Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 108 (NJ DDR 1951, S. 108); „Das ist jetzt eine der grundlegenden Aufgaben der kommunistischen Parteien.“17) Der Aufruf der kommunistischen Parteien, die Souveränität ihrer Länder zu verteidigen, stimmt vollkommen mit den Grundlagen des Völkerrechts überein, denn das Souveränitätsprinzip ist das wichtigste Prinzip des Völkerrechts. Die sowjetische Lehre vom Völkerrecht betrachtet das Souveränitätsprinzip als politisch-juristische Basis für die demokratische Zusammenarbeit der Völker. Die theoretischen Voraussetzungen dieses Leitsatzes haben ihren Ursprung bei Marx und Engels, die im Vorwort zur zweiten polnischen Ausgabe des „Kommunistischen Manifestes“ schrieben: „Ein aufrichtiges internationales Zusammenwirken der europäischen Nationen ist nur möglich, wenn jede dieser Nationen im eigenen Hause vollkommen autonom ist.“18) Das Souveränitätsprinzip wurde von der Sowjetdiplomatie der „Methode der demokratischen Zusammenarbeit“ (Molotow) der Völker zugrunde gelegt, der Methode, die auf der Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen gleichberechtigten Staaten beruht, deren nationale Souveränität dabei nicht durch fremde Einmischung beeinträchtigt wird. Das Haupt der sowjetischen Delegation auf der Pariser Friedenskonferenz, W. M. Molotow, schätzte die Methode der demokratischen Zusammenarbeit folgendermaßen ein. Er erklärte am 10. Oktober 1946: „Es gibt im internationalen Leben zwei direkt entgegengesetzte Methoden. Die eine Methode, die aus vergangenen Zeiten allen hinlänglich bekannt ist, ist die Methode der Gewalt und der Herrschaft, die alle Druckmittel für gut hält. Die andere, freilich noch nicht genügend entwickelte Methode ist die Methode der demokratischen Zusammenarbeit, die auf der Anerkennung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der legitimen Interessen aller Staaten, der großen wie der kleinen, beruht. Wir bezweifeln nicht, daß trotz aller Hindernisse die Methode der demokratischen Zusammenarbeit zwischen den Ländern zu guter Letzt siegen wird.“ I!)) Die Methode der demokratischen Zusammenarbeit hat gegenwärtig schon im internationalen Leben der UdSSR und der Länder der Volksdemokratie vollständig gesiegt; diesen Beziehungen liegt das Prinzip der souveränen Gleichheit der Partner zugrunde. Dank diesem Umstand ist die Souveränität der Länder der Volksdemokratie tatsächlich eine wirklich echte, reaie Souveränität. Die internationalen Rechtsbeziehungen zwischen der UdSSR und den Ländern der Volksdemokratie sind der höchste, nämlich der sozialistische Typus der internationalen Rechtsbeziehungen,, die die Souveränität der Beteiligten festigen. Die UdSSR und die Länder der Volksdemokratie sind Staaten sozialistischen Typus, und durch die Zusammenarbeit untereinander schaffen sie einen qualitativ neuen, höheren Typus des Völkerrechts das sozialistische Völkerrecht. Das sozialistische Völkerrecht ist ein Teil des Überbaus über den Produktionsverhältnissen sozialistischen Typus, beruht auf den Prinzipien der sozialistischen, d. h. der garantierten Demokratie, bringt den Willen der Völker zum Frieden, zur Demokratie und zum Sozialismus zum Ausdruck und entspricht ihren ureigensten Interessen. Eines der Grundprinzipien des sozialistischen Völkerrechts ist das Prinzip der Volkssouveränität, das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren und äußeren Angelegenheiten der Völker. Die Zusammenarbeit der beiden Systeme des kapitalistischen und des sozialistischen kann sich gegenwärtig nur entwickeln, wenn in den gegenseitigen Beziehungen das Prinzip der Gleichberechtigung der Partner eingehalten wird. Deswegen ist es klar, daß das Prinzip der staatlichen Souveränität das Grundprinzip der internationalen Rechtsbeziehungen zwischen Staaten verschiedenen Typus ist, ohne das es kein Völkerrecht gibt und geben kann. Wie die Totengräber der Souveränität sich auch bemühen mögen, das Prinzip der staatlichen Souveränität 17) s. Fußnote 5). iS) K Marx und F. Engels, Werke, 21. Bd.r Tell II, S. 282 (russ.). J8) w. M. Molotow, Reden auf der Pariser Friedens- konferenz, in „Fragen der Außenpolitik“, a. a. O. S. 236. zu Grabe zu tragen, es 1st gegenwärtig im Ergebnis der Anstrengungen der Sowjetunion und unter dem Druck der Volksmassen offiziell von den Mitgliedsstaaten der UN als eines der Grundprinzipien des Völkerrechts anerkannt. Punkt 1, Art. 2 des Statuts der UN lautet: „Die Organisation ist auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder begründet.“ Art. 78 des Statuts der UN verkündet nochmals das Souveränitätsprinzip als Grundlage der internationalen Beziehungen zwischen den Staaten; die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der UN, so sagt Art. 78, „müssen auf der Achtung des Prinzips der souveränen Gleichheit begründet sein“. Das Prinzip der staatlichen Souveränität, ausgedrückt in der Formel der „souveränen Gleichheit“ aller Mitglieder der UN, ist eine der „allgemeinen Grundlagen“ der „allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts“. Das Statut des Internationalen Gerichtshofes verpflichtet diesen, die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts anzuwenden, die von den zivilisierten Nationen als Quellen des Völkerrechts anerkannt sind (Art- 38. Punkt „S“). Somit ist das Prinzip der Souveränität* iS) * * * 20) eine der Hauptquellen (im juristischen Sinne) des Völkerrechts, ein „e'emen-tarer Begriff des Völkerrechts“ (Stalin), der das gleiche Recht aller friedliebenden Staaten auf die gleiche Souveränität bedeutet. Deshalb muß das Prinzip der demokratischen Zusammenarbeit zwischen den Staaten als Recht und Pflicht der Staaten verstanden werden, sich in ihren internationalen Beziehungen an die allgemeinen Prinzipien des demokratischen Völkerrechts und in erster Linie an das Prinzip der staatlichen Souveränität, an das Prinzip der Nichteinmischung,, des Verbots der Aggression, der unbedingten Erfüllung gleichberechtigter internationaler Verträge u. a. zu halten. Das Statut der UN verankert nicht nur das Souveränitätsprinzip der Staaten sondern auch das Prinzip der Selbstbestimmung der Nationen. Das Prinzip der Selbstbestimmung der Nationen ist ebenso wie das Prinzip der Souveränität geltendes Recht; es bringt den Willen der führenden Kräfte der Gesellschaft zur Freiheit und Unabhängigkeit zum Ausdruck, es ist im Statut der UN verzeichnet und muß, gemäß dem Statut, mit der ganzen Macht der Organisation der Vereinigten Nationen gewährleistet werden. Zur Illustrierung der offiziellen Anerkennung dieses Prinzips einige Beispiele: 1. Die Präambel des Statuts der UN verkündet „ . die Gleichaeit der Rechte der großen und kleinen Nationen " 2. Artikel 1, Punkt 2, verkündet als Ziel der UN: „freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen auf der Grundlage der Achtung des Prinzips der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu entwickeln 3. Artikel 76, Punkt „C“, stellt als eine der grundlegenden Aufgaben des Systems der Treuhänderschaft „eine fortschrittliche Entwicklung der Bevölkerung der unter Treuhänderschaft verwalteten Territorien zur Selbstverwaltung oder Unabhängigkeit, wie das für die spezifischen Verhältnisse jedes Gebietes und seines Volkes als geeignet erscheinen kann, und unter Beachtung de3 frei geäußerten Willens dieser Völker zu fördern“. Somit erweitert das Statut der UN die Anwendungssphäre des Souveränitätsprinzips, indem es alle friedliebenden Völker der Welt einschließt. Infolgedessen ist das Souveränitätsprinzip „eine der Hauptbedingungen der inneren Freiheit für alle Völker, Nationen und Staaten“. Hier hat die Lenin-Stalinsche Lehre vom Recht der Nationen auf Selbstbestimmung ihren günstigen Einfluß ausgeübt und im positiven Völkerrecht ihre Anerkennung gefunden. Also ist das Prinzip der staatlichen Souveränität, das Prinzip der souveränen Gleichheit ein äußerst wichtiges Prinzip des Völkerrechts; es ist geltendes Recht und bedeutet das Recht der Völker, Nationen und Staaten auf Souveränität. Denn die Souveränität ist „der Zustand der Unabhängigkeit der gegebenen Staatsmacht von jeder anderen Macht sowohl 20) N'cht de Souveränität selbst, sondern das Prinzip der Souverän.tät. Die Begriffsbestimmung der Souveränität s. weiter unten W. S. 10s;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 108 (NJ DDR 1951, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 108 (NJ DDR 1951, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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