Neue Justiz (NJ) 1951, Jahrgang 5, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 556 (NJ DDR 1951, S. 556); ?Aus der Praxis fuer die Praxis Todeserklaerungsbesehluss und Sterbeurkunde I Nicht selten treten Faelle auf sie duerften sich kuenftig vermutlich vermehren , in denen nach der Todeserklaerung eines Verschollenen dessen Tod beurkundet, d. h. in das Sterbebuch des Standesbeamten eingetragen wird. Dabei ergeben sich bei Todeserklaerung und Sterbeurkunde unterschiedliche Todeszeiten. Die Unsicherheit, die die voneinander abweichenden Todeszeitangaben bringen, muss beseitigt werden. Die Eintragung im Sterbebuch erbringt den Beweis fuer das Ableben der darin bezeichneten Person. An die Todeserklaerung ist nur die Vermutung eekntioft, dass der Verschollene zu dem festgestellten Todeszeitpunkt gestorben ist. Der Beweis ist staerker als die Vermutung. Daraus folgt klar, dass die Todeserklaerung aufzuheben ist. Die Frage ist, wie das am schnellsten und zweckmaessigsten erreicht wird. Die Todeserklaerung geschieht auf Antrag. Das Antragsrecht des Staatsanwalts kennzeichnet sie aber als eine den Rahmen der persoenlichen Angelegenheit ueberschreitende Sache von erheblichem oeffentlichen Interesse. Es verbinden sich bei der Todeserklaerung die persoenlichen Interessen des Antragstellers mit denen der Oeffentlichkeit; das folgt auch aus der Verfahrensbeteiligung des Staatsanwalts. Nun koennte zwar diesem der Aufhebungsantrag zugeschoben werden, was sich sowohl aus seiner Aufklaerungspflicht gemaess Verschollenheitsgesetz wie aus seiner staatlichen Stellung ueberhaupt herleiten liesse. Schliesslich koennte auch die Antrasstellerin diese vielleicht noch vor dem Staatsanwalt zur Antragstellung auf Aufhebung der Todeserklaerung veranlasst werden. Ich bin aber der Ansicht, dass das Amtsgericht, das die Todeserklaerung ausgesprochen hat, sie ohne Bedenken von Amts wegen aufheben kann. Der Einwand, eine auf Antrag ergangene rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung koenne nicht von Amts wegen aufgehoben werden, ist zwar grundsaetzlich richtig, ueberzeugt aber in diesem Falle nicht. Hier geht es um das oeffentliche Interesse an der Klarstellung der Personenstandsverhaeltnisse, bei der in das persoenliche Recht des Antragstellers nur rechtsklaerend eingegriffen wird. Dieses Interesse muss der Staat von sich aus wahrnehmen koennen. Dem Antrag auf Todeserklaerung kommt dann lediglich die Bedeutung einer Anregung zu. Beachtlich scheint mir dabei noch die Erwaegung zu sein, dass im Personenstandswesen der Grundsatz gilt, dass eine abgeschlossene Eintragung in den Personenstandsbuechern (sie waere der rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidung gleichzusetzen) geaendert werden kann, wenn sich aus einer oeffentlichen Urkunde ihre Unrichtigkeit ergibt. Es koennte einer unbuerokratischen fortschrittlichen Sachbehandlung nur dienen, wenn dieser Rechtssatz fuer die gerichtliche Behandlung von Personenstandssachen uebernommen wuerde. Die Sterbeurkunde ist eine oeffentliche Urkunde, die die an die Todeserklaerung geknuepfte Rechtsvermutung widerlegt. Es empfiehlt sich, von der Aufhebung der Todeserklaerung die gleichen Stellen zu benachrichtigen, denen die Todeserklaerung selbst mitgeteilt worden war, insbesondere das Standesamt Berlin I. Vielleicht sollten auch die Standesaemter angewiesen werden, die Faelle mitzuteilen, in denen sowohl eine Todeserklaerung wie eine Eintragung im Sterbebuch vor liegt. Rechtspfleger Grabow, Glauchau II Grabow geht richtig davon aus, dass die Sterbeurkunde den Beweis fuer den Tod erbringt, waehrend die Todeserklaerung nur eine derartige Vermutung schafft. Auch stellt er richtig fest, dass der Beweis staerker als die Vermutung ist. Daraus zieht er den Schluss, dass die Ausstellung oder auch Auffindung einer Sterbeurkunde nach dem Erlass der Todeserklaer- rung zur Aufhebung der Todeserklaerung fuehren muesse. Dieser Schluss ist m. E. verfehlt. Es ist zunaechst zu beachten, dass durch ? 30 Ver-schollenheitsG vom 4. Juli 1939 die Frage, wann eine Todeserklaerung aufgehoben werden kann, ausdruecklich geregelt ist. Eine Aufhebung ist dort nur fuer den Fall vorgesehen, dass der Verschollene die Todeserklaerung ueberlebt hat. Andere Faelle der Aufhebung einer Todeserklaerung kennt das geltende Recht nicht. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der von Grabow behandelte Fall im Gesetz nur versehentlich nicht behandelt wurde und dass daher in entsprechender Anwendung des ? 30 VerschollenheitsG die Aufhebung der Todeserklaerung zulaessig sein koennte, wenn nach der Todeserklaerung eine Sterbeurkunde ausgestellt oder aufgefunden wurde. Dass Faelle Vorkommen, in denen nach Erlass der Todeserklaerung der wirkliche Tod des Verschollenen einwandfrei festgestellt wird, ist schon lange bekannt. Insbesondere musste nach den Erfahrungen des ersten Weltkrieges mit einer solchen Moeglichkeit stets gerechnet werden. Hier ist allerdings zu bedenken, dass das Verschollenheitsgesetz zweifelsohne zu den Massnahmen gehoert, mit denen der faschistische Krieg vorbereitet wurde. Die Motive und Erwaegungen, die den Nazigesetzgeber bei der Schaffung dieses Gesetzes leiteten, koennen deshalb bei der Auslegyng des Gesetzes nur unter Anwendung besonderer Vorsichtsmassregeln herangezogen werden. Dennoch ergibt s:ch auch bei einer auf die heutigen gesellschaftlichen Verhaeltnisse abgestellten Pruefung der Schluss, dass zu einer ausdehnenden Interpretation des ? 30 VerschollenheitsG kein Anlass gegeben ist. Der Kern der Todeserklaerung, naemlich die Feststellung des Todes des Verschollenen, ist durch die Sterbeurkunde nicht widerlegt, sondern bestaetigt. Der wesentliche Unterschied besteht, abgesehen von ihrer Beweiskraft, nur darin, dass sie im Todeszeitpunkt voneinander abweichen. Darin liegt schon ein aeusserst erheblicher Unterschied gegenueber dem im ? 30 VerschollenheitsG geregelten Falle des Wiederauftauchens des Verschollenen. Richtig ist allerdings, dass z. B. bei einem Streit ueber den Nachlass des Verstorbenen Meinungsverschiedenheiten darueber entstehen koennen, welcher Todeszeitpunkt der richtige ist, da von der richtigen Feststellung des Todeszeitpunktes die Bestimmung des Erben abhaengig sein kann. Um diese Meinungsverschiedenheiten loesen zu koennen, bedarf es aber gerade nach der von Grabow als entscheidend vorgetragenen Ansicht, dass der Beweis staerker als die Vermutung ist, keineswegs der Aufhebung der Todeserklaerung. Die Behauptungen desjenigen Streitteils, der sich auf die Todeserklaerung stuetzt, werden als blosse Vermutung durch die von dem anderen Teile vorgelegte Sterbeurkur.de. die vollen Beweis schafft, glatt und ohne Schwierigkeiten widerlegt. Ebenso muss ein auf Grund einer Todeserklaerung ausgestellter Erbschein ohne weiteres e-ngezogen werden, wenn ein anderer Erbpraetendent dem Nachlassgericht die einen anderen Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde vorlegt (? 2361 BGB). Auch wenn die Todeserklaerung aufgehoben wuerde, besteht die Moeglichkeit, dass der Antragsteller, dem die Todeserklaerung gemaess ? 24 VerschollenheitsG zugestellt wurde, oder sonstige im Besitze einer Ausfertigung einer Todeserklaerung befindliche Personen ihre Ansprueche auf diese Todeserklaerung stuetzen, die nur durch die Vorlage der Sterbeurkunde oder durch den die Todeserklaerung aufhebenden Beschluss widerlegt werden koennte. Die gerichtliche Aufhebung der Todeserklaerung schliesst also nicht aus, dass bei Meinungsverschiedenheiten verschiedener Erbpraetendenten der richtige Todeszeitpunkt durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen werden muss. Die Einleitung eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Todeserklaerung erspart also keineswegs Verwaltungsarbeit, sondern bedeutet im Gegenteil einen unnuetzen Leerlauf. 556;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bilanzierung, zentralen staatlichen Leitung und Außenwirtschaft zunehmend höhere nachteilige finanzielle und ökonomische Folgen auf das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft.

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