen auf die Amtsgerichte übertragen worden, wobei der Anwaltszwang für sie nicht beibehalten wurde. Deshalb ist auch mit der Bewilligung des Armenrechts für eine Partei nicht notwendig eine Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO verbunden. Die Möglichkeit, einer armen Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, besteht aber gemäß § 39 Rechtsanwaltsordnung (RAO). Ob der Richter einen Rechtsanwalt beiordnet oder nicht, ist in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt. Grundsätzlich sind Ermessensentscheidungen nicht nachprüfbar. Eine Nachprüfung ist aber immer dann möglich und erforderlich, wenn es sich um einen offenbaren Mißbrauch des Ermessens handelt. Dieser ist im vorliegenden Falle gegeben, wie die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses zeigt. Der Satz, die ganze Sachlage ergäbe, daß der Rechtsstreit durchaus nicht so einfach sei, wie das Amtsgericht meine, stellt eine durch nichts begründete Behauptung dar, die nicht geeignet sein kann, die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stützen. Durch nichts hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, weshalb die Sach- oder Rechtslage so schwierig sei, daß sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordere. Solche Tatsachen hat aber das Landgericht auch gar nicht anführen können, weil der Rechtsstreit schon entscheidungsreif gewesen ist in dem Augenblick, als die Verklagte den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat. Die Beweisaufnahme war zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt und hatte Klarheit in den Rechtsstreit gebracht, und zwar in einem so starken Maße, daß das Prozeßgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung ansetzte, in dem dann (allerdings nach mehrmaliger Vertagung, teilweise bedingt durch die Einlegung der Beschwerde) das die Instanz abschließende Urteil verkündet wurde. Daß der Rechtsstreit so weit vorgeschritten war, hätte auch das Beschwerdegericht erkennen können. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts unmittelbar vor Beendigung der Instanz, zu einem Zeitpunkt also, wo die Parteien nichts mehr zu tun hatten, stellt eine unmotivierte und sogar will- 159;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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