Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95); Aber auch die zweite, auf Grund der Verordnung zur vorläufigen Ausführung des KRG vom 5. August 1948 erteilte Genehmigung des Kreislandwirtschaftsamtes vom 23. November 1948 ist nicht anfechtbar. Zwar bestimmt das KRG Nr. 45 selbst in Art. VIII 2, daß Entscheidungen, die von den zuständigen deutschen Behörden auf Grund der Art. IV bis VI getroffen werden, auf Anrufung durch eine Partei der Nachprüfung durch das Gericht unterliegen. Die Verordnung vom 5. August 1948 besagt jedoch in ’ihrem § 5 Abs. 3. daß, wenn eine Genehmigung antragsgemäß erteilt ist. eine Begründung der Entscheidung nicht erforderlich ist. Daraus ist ebenfalls zu entnehmen. daß die Erteilung einer Genehmigung nicht angefochten werden kann. Richtig ist, daß sowohl 5 13 der Anordnung zur Durchführung des KRG vom 23. Februar 1949 wie auch die Vorschrift des 8 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmlungen zu dieser Anordnung nicht anwenbar sind, weil hier eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorlag. Wenn die Beschwerdeführerin weiter mQint, daß die Genehmigung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Ziffer c und d der Anordnung zur Durchführung des KRG Nr. 45 hätte versagt werden müsspn. so kann ihr darin nicht gefolgt werden, weil die Genehmigung weder untpr falschen Angaben beantragt noch der Vertragsabschluß unter Mißbrauch einer Amtsstellung, eines Vertrauenspostens oder unter Ausnutzung eines Ab-hängigkeitsverhältnisses oder durch Bestechung zustande gekommen ist. Hiernach war die Erteilung sowohl der ersten wie auch der zweiten Genehmigung zu dtem Pachtverträge nicht anfechtbar. Die Frage, ob der Pachtvertrag selbst wegen vorhandener Willen smängel auf Seiten der Verpächterin oder ihres Ehemannes nichtig oder anfechtbar ist, ist in dem vorliegenden Verfahren, das nur die Fr ave der Erteilung der Genehmigung vom landwirtschaftlichen Standpunkte aus zum Gegenstände hat, nicht zu prüfen, sondern kann nur in dem hierüber vor einem anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts schwebenden Rechtsstreit entschieden werden. § 1 der Verordnung üher die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949. Die Todeserklärung Krievsverschollener gem. § 1 der Verordnung vom 12. Mai 1949 findet auch bei Fahnenflüchtigen entsprechende Anwendung. I.G Berlin, Beschl. vom 2. Dezember 1949 1 a T 798/49 Gründe: Der Ehemann der Antragistellerin wurde im Jahre 1941 zur ehemaligen Wehrmacht eingezogen. Ende 1944 iist er fahnenflüchtig geworden, wie durch beglaubigte Abschrift einer amtlichen Benachrichtigung erwiesen ist. Seit diesem Zeitpunkt hat weder seine Ehefrau noch die Wehrmachtsdienststelle (Abwicklungsstelle) Kenntnis von seinem Verbleib erhalten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Ehefrau des Verschollenen mit Schreiben vom 11. Januar 1949 Antrag auf Todeserklärung gestellt, der jedoch durch Beschluß vom 5. Mai 1949 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß Fahnenflüchtige nicht unter den § 4 VerschG fielen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, um der Prüfung Raum zu geben, ob die inzwischen ergangene Verordnung über die Todeserklärung Kriegs-versehollener vom 12. Mai 1949 (VOB1. 1949 I 117) auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Der Vorderrichter hat daraufhin erneut zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Verschollene auch nach der VO vorn 12. Mai 1949 nicht als Kriegsteilnehmer angesehen werden könne. Gegen diesen Beschluß vom 17. Oktober 1949 zugestellt am 23. Oktober 1949 richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16. November 1949. Sie ist nach § 26 VerschG zulässig, fristgerecht eingelegt und auch begründet. Gemäß § 4 Abs. I VerschG konnte für tot erklärt werden, wer als Angehöriger der bewaffneten Macht am Kriege teilgenommen hatte, kn Gefahrengebiet vermißt worden war und seitdem verschollen ist. Diese Bestimmung sollte nach der lim Schrifttum einhellig vertretenen Meinung auf Fahnenflüchtige keine Anwendung Anden, weil sie nicht mehr am Kriege teil- genommen hätten, sie überdies auch nicht als vermißt bezeichnet werden könnten (Hesse-Kramer, Anm. 11, 12 zu § 4; Vogel, Arm. 10 zu § 4; Staudinger, 10. Aufl., Anm. 6 ziu § 15 BGB). Dieser Auffassung kann heute nicht mehr zuge-stlmmt werden. Nach dem jetzt anzuwendenden § 1 VO vom 12. Mai 1949 kann für tot erklärt werden, wer am Kriege teügenommen hat und seitdem verschollen ist. Es wird demnach nicht mehr auf die Wehrmachtszugehörigkeit des Verschollenen oder auf sein Vermißtsein abgestellt; sondern es kommt darauf an, daß die Verschollenheit einer Person die Folge der Kriegs-teilnahme ist. Letztere muß kausal für den vermutlichen Tod sein. Der Begriff der Teilnahme am Kriege kann aber nicht so eng ausigelegt werden, wie es bisher in der Literatur geschehen ist. Die freiwillige Trennung von der bewaffneten Macht unterbricht noch nicht wie das z. B. Hesse-Kramer a. a. O. annehmen die Teilnahme am Kriege. Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht kein Unterschied zwischen dem Fahnenflüchtigen und dem Soldaten, der sich als Angehöriger eines Truppenteils im Gefahrengebiet aufhielt. Beide waren gleichermaßen den Gefahren ausigesetzt, die ihnen als Uniformierten vom Gegner drohten. Darüber hinaus war der Fahnenflüchtige noch durch die eigenen Truppen gefährdet. Auch auf ihn trifft mithin der Gedanke zu, aus dem heraus der Gesetzgeber Sondervonschriften über die Kriegsverschollenheit erlassen hat, daß nämlich der spezifischen Gefahrensituation Rechnung getragen werden muß, in der sich ein Soldat im Kampfgebiet befindet. Die Teilnahme am Kriege braucht deshalb nicht unbedingt davon abzuhängen, daß der Soldat bei der Truppe bleibt; es reicht vielmehr aus, wenn er, sei es mit, sei es wie beim Fahnenflüchtigen ohne seinen Willen noch in das Kampfgeschehen einbezogen werden kann. Wenn das bisherige Schrifttum die Sondervorschnif-ten über die Kriegsverschollenheit auf den Fahnenflüchtigen nicht anwenden wollte, so war dies letztlich die Folge einer Auffassung, die heute keine Berechtigung mehr hat. Mithin treffen die Voraussetzungen der VO vom 12. Mai 1949 auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte war deshalb aufzuheben und die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens anzuordnen. Anmerkung: Der Entscheidung kann in der Begründung nicht beigetreten werden. Die Berliner Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener v. 12. 5. 49 (VOBlatt f. Gr.-Berlin Teil I 8. 117) entspricht wörtlich der VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern v. 22. 2. 49 (ZVOBl. S. 124). Der Zweck dieser Verordnung besteht lediglich darin, den Ablauf der in § 4 des Verschollenheitsgesetzes fest-gelegnen Jahresfrist für den 1. 8. 49 festzustellen. Die Verordnung wollte nicht etwa einen neuen, von § 4 abweichenden Tatbestand schaffen. Es ist vielmehr grundsätzlich vom Text des Verschollenheitsgesetzes auszugehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Jahresfrist des § 4 Abs. 1 am 1. 8. 48 abgelaufen ist. Es ist also nicht richtig, wenn die Begründung des Beschlusses darauf abstellt, § 1 der Berliner VO v. 12. 5. 49 habe den Kreis derer, die für tot erklärt werden können, gegenüber dem § 4 Versch.Ges. erweitert. Wer auf Grund von Kriegsverschollenheit für tot erklärt werden kann, bestimmt nach wie vor § 4 Versch.Ges. Das hier aufgeworfene Problem spitzt sich also darauf zu: ist ein Fahnenflüchtiger Angehöriger einer bewaffneten Macht, der in dieser Eigenschaft an einem Kriege usw. teilgenommen hat? Angehöriger einer bewaffneten Macht ist der Fahnenflüchtige ohne Zweifel noch; das Entfernen von der Fahne zerreißt rechtlich noch nicht das Band, das ihn mit seiner Truppe verbindet. Fraglich ist nur, ob er in dieser Eigenschaft noch am Kriege teilgenommen hat. Dies ist bisher, wie der Beschluß hervorhebt, in der Literatur einhellig verneint worden. Es fragt sich, ob diese Ansicht aufrecht zu erhalten ist. Der Grund der kurzen Verjährungsfristen bei den Fällen der sog. Gefahrenverschollenheit liegt in der hohen Wahrscheinlichkeit des Todes eines Menschen, der sich in einer besonderen Gefahr befunden und nach Beendigung dieser Gefahr keine Nachricht von sich gegeben hat. § 4 Versch.-Ges. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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