Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95); Aber auch die zweite, auf Grund der Verordnung zur vorläufigen Ausführung des KRG vom 5. August 1948 erteilte Genehmigung des Kreislandwirtschaftsamtes vom 23. November 1948 ist nicht anfechtbar. Zwar bestimmt das KRG Nr. 45 selbst in Art. VIII 2, daß Entscheidungen, die von den zuständigen deutschen Behörden auf Grund der Art. IV bis VI getroffen werden, auf Anrufung durch eine Partei der Nachprüfung durch das Gericht unterliegen. Die Verordnung vom 5. August 1948 besagt jedoch in ’ihrem § 5 Abs. 3. daß, wenn eine Genehmigung antragsgemäß erteilt ist. eine Begründung der Entscheidung nicht erforderlich ist. Daraus ist ebenfalls zu entnehmen. daß die Erteilung einer Genehmigung nicht angefochten werden kann. Richtig ist, daß sowohl 5 13 der Anordnung zur Durchführung des KRG vom 23. Februar 1949 wie auch die Vorschrift des 8 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmlungen zu dieser Anordnung nicht anwenbar sind, weil hier eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorlag. Wenn die Beschwerdeführerin weiter mQint, daß die Genehmigung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Ziffer c und d der Anordnung zur Durchführung des KRG Nr. 45 hätte versagt werden müsspn. so kann ihr darin nicht gefolgt werden, weil die Genehmigung weder untpr falschen Angaben beantragt noch der Vertragsabschluß unter Mißbrauch einer Amtsstellung, eines Vertrauenspostens oder unter Ausnutzung eines Ab-hängigkeitsverhältnisses oder durch Bestechung zustande gekommen ist. Hiernach war die Erteilung sowohl der ersten wie auch der zweiten Genehmigung zu dtem Pachtverträge nicht anfechtbar. Die Frage, ob der Pachtvertrag selbst wegen vorhandener Willen smängel auf Seiten der Verpächterin oder ihres Ehemannes nichtig oder anfechtbar ist, ist in dem vorliegenden Verfahren, das nur die Fr ave der Erteilung der Genehmigung vom landwirtschaftlichen Standpunkte aus zum Gegenstände hat, nicht zu prüfen, sondern kann nur in dem hierüber vor einem anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts schwebenden Rechtsstreit entschieden werden. § 1 der Verordnung üher die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949. Die Todeserklärung Krievsverschollener gem. § 1 der Verordnung vom 12. Mai 1949 findet auch bei Fahnenflüchtigen entsprechende Anwendung. I.G Berlin, Beschl. vom 2. Dezember 1949 1 a T 798/49 Gründe: Der Ehemann der Antragistellerin wurde im Jahre 1941 zur ehemaligen Wehrmacht eingezogen. Ende 1944 iist er fahnenflüchtig geworden, wie durch beglaubigte Abschrift einer amtlichen Benachrichtigung erwiesen ist. Seit diesem Zeitpunkt hat weder seine Ehefrau noch die Wehrmachtsdienststelle (Abwicklungsstelle) Kenntnis von seinem Verbleib erhalten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Ehefrau des Verschollenen mit Schreiben vom 11. Januar 1949 Antrag auf Todeserklärung gestellt, der jedoch durch Beschluß vom 5. Mai 1949 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß Fahnenflüchtige nicht unter den § 4 VerschG fielen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, um der Prüfung Raum zu geben, ob die inzwischen ergangene Verordnung über die Todeserklärung Kriegs-versehollener vom 12. Mai 1949 (VOB1. 1949 I 117) auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Der Vorderrichter hat daraufhin erneut zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Verschollene auch nach der VO vorn 12. Mai 1949 nicht als Kriegsteilnehmer angesehen werden könne. Gegen diesen Beschluß vom 17. Oktober 1949 zugestellt am 23. Oktober 1949 richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16. November 1949. Sie ist nach § 26 VerschG zulässig, fristgerecht eingelegt und auch begründet. Gemäß § 4 Abs. I VerschG konnte für tot erklärt werden, wer als Angehöriger der bewaffneten Macht am Kriege teilgenommen hatte, kn Gefahrengebiet vermißt worden war und seitdem verschollen ist. Diese Bestimmung sollte nach der lim Schrifttum einhellig vertretenen Meinung auf Fahnenflüchtige keine Anwendung Anden, weil sie nicht mehr am Kriege teil- genommen hätten, sie überdies auch nicht als vermißt bezeichnet werden könnten (Hesse-Kramer, Anm. 11, 12 zu § 4; Vogel, Arm. 10 zu § 4; Staudinger, 10. Aufl., Anm. 6 ziu § 15 BGB). Dieser Auffassung kann heute nicht mehr zuge-stlmmt werden. Nach dem jetzt anzuwendenden § 1 VO vom 12. Mai 1949 kann für tot erklärt werden, wer am Kriege teügenommen hat und seitdem verschollen ist. Es wird demnach nicht mehr auf die Wehrmachtszugehörigkeit des Verschollenen oder auf sein Vermißtsein abgestellt; sondern es kommt darauf an, daß die Verschollenheit einer Person die Folge der Kriegs-teilnahme ist. Letztere muß kausal für den vermutlichen Tod sein. Der Begriff der Teilnahme am Kriege kann aber nicht so eng ausigelegt werden, wie es bisher in der Literatur geschehen ist. Die freiwillige Trennung von der bewaffneten Macht unterbricht noch nicht wie das z. B. Hesse-Kramer a. a. O. annehmen die Teilnahme am Kriege. Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht kein Unterschied zwischen dem Fahnenflüchtigen und dem Soldaten, der sich als Angehöriger eines Truppenteils im Gefahrengebiet aufhielt. Beide waren gleichermaßen den Gefahren ausigesetzt, die ihnen als Uniformierten vom Gegner drohten. Darüber hinaus war der Fahnenflüchtige noch durch die eigenen Truppen gefährdet. Auch auf ihn trifft mithin der Gedanke zu, aus dem heraus der Gesetzgeber Sondervonschriften über die Kriegsverschollenheit erlassen hat, daß nämlich der spezifischen Gefahrensituation Rechnung getragen werden muß, in der sich ein Soldat im Kampfgebiet befindet. Die Teilnahme am Kriege braucht deshalb nicht unbedingt davon abzuhängen, daß der Soldat bei der Truppe bleibt; es reicht vielmehr aus, wenn er, sei es mit, sei es wie beim Fahnenflüchtigen ohne seinen Willen noch in das Kampfgeschehen einbezogen werden kann. Wenn das bisherige Schrifttum die Sondervorschnif-ten über die Kriegsverschollenheit auf den Fahnenflüchtigen nicht anwenden wollte, so war dies letztlich die Folge einer Auffassung, die heute keine Berechtigung mehr hat. Mithin treffen die Voraussetzungen der VO vom 12. Mai 1949 auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte war deshalb aufzuheben und die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens anzuordnen. Anmerkung: Der Entscheidung kann in der Begründung nicht beigetreten werden. Die Berliner Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener v. 12. 5. 49 (VOBlatt f. Gr.-Berlin Teil I 8. 117) entspricht wörtlich der VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern v. 22. 2. 49 (ZVOBl. S. 124). Der Zweck dieser Verordnung besteht lediglich darin, den Ablauf der in § 4 des Verschollenheitsgesetzes fest-gelegnen Jahresfrist für den 1. 8. 49 festzustellen. Die Verordnung wollte nicht etwa einen neuen, von § 4 abweichenden Tatbestand schaffen. Es ist vielmehr grundsätzlich vom Text des Verschollenheitsgesetzes auszugehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Jahresfrist des § 4 Abs. 1 am 1. 8. 48 abgelaufen ist. Es ist also nicht richtig, wenn die Begründung des Beschlusses darauf abstellt, § 1 der Berliner VO v. 12. 5. 49 habe den Kreis derer, die für tot erklärt werden können, gegenüber dem § 4 Versch.Ges. erweitert. Wer auf Grund von Kriegsverschollenheit für tot erklärt werden kann, bestimmt nach wie vor § 4 Versch.Ges. Das hier aufgeworfene Problem spitzt sich also darauf zu: ist ein Fahnenflüchtiger Angehöriger einer bewaffneten Macht, der in dieser Eigenschaft an einem Kriege usw. teilgenommen hat? Angehöriger einer bewaffneten Macht ist der Fahnenflüchtige ohne Zweifel noch; das Entfernen von der Fahne zerreißt rechtlich noch nicht das Band, das ihn mit seiner Truppe verbindet. Fraglich ist nur, ob er in dieser Eigenschaft noch am Kriege teilgenommen hat. Dies ist bisher, wie der Beschluß hervorhebt, in der Literatur einhellig verneint worden. Es fragt sich, ob diese Ansicht aufrecht zu erhalten ist. Der Grund der kurzen Verjährungsfristen bei den Fällen der sog. Gefahrenverschollenheit liegt in der hohen Wahrscheinlichkeit des Todes eines Menschen, der sich in einer besonderen Gefahr befunden und nach Beendigung dieser Gefahr keine Nachricht von sich gegeben hat. § 4 Versch.-Ges. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 95 (NJ DDR 1950, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von Prozeß-dokumenten, die dazu genutzt wurden, die Beweislage im Strafverfahren und ihre Bewertung durch die Justizorgane der zu analysieren und daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung. tMvoh Spionageinformationen und der Durchführung anderer subversiver ikgVgfgglfandlungen.

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