Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99); Literatur Bücher Prof. Heinrich Mitteis, München: Bürgerliches Recht, Familienrecht. 4., neubearbeitete Auflage. (Enzyklopädie der Rechtsund Staatswissenschaft, herausgegeb. von W. Kunkel und H. Peters, Abt. Rechtswissenschaft, Bd. X). Springer-Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1949, VIII, 172 S. In der bekannten Reihe der „Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" hat das „Familienrecht" von Heinrich Mitteis schon immer eine eigene Stellung eingenommen. In einer knappen, aber einprägsamen Diktion stellt es sieh in der äußeren Gestalt als Grundriß dar, hat aber doch an innerem Gehalt die Weite eines Lehrbuches. So ist es nicht zu verwundern, daß das Mitteissche Werk sich schon in den früheren Auflagen großer Beliebtheit erfreut hat, insbesondere unter den Studenten der Rechtswissenschaft. Zweifellos wird auch die neue Auflage, die nach langer, zeitbedingter Pause der 3., 1931 erschienenen Auflage gefolgt ist, die gleiche Verbreitung finden wie ihre Vorgängerinnen. Das Kernstück der neuen Auflage bildet die Darstellung des neuen Ehegesetzes von 1946. Nach einer Einleitung, in der die Grundbegriffe des Familienrechts erörtert werden; gliedert sich die Darstellung in die drei aus dem Wesen dieses Rechtsgebiets sich ergebenden Hauptteile: Ehe, Verwandtschaft und lose daran angereiht Vormundschaft. Mitteis ist in vielem bestrebt, durch besondere Heraushebung der sittlich-ethigchen Seite, dem bisherigen Rechtszustand auf diesem Rechtsgebiet auch unter den veränderten Lebensverhältnissen der Gegenwart zu weiterer Geltungskraft zu verhelfen, wobei er sich offenbar damit bescheiden will, daß im Familienrecht die Verwirklichung voller Gerechtigkeit ein „vielleicht nie ganz erreichbares Fernziel“ bleiben wird (S. 6). Unter Ablehnung einer „mechanischen Gleichberechtigung" (S. 4) von Mann und Frau erblickt Mitteis das Korrektiv der noch mannigfach gesetzlich normierten „Prärogative“ des Mannes in der Ehe (S. 84) in einer starken Betonung des aus dem Mißbrauchsverbot (BGB §§ 1353 II, 1354 II, 1357 II, 1358 II, 1666 usw.) entwickelten Pflichtgedankens; die Gleichberechtigung der Geschlechter beruht nach Mitteis in der „gleichmäßigen Anerkennung der aus der verschiedenen sozialen Funktion von Mann und Frau fließenden Rechte nach dem Grundsatz „Jedem das Seine!" (S. 4 ff, 84 ff.) Gegenüber dem Bemühen des Verfassers, durch starke Betonung des Pflichtcharakters familienrechtlicher Rechte dem bestehenden Gesetz weitere Geltung zu sichern, muß betont werden, daß wesentliche Vorschriften des bisherigen Ehepersonen-und Ehegüterrechts mit den tatsächlichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr übereinstimmen. Das gleiche trifft aber auch bezüglich des Rechts der elterlichen Gewalt zu, welches nicht nur in Richtung der Herstellung voller Gleichberechtigung der Mutter umzugestalten, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der elterlichen Gewalt in der Beziehung Eltern Kind neu zu durchdenken sein wird (vgl. hierzu Hilde Benjamin in NJ 1949, S. 81 ff.). Wie Mitteis S. 2/3 zutreffend ausführt, ist unser bisheriges Familienrecht das Recht der Kleinfamilie, des Hauses. Es setzt aber die Familie nicht nur als Blutsgemeinschaft, sondern auch als Produktions- und Wirtschaftseinheit voraus und schafft diesem so gestalteten Verbände das ihm gemäße Recht. War diese rechtliche Gestaltung des Familienrechts bereits unter den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Entstehung des Gesetzes überholt, so hat sie heute im Zeichen weitestgehender Einschaltung der Frauen und der schulentlassenen Jugend in den gesellschaftlichen Produktionsprozeß ihren Lebenswert und damit die Berechtigung zu rechtlicher Geltung völlig verloren. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zieht nicht zuletzt aus dieser tatsächlichen Verselbständigung der einzelnen Glieder der Ehe- und Familiengemeinschaft die rechtliche Folgerung (Art. 7 II, 30II), daß Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in und außerhalb der Familie beeinträchtigen, aufgehoben sind. Nach Art. 144 I sind alle Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar geltendes Recht; weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser Verfassung auszulegen, wobei in Fragen der „Eheführung“ (so treffend die Benennung von Mitteis für den Inhalt der §§ 1353 bis 1362 BGB) die Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Wortlaut bei Nathan, NJ 1949, S. 102 ff.) als Richtlinien dienen sollten (Roth, NJ 1949, S. 245 ff.). Zur Reform des ehelichen Güterrechts führt Mitteiß beifallswert aus, „daß der Gütertrennung die Zukunft gehört, vielleicht in Verbindung mit einer bei Eheauflösung einsetzenden Errungenschaftsgemeinschaft („Zugewinstgemeinschaft“)“ (S. 93). Diese Auffassung deckt sich mit den fortschrittlichen Vorschlägen zur Reform des ehelichen Güterrechts (vgl. dazu Hilde Benjamin, Vor- schläge zum neuen Deutschen Familienrecht, Berlin 1949, S. 19 ff.). Nach Art. 33 der Verfassung darf unter Aufhebung entgegenstehender Gesetze und Bestimmungen außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Obwohl Mitteis eine völlige Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern ablehnt (S. 7), kommt er doch in der rechtspolitischen Einzeldarstellung des Problems der Unehelichen dem berechtigten Verlangen nach verstärkter Sicherung der geordneten Erziehung der unehelichen Kinder und der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erfreulich entgegen und erwägt die Anerkennung eines Familienrechtsverhältnisses zum Vater mit elterlicher Gewalt des Vaters sowie Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder (S. 144/145), inhaltlich damit weitgehend übereinstimmend mit einem bereits 1946 der Öffentlichkeit übergebenen Entwurf der Rechtskommission des zentralen Frauenausschusses in der Ostzone (mitgeteilt bei Hilde Benjamin, Vorschläge usw., S. 30 ff.). Dankenswert ist, daß Mitteis, mag man im einzelnen auch der Von ihm gewählten oder vorgeschlagenen Lösung nicht zustimmen können, doch in dem nach Anlage des Werkes größtmöglichen Ausmaß über die bloße dogmatische Darstellung und ihrer rechtshistorischen Grundlagen hinaus auch die gerade dem Familienrecht anhaftende, stark rechtspolitische Problematik behandelt. Das zunächst der Darstellung der bisher geltenden Rechts gewidmete Werk verdient deshalb auch in einer Zeit der Neugestaltung des Familienrechts allseitige Beachtung. Dr. Rudolph Gähler Probleme der Währungsreform. Götze, Hildebrandt, Jurisch, Krech, Möller, Siegert, Skaupy. Verlag für Rechtswissenschaft vormals Franz Vahlen G. m. b. H., Berlin und Frankfurt a. M., 212 Seiten. In zusammenfassenden Einzeldarstellungen werden außer allgemeinen Rechtsfragen auch versicherungsrechtliche, bilanzrechtliche und steuerrechtliche Probleme behandelt, die sich auf Grund der westzonalen und westberliner Währungsreform ergeben haben. Die östliche Währungsreform wird, wenn überhaupt, nur am Rande erwähnt. Zwar betont Jurisch mit Recht, daß die Aufrechterhaltung der Verbindlichkeiten ganz erheblich weniger Zweifelsfragen entstehen ließ als sie die westliche Regelung mit sich brachte, doch steht auch sonst die Behandlung der westlichen Währungsreform im Vordergrund. Die Darstellung der verschiedenen Meinungen und ihre kritische Würdigung sind bei der Vielzahl der Veröffentlichungen und Entscheidungen über das westliche Währungsrecht auch für den Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik ein wertvolles Hilfsmittel, um sich über Einzelfragen der westlichen Währungsreform zu informieren. Dabei ist das Gebiet des interzonalen und intersektoralen Privatrechts von besonderem Interesse. Krech gibt im Hinblick auf den überwiegenden öffentlich-rechtlichen Gehalt der Vorschriften über die Währungsreform dem Währungsstatut (Wohnsitz des Schuldners „das Schuldverhältnis lastet auf der Person“) den Vorzug gegenüber dem Obligationsstatut (vereinbarter Erfüllungsort) und hebt mit Recht hervor, daß die in der Praxis immer in den Vordergrund gestellte Frage des Umstellungsverhältnisses (1 : 1 oder 10 ; 1) die Erkenntnis dafür erschwert, daß das Kernproblem die Frage nach der anzuwendenden Währungseinheit ist. Während Skaupy in scharfer Unterscheidung des unterschiedlichen Charakters der Schadensersatzansprüche das in der östlichen Währungsreform nicht akute Problem der Umwertung auch unter Berücksichtigung der Judikatur behandelt und bei der Darstellung der Bereicherungsansprüche sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone eingehend auseinandersetzt (da3 Problem der ungerechtfertigten Bereicherung in der östlichen Währungsreform wird allerdings überhaupt nicht erwähnt), fällt bei Jurischs Behandlung der Abwicklung schuldrechtlicher Verträge das völlige Fehlen einschlägiger Urteile auf, obwohl solche beispielsweise zur Frage der Bewirkung der Leistung beim Kaufvertrag, der Abrechnung der Werkverträge und der Behandlung der Anwaltshonorare bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Hildebrandt betont zu Recht bei der Erörterung der jetzt durch Zeitablauf nicht mehr praktischen Frage, ob nach dem Währungsstichtage die auf Reichsmarkbasis gegründeten Gesellschaften noch mit Reichsmarkbeträgen in das Handelsregister eingetragen werden können, daß nach Befehl Nr. 111 die Eintragung nur mit in DM ausgedrückten Stammkapitalbeträgen erfolgen konnte; die Praxis zeigt jedoch in einigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik in dieser Frage eine uneinheitliche Handhabung. Durch Aufnahme von Darstellungen über Währungsfragen des Versicherungsrechts sowie über Buchführungs-, Bilanzierungs- und steuerrechtliche Fragen bietet die Schrift eine nahezu vollständige Behandlung der durch die westdeutsche und die westberliner Währungsreform ausgelösten Probleme. Dr. W. Brunn, Potsdam 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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