Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 125 (NJ DDR 1951, S. 125); Pfändungsschatz in der Landwirtschaft Da durch Pfändung, ihres gesamten Guthabens bei der Dorfgenossenschaft die Klein- und Mittelbauern wirtschaftlich zu schwer getroffen werden, pfändet das Amtsgericht Güstrow seit Oktober 1950 die Guthaben nur noch mit Ausnahme der Beträge, welche die VdgB der Drittschuldnerin -(Dorfgenossenschaft) als für die Fortführung der Wirtschaft erforderlich bezeichnet; die Drittschuldnerin und der Schuldner werden im Pfändungsbeschluß ersucht, sich mit der VdgB ins Benehmen zu setzen, um die Beträge festzustellen, welche dem Schuldner danach zu verbleiben haben. Damit sind aber die vorher ohne Einschränkung ergangenen Pfändungsbeschlüsse nicht beseitigt. Wenn auch der Art. 6 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 keinen Antrag erfordert, kann das Gericht doch von sich aus nichts veranlassen, da die näheren Umstände des einzelnen Falles nicht bekannt sind. Das Amtsgericht Güstrow hat sich daher mit der Kreis-vereinigung der VdgB ins Benehmen gesetzt, und die Kreisvereinigung hat daraufhin am 20. Oktober 1950 an alle Ortsvereinigungen der VdgB im Kreise Güstrow ein Rundschreiben erlassen, in dem es heißt: „In allen den Fällen, wo durch Pfändung die Weiterführung der Betriebe und wirtschaftliche Existenz unserer Bauern in Frage gestellt ist, bitten wir unsere Mitglieder, einen Antrag auf Einstellung der Pfändung an das Amtsgericht in Güstrow zu stellen. Dieser Antrag muß enthalten: 1. Eine genaue Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, 2. die Erklärung, daß durch die Pfändung die Weiterführung der Wirtschaft nicht möglich ist, 3. das Aktenzeichen, unter dem die Pfändungssache bei dem Amtsgericht geführt wird. Die Angaben müssen vom Vorsitzenden der VdgB und dem zuständigen Bürgermeister unter Beidrückung der beiden Dienstsiegel bestätigt sein. Es ist selbstverständlich, daß bei der Beurteilung der einzelnen Fälle nicht schematisch vorgegangen werden kann, sondern daß jeder einzelne Fall unter Anlegung eines strengen Maßstabes individuell zu prüfen ist. Mit diesen Anträgen wollen wir versuchen, das Amtsgericht zur Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse zu veranlassen.“ Das Amtsgericht gibt diesen Anträgen, wenn sie begründet sind, statt. Oberrichter Johannes Albrecht, Güstrow/Mecklbg. Vorschläge zur Kostensenkung 1. Überprüfung von Sachen, für die Kostenbefreiung bewilligt ist. Es ist m. E. erforderlich, sich darüber Gedanken zu machen, auf welche Weise am zweckmäßigsten die Überprüfung und Überwachung der Sachen vorzunehmen wäre, in denen einstweilige Kostenbefreiung bewilligt worden ist. Es ist dabei in den meisten Fällen so, daß die zur Tragung der Kosten verurteilte (arme) Partei nach Abschluß des Prozesses wieder verdient oder sich die Einkommensverhältnisse so weit gebessert haben, daß sie zur Begleichung der Kosten (notfalls in Raten) in der Lage ist. Jeder Gläubiger holt sich sein Geld vom Schuldner, sobald dieser die Zahlung leisten kann. Die Justiz übt leider in dieser Hinsicht keinerlei Kontrolle aus, so daß unserem Staat viele Millionen Mark jährlich verloren gehen. Ich mache deshalb den Vorschlag (wobei ich die Sachen ausnehme, in denen bereits bei der Abrechnung vorauszusehen ist, daß die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei, wie Invaliden und Rentner, niemals zur Begleichung der Kostenschuld in der Lage sein werden), die Sachen wie üblich abzurechnen und ins Kassenüberwachungsbuch für Forderungen in Kostenbefreiungssachen einzutragen. Bei rechtskräftiger Erledigung des Prozesses ist dem Kostenschuldner dann mitzuteilen, daß er der Staatskasse den Kostenbetrag schulde, zu dessen Zahlung er, sobald er dazu in der Lage ist, verpflichtet sei. In Zeitabständen von etwa einem halben Jahre müßte dann durch Vorlage einer Lohnbescheinigung das Einkommen jeweils nachgewiesen werden. Diese Maßnahme wird zur Entlastung des Staatshaushalts beitragen. 2. Portoersparnis. Zur Portoersparnis schlage ich vor, Urteile (ich denke hierbei in erster Linie an Ehesachen), die infolge sofortigen Rechtsmittelverzichtes Rechtskraft erlangt haben, nicht den Parteien persönlich zuzustellen, sondern nur zum Abgang zu senden. Eine solche Handhabung ist m. E. ganz unbedenklich. Die Portoersparnis wäre sehr beachtlich. Weiter empfiehlt es sich, in Prozessen, bei denen Parteien durch Anwälte vertreten sind, nur die Parteivertreter förmlich, die Parteien selbst jedoch nur zum Abgang (auch zum ersten Güte- oder Sühnetermin) zu laden. Da die Parteivertreter förmlich geladen sind, kann, selbst wenn eine Partei persönlich einmal nicht erscheinen sollte, kein Nachteil entstehen. Justizangestellte Inge D o b e r s, Leipzig Wege zur Geschäftsvereinfachung im Zwangsvollstreckungsverfahren Wenn auch in erster Linie die Produktionsbetriebe an der Erfüllung des Fünfjahrplanes beteiligt sind, so müssen doch auch Gerichte und Verwaltungsbehörden durch neue Arbeitsmethoden, z. B. durch die Bildung von Arbeitskollektivs, dabei helfen, unserem Staate Kosten und Arbeitskräfte einzusparen und dadurch zu ihrem Teil an der Erfüllung der Planaufgaben beizutragen. Jede Verbesserung der Verwaltungsarbeit dient diesem Ziel. Wird doch auch in der Dienstordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. November 1949 auf Sparmaßnahmen und neue Arbeitsmethoden hingewiesen. I Nach § 68 der DO sind Vordrucke oder Stempel zu verwenden, die in knapper Form alles Erforderliche enthalten. Diese Maßnahme ist bei dem Vollstreckungsgericht in Dresden schon längst eingeführt, indem bei Erteilung von Armenrechtsbewilligungen für die Zwangsvollstreckung nicht mehr das Formular 3 ausgefüllt und den Parteien eine Ausfertigung zugestellt wird, sondern vor Zustellung folgender Beschluß mittels Stempel auf dem Vollstreckungstitel aufgedruckt wird: „In vorstehender Sache wird dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung Kostenfreiheit bewilligt und ihm für die Vollstreckungshandlungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.“ Ein gleicher Stempel kann auch für die Rechtsmittelbelehrung und Kostenfreiheit in der streitigen Gerichtsbarkeit verwendet werden, so daß insbesondere bei größeren Gerichten wesentliche Schreibarbeit vermieden und somit Kräfte eingespart werden. Es müssen ferner neue Wege gesucht werden, um bei kleinen Forderungen von dem Erlaß von Pfändungsbeschlüssen abzusehen. Das Vollstreckungsgericht hat in diesen Fällen vielfach, obwohl ein Schuldner vor der Pfändung nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, dem Schuldner aufgegeben, die Zahlung an den Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, so daß sich in vielen Fällen der Erlaß eines Beschlusses erübrigte. Diese Maßnahme hat aber nicht zu einer wesentlichen Geschäftsvereinfachung geführt, da sich hieraus ein Vollstreckungsschutzverfahren entwickelte. Um jedoch einem Schuldner zu helfen, wird ihm, insbesondere, wenn laufender und rückständiger Unterhalt gepfändet wird, zur Vermeidung von unnötigen Erinnerungen und Beschwerden in den meisten Fällen dadurch Vollstreckungsschutz bewilligt, daß ihm von seinem Lohn der jeweils laufende Schuldbetrag und für die Rückstände, je nach deren Höhe, nur ein bestimmter Betrag gepfändet wird, so daß diese nach und nach abgedeckt werden. Es bedarf, um dies zu erreichen, nur der Einfügung eines entsprechenden Satzes in den Formularen der Pfändungsbeschlüsse. Dieses Verfahren wird nicht nur in Dresden, sondern auch bei anderen Gerichten angewendet. Auch Jugendämter und Rechtsanwälte reichen die Beschlüsse bereits in dieser Form ein, insbesondere, wenn es sich um ältere Unterhaltsrückstände, z. B. solche aus der Zeit der Kriegsgefangenschaft des Schuldners handelt, in der er an der Zahlung verhindert war. Da eine Abwertung älterer m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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