Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99); Literatur Bücher Prof. Heinrich Mitteis, München: Bürgerliches Recht, Familienrecht. 4., neubearbeitete Auflage. (Enzyklopädie der Rechtsund Staatswissenschaft, herausgegeb. von W. Kunkel und H. Peters, Abt. Rechtswissenschaft, Bd. X). Springer-Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1949, VIII, 172 S. In der bekannten Reihe der „Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" hat das „Familienrecht" von Heinrich Mitteis schon immer eine eigene Stellung eingenommen. In einer knappen, aber einprägsamen Diktion stellt es sieh in der äußeren Gestalt als Grundriß dar, hat aber doch an innerem Gehalt die Weite eines Lehrbuches. So ist es nicht zu verwundern, daß das Mitteissche Werk sich schon in den früheren Auflagen großer Beliebtheit erfreut hat, insbesondere unter den Studenten der Rechtswissenschaft. Zweifellos wird auch die neue Auflage, die nach langer, zeitbedingter Pause der 3., 1931 erschienenen Auflage gefolgt ist, die gleiche Verbreitung finden wie ihre Vorgängerinnen. Das Kernstück der neuen Auflage bildet die Darstellung des neuen Ehegesetzes von 1946. Nach einer Einleitung, in der die Grundbegriffe des Familienrechts erörtert werden; gliedert sich die Darstellung in die drei aus dem Wesen dieses Rechtsgebiets sich ergebenden Hauptteile: Ehe, Verwandtschaft und lose daran angereiht Vormundschaft. Mitteis ist in vielem bestrebt, durch besondere Heraushebung der sittlich-ethigchen Seite, dem bisherigen Rechtszustand auf diesem Rechtsgebiet auch unter den veränderten Lebensverhältnissen der Gegenwart zu weiterer Geltungskraft zu verhelfen, wobei er sich offenbar damit bescheiden will, daß im Familienrecht die Verwirklichung voller Gerechtigkeit ein „vielleicht nie ganz erreichbares Fernziel“ bleiben wird (S. 6). Unter Ablehnung einer „mechanischen Gleichberechtigung" (S. 4) von Mann und Frau erblickt Mitteis das Korrektiv der noch mannigfach gesetzlich normierten „Prärogative“ des Mannes in der Ehe (S. 84) in einer starken Betonung des aus dem Mißbrauchsverbot (BGB §§ 1353 II, 1354 II, 1357 II, 1358 II, 1666 usw.) entwickelten Pflichtgedankens; die Gleichberechtigung der Geschlechter beruht nach Mitteis in der „gleichmäßigen Anerkennung der aus der verschiedenen sozialen Funktion von Mann und Frau fließenden Rechte nach dem Grundsatz „Jedem das Seine!" (S. 4 ff, 84 ff.) Gegenüber dem Bemühen des Verfassers, durch starke Betonung des Pflichtcharakters familienrechtlicher Rechte dem bestehenden Gesetz weitere Geltung zu sichern, muß betont werden, daß wesentliche Vorschriften des bisherigen Ehepersonen-und Ehegüterrechts mit den tatsächlichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr übereinstimmen. Das gleiche trifft aber auch bezüglich des Rechts der elterlichen Gewalt zu, welches nicht nur in Richtung der Herstellung voller Gleichberechtigung der Mutter umzugestalten, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der elterlichen Gewalt in der Beziehung Eltern Kind neu zu durchdenken sein wird (vgl. hierzu Hilde Benjamin in NJ 1949, S. 81 ff.). Wie Mitteis S. 2/3 zutreffend ausführt, ist unser bisheriges Familienrecht das Recht der Kleinfamilie, des Hauses. Es setzt aber die Familie nicht nur als Blutsgemeinschaft, sondern auch als Produktions- und Wirtschaftseinheit voraus und schafft diesem so gestalteten Verbände das ihm gemäße Recht. War diese rechtliche Gestaltung des Familienrechts bereits unter den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Entstehung des Gesetzes überholt, so hat sie heute im Zeichen weitestgehender Einschaltung der Frauen und der schulentlassenen Jugend in den gesellschaftlichen Produktionsprozeß ihren Lebenswert und damit die Berechtigung zu rechtlicher Geltung völlig verloren. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zieht nicht zuletzt aus dieser tatsächlichen Verselbständigung der einzelnen Glieder der Ehe- und Familiengemeinschaft die rechtliche Folgerung (Art. 7 II, 30II), daß Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in und außerhalb der Familie beeinträchtigen, aufgehoben sind. Nach Art. 144 I sind alle Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar geltendes Recht; weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser Verfassung auszulegen, wobei in Fragen der „Eheführung“ (so treffend die Benennung von Mitteis für den Inhalt der §§ 1353 bis 1362 BGB) die Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Wortlaut bei Nathan, NJ 1949, S. 102 ff.) als Richtlinien dienen sollten (Roth, NJ 1949, S. 245 ff.). Zur Reform des ehelichen Güterrechts führt Mitteiß beifallswert aus, „daß der Gütertrennung die Zukunft gehört, vielleicht in Verbindung mit einer bei Eheauflösung einsetzenden Errungenschaftsgemeinschaft („Zugewinstgemeinschaft“)“ (S. 93). Diese Auffassung deckt sich mit den fortschrittlichen Vorschlägen zur Reform des ehelichen Güterrechts (vgl. dazu Hilde Benjamin, Vor- schläge zum neuen Deutschen Familienrecht, Berlin 1949, S. 19 ff.). Nach Art. 33 der Verfassung darf unter Aufhebung entgegenstehender Gesetze und Bestimmungen außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Obwohl Mitteis eine völlige Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern ablehnt (S. 7), kommt er doch in der rechtspolitischen Einzeldarstellung des Problems der Unehelichen dem berechtigten Verlangen nach verstärkter Sicherung der geordneten Erziehung der unehelichen Kinder und der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erfreulich entgegen und erwägt die Anerkennung eines Familienrechtsverhältnisses zum Vater mit elterlicher Gewalt des Vaters sowie Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder (S. 144/145), inhaltlich damit weitgehend übereinstimmend mit einem bereits 1946 der Öffentlichkeit übergebenen Entwurf der Rechtskommission des zentralen Frauenausschusses in der Ostzone (mitgeteilt bei Hilde Benjamin, Vorschläge usw., S. 30 ff.). Dankenswert ist, daß Mitteis, mag man im einzelnen auch der Von ihm gewählten oder vorgeschlagenen Lösung nicht zustimmen können, doch in dem nach Anlage des Werkes größtmöglichen Ausmaß über die bloße dogmatische Darstellung und ihrer rechtshistorischen Grundlagen hinaus auch die gerade dem Familienrecht anhaftende, stark rechtspolitische Problematik behandelt. Das zunächst der Darstellung der bisher geltenden Rechts gewidmete Werk verdient deshalb auch in einer Zeit der Neugestaltung des Familienrechts allseitige Beachtung. Dr. Rudolph Gähler Probleme der Währungsreform. Götze, Hildebrandt, Jurisch, Krech, Möller, Siegert, Skaupy. Verlag für Rechtswissenschaft vormals Franz Vahlen G. m. b. H., Berlin und Frankfurt a. M., 212 Seiten. In zusammenfassenden Einzeldarstellungen werden außer allgemeinen Rechtsfragen auch versicherungsrechtliche, bilanzrechtliche und steuerrechtliche Probleme behandelt, die sich auf Grund der westzonalen und westberliner Währungsreform ergeben haben. Die östliche Währungsreform wird, wenn überhaupt, nur am Rande erwähnt. Zwar betont Jurisch mit Recht, daß die Aufrechterhaltung der Verbindlichkeiten ganz erheblich weniger Zweifelsfragen entstehen ließ als sie die westliche Regelung mit sich brachte, doch steht auch sonst die Behandlung der westlichen Währungsreform im Vordergrund. Die Darstellung der verschiedenen Meinungen und ihre kritische Würdigung sind bei der Vielzahl der Veröffentlichungen und Entscheidungen über das westliche Währungsrecht auch für den Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik ein wertvolles Hilfsmittel, um sich über Einzelfragen der westlichen Währungsreform zu informieren. Dabei ist das Gebiet des interzonalen und intersektoralen Privatrechts von besonderem Interesse. Krech gibt im Hinblick auf den überwiegenden öffentlich-rechtlichen Gehalt der Vorschriften über die Währungsreform dem Währungsstatut (Wohnsitz des Schuldners „das Schuldverhältnis lastet auf der Person“) den Vorzug gegenüber dem Obligationsstatut (vereinbarter Erfüllungsort) und hebt mit Recht hervor, daß die in der Praxis immer in den Vordergrund gestellte Frage des Umstellungsverhältnisses (1 : 1 oder 10 ; 1) die Erkenntnis dafür erschwert, daß das Kernproblem die Frage nach der anzuwendenden Währungseinheit ist. Während Skaupy in scharfer Unterscheidung des unterschiedlichen Charakters der Schadensersatzansprüche das in der östlichen Währungsreform nicht akute Problem der Umwertung auch unter Berücksichtigung der Judikatur behandelt und bei der Darstellung der Bereicherungsansprüche sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone eingehend auseinandersetzt (da3 Problem der ungerechtfertigten Bereicherung in der östlichen Währungsreform wird allerdings überhaupt nicht erwähnt), fällt bei Jurischs Behandlung der Abwicklung schuldrechtlicher Verträge das völlige Fehlen einschlägiger Urteile auf, obwohl solche beispielsweise zur Frage der Bewirkung der Leistung beim Kaufvertrag, der Abrechnung der Werkverträge und der Behandlung der Anwaltshonorare bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Hildebrandt betont zu Recht bei der Erörterung der jetzt durch Zeitablauf nicht mehr praktischen Frage, ob nach dem Währungsstichtage die auf Reichsmarkbasis gegründeten Gesellschaften noch mit Reichsmarkbeträgen in das Handelsregister eingetragen werden können, daß nach Befehl Nr. 111 die Eintragung nur mit in DM ausgedrückten Stammkapitalbeträgen erfolgen konnte; die Praxis zeigt jedoch in einigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik in dieser Frage eine uneinheitliche Handhabung. Durch Aufnahme von Darstellungen über Währungsfragen des Versicherungsrechts sowie über Buchführungs-, Bilanzierungs- und steuerrechtliche Fragen bietet die Schrift eine nahezu vollständige Behandlung der durch die westdeutsche und die westberliner Währungsreform ausgelösten Probleme. Dr. W. Brunn, Potsdam 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 99 (NJ DDR 1950, S. 99)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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