Neue Justiz (NJ) 1951, Jahrgang 5, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 190 (NJ DDR 1951, S. 190); ?gesetzt wird. Jedoch ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch vor Beginn der Notfrist zulaessig (vgl. Stein-Jonas, ? 577 Anm. II). Sachlich ist die Beschwerde unbegruendet. Kostenschuldnerin ist die Klaegerin, die ihren Wohnsitz in Meiningen hat. Nach Ziffer 3 des SMAD-Befehls Nr. 111/48 ist als einziges gesetzlich zugelassenes Zah-lungsmiitel in der sowjetischen Besatzungszone, dem jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank zulaessig. Es mag sein, dass die Verklagten auf Grund des zwischen ihnen und dem Korrespondenzanwalt abgeschlossenen Dienstvertrages die Gebuehren in DM (West) zahlen muessen. Dieser Vertrag hat aber keinen Einfluss auf die vom Gericht auszusprechende Kostenerstattungspfiicht. Es ist ausschliesslich eine Frage der Zwangsvollstreckung, wie die in DM der Deutschen Notenbank den Verklagten zuerkannten Kosten in DM (West) realisiert werden koennen (vgl. Nathan in NJ 1949 S. 118). Strafrecht ? l KWVO. Das Verbringen von Buntmetall nach Westberlin ist ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren. KG, Urt. vom 16. Januar 1951 1 Kas. 21/50. Aus den Gruenden: Der Angeklagte Franz Sch. hat als Betriebsschutzmann beim OSW-Betrieb, Werk fuer Fernmeldewesen, aus einem groesseren Schutthaufen am Gleisgelaende des Betriebes in der Zeit vom Dezember 1949 bis Januar 1950 laufend Buntmetall in einer Gesamtmenge von etwa 30 kg herausgesucht und im Westsektor Berlins verkauft. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Wuerdigung des festgestellten Sachverhalts als eines schweren Diebstahls ist rechtsirrig, weil es sich um in einem herrenlosen Schutthaufen gesammeltes Buntmetall handelte. Das Urteil der Strafkammer unterliegt daher insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es einen Diebstahl verneint. Die Strafkammer haette jedoch die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftsvergehens werten muessen. Buntmetalle und Buntmetall-Legierungen stellen einen entscheidenden Faktor in der Entwicklung unserer Friedenswirtschaft dar. Sie werden im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Gross-Berlin nur im geringen Umfang gewonnen. Die planmaessige stete Aufwaertsentwicklung und der Aufbau der Friedenswirtschaft steigert den Bedarf an Buntmetallen und macht diese bei der herrschenden Mangellage zu einem lebensnotwendigen Rohstoff. Durch das Verbringen in die westlichen Sektoren Berlins sind die Buntmetalle fuer die Erfuellung der Planaufgaben und damit fuer die Versorgung der Bevoelkerung mit lebensnotwendigen Erzeugnissen fuer die Wirtschaft im Gebiet der Deutschen Demokratischen Repu-blick oder des demokratischen Sektors von Gross-Berlin verloren und damit endgueltig aus der Erfassung durch die bewirtschaftenden Stellen herausgenommen. Die imperialistischen Kriegstreiber und Feinde des demokratischen Aufbaues, die die Bedeutung des Buntmetalls fuer den Aufbau der Friedenswirtschaft erkannten, begannen das Beiseiteschaffen von Buntmetall zu organisieren und durch Zahlung von Ueberpreisen die Bevoelkerung zum Verbringen nach den Westsektoren zu verleiten. Obgleich seit 1949 staendig durch die demokratische Presse, Rundfunk, Film, demokratische Organisationen, Justizaussprachen, Veranstaltungen in den Betrieben und Wohnbezirken auf die politischen Hintergruende und das Verbrecherische der Buntmetalldelikte hingewiesen wurde und jeder Buerger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Gross-Berlin von der Bedeutung und Strafwuerdigkeit Kenntnis hatte, hat der Angeklagte gleichwohl das gesammelte Buntmetall nach Westberlin verschoben und dadurch seine boeswillige Einstellung bewiesen. Buntmetallverbringen stellt ein Beiseiteschaffen nach ? 1 Abs. 1 KWVO dar. Die Bedeutung des Buntmetalls fuer den planmaessigen, friedlichen Wirtschaftsaufbau findet in dem Befehl Nr. 4 der SMAD vom 4. Januar 1947 in Verbindung mit der Anweisung vom 3. April 1947 seinen Ausdruck, nach welchem u. a. auch Buntmetall der Beschlagnahme und Bewirtschaftung durch den Magistrat von Gross-Berlin unterliegt und gesammeltes Buntmetall der zustaendigen Sammelstelle abzuliefern ist. Die Strafkammer haette somit pruefen muessen, ob die Tat des Angeklagten nicht den ? 1 der KWVO erfuellt. Dass es sich bei dem Buntmetall um Rohstoffe und Erzeugnisse handelt, die zum lebensnotwendigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weiteren Ausfuehrungen. Die Bedarfsdeckungsgefaehrdung ist auch dann zu bejahen, wenn es sich um relativ kleine Mengen handelt, da jedes Kilo fuer die Produktion in der Industrie gebraucht wird, um die Planaufgaben zu erfuellen. Dies ist allgemein beim Buntmetall, vornehmlich bei Kupfer, der Fall. ? 1 der KWVO stellt es nur auf eine Gefaehrdung der Bedarfsdeckung ab und erfordert nicht, dass bereits eine Beeintraechtigung eingetreten ist. Eine Gefaehrdung ist also auch dann als vorliegend zu erachten, wenn kleine Mengen dieses dringend benoetigten Buntmetalls beiseitegeschafft werden. KRG Nr. 50. Zum Begriff der obhutspflichtigen Personen im Sinne des KRG Nr. 50. OLG Potsdam, Urt. vom 16. Januar 1951 3 Ss. 176/50. Aus den Gruenden: Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass er nicht zu dem Personenkreis gehoert habe, dem im Sinne des KRG Nr. 50 Art. I Verwaltung und Obnut ueber die ihm uebergebenen Gegenstaende zugestanden habe. Der Angeklagte will sich darauf berufen, dass er als frueherer Pg nach aussen hin nicht als Treuhaender des von ihm zu betreuenden Betriebes haette eingesetzt werden koennen und auch nicht eingesetzt worden sei, dass er vielmehr nur im Hintergruende die praktische Arbeit geleistet habe, waehrend Treuhaender nach aussen hin andere Personen gewesen seien. Der Angeklagte hatte in seiner Stellung die tatsaechliche Funktion der verwaltenden Persoenlichkeit. Er war als solcher obhutsberechtigt und verpflichtet im Sinne des Gesetzes. Dabei ist es ganz unerheblich, ob nach aussen hin aus bestimmten Gruenden andere Personen als Treuhaender figurierten, die dann ebenfalls obhutsausuebende Personen waren. Die selbstaendige Taetigkeit des Angeklagten bei den Verfuegungen ueber die ihm uebergebenen Sachen ergibt sich zudem zur Genuege aus seiner Zettelwirtschaft, mit der er die Waren des Betriebes eigenherrlich und unter Verstoss gegen die wirtschaftsregelnden Gesetze an nicht empfangsberechtigte Personen im gewaltigen Umfange abgab. Im uebrigen kommt es bei der Obhut nicht irgendwie auf ?leitende Stellung?, sondern ausschliesslich darauf an, ob der Taeter die Gegenstaende in seiner Obhut hatte. Dies war bei dem Angeklagten der Fall. ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. Bereits beiseitegeschaffte Gegenstaende koennen erneut beiseitegeschafft werden. OLG Fostdam, Urt. vom 16. Januar 1951 3 Ss 191/50. Aus den Gruenden: Soweit die Revision die Verurteilung des Angeklagten R. aus ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO ruegt, ist sie unbegruendet. Wenn auch die Bauern das Getreide mag es aus ?freien Spitzen? herruehren oder der Ablieferung entzogen worden sein durch dessen Weitergabe an den Angeklagten R. beiseitegeschafft haben, indem sie es nicht den zustaendigen Aufkauforganisationen zur Verfuegung stellten, so schliesst das nicht aus, dass dies Getreide durch R. erneut beiseitegeschafft werden konnte. Beiseiteschaffen heisst, eine Ware aus dem staatlich geregelten und kontrollierten Wirtschaftsgang herausnehmen und damit den Erfassungsorganen entziehen. Indem die Erzeuger das Getreide dem Angeklagten R. brachten und ihm den Besitz uebertrugen, haben sie es erstmalig den Erfassungsorganen entzogen, mindestens die Erfassung erschwert. Damit war das Beiseiteschaffen seitens der Erzeuger vollbracht. R. hat aber durch seine Handlung das Getreide erneut beiseitegeschafft, indem er, nachdem die Erfassung bereits erschwert war, nunmehr mit dem Verbringen des Getreides nach Westberlin seine Erfassung voellig unmoeglich gemacht hat. Das genuegt zur Anwendung des ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. 190;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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