Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 94 (NJ DDR 1950, S. 94); Rechtsprechung Zivilrecht §§ 1426, 1431, 1435 BGB. Art. 144 der Verfassung. Ist die Eintragung der durch Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung in das Güterrechtsregister noch zulässig? AG Eisfeld, Beschl. v. 17. Febr. 1950 2 A. A. 5/50. Der Antrag der Eheleute W. auf Eintragung der durch notariellen Vertrag vereinbarten Gütertrennung in das Güterrechtsregister wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen: Nach Artikel 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 sind Mann und Frau gleichberechtigt. Die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Weiter ist in Artikel 144 der Verfassung eindeutig gesagt, daß alle Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar geltendes Recht sind. Mit der Gleichberechtigung der Frau sind insbesondere nicht zu vereinbaren die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das eheliche Güterrecht. Das in § 1363 BGB vorgesehene Recht des Ehemannes auf Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau ist daher mit dem Inkrafttreten der Verfassung fortgefallen. Demzufolge leben von diesem Zeitpunkt an sämtliche Ehegatten, soweit sie keinen besonderen Ehevertrag vor Inkrafttreten der Verfassung abgeschlossen haben, in Gütertrennung. Da diese Rechtsfolgen auf Grund der Verfassungsbestimmungen eingetreten sind, würde die beabsichtigte Eintragung rechtlich bedeutungslos sein. Derartige Eintragungen sind jedoch abzulehnen. Anmerkung: Dem Beschluß ist im Ergebnis beizutreten, jedoch bedarf die Begründung einer Klarstellung. Man könnte aus ihr die Auffassung entnehmen, daß auch die Vereinbarung der Gütertrennung, also nicht nur ihre Eintragung im Güterrechtsregister bedeutungslos sei. Eine solche Auffassung wäre bei dem gegenwärtigen Rechtszustand voreilig. Wenn man auch der Entscheidung insoweit zuzustimmen hat, daß im Hinblick auf das Fehlen der in Art. 144 der Verfassung vorgesehenen Bestimmungen die aus Art. 7 für das eheliche Güterrecht zu ziehende Folgerung nur dahingehen kann, daß sämtliche Ehegatten z. Z. als in Gütertrennung lebend zu betrachten sind, so ist damit nicht gesagt, daß dieser Rechtszustand das gegenwärtige Zwischenstadium überdauern wird. Vielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, daß der für die Zukunft vorgesehene gesetzliche Güterstand der Zugewinnausgleichung mit Wirkung vom 7. Oktober 1949, dem Tage der Annahme der Verfassung, in Kraft gesetzt werden wird. Für diesen Fall hat es also durchaus einen Sinn, wenn Ehegatten schon jetzt als den für sie maßgebenden Güterstand die Gütertrennung vereinbaren; eine derartige Vereinbarung würde alsdann die Wirkung haben, daß die Ausgleichungspflicht zwischen den Ehegatten als ausgeschlossen gilt, denn diese Pflicht ist das einzige Tatbestandsmerkmal, das den vorgesehenen Güterstand von der Gütertrennung im heutigen Sinne unterscheidet. Richtig ist dagegen, daß die Eintragung der vereinbarten Gütertrennung im Güterrechtsregister heute sinnlos wäre. Die Bedeutung der Eintragung liegt ja doch ausschließlich darin, daß gutgläubige Dritte vor den sich aus der Gütertrennung für sie ergebenden „Gefahren“ geschützt werden sollen, vor der Gefahr nämlich, sich im Vertrauen auf den Normalfäll, daß dem Manne am Vermögen der Frau die Verwaltung und Nutznießung zusteht, auf solche Rechtsgeschäfte mit dem Manne einzulassen, zu deren Vornähme er beim Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, nicht aber beim Güterstand der Gütertrennung berechtigt ist. Diese Gefahr ist heute weggefallen: der bisherige Ausnahmefall der Gütertrennung ist heute zum Regelfall geworden; jedermann hat zu wissen, daß der Ehemann Verwaltungs- oder Nutznießungsrechte am Frauenvermögen nicht mehr hat. Da es Dritte auch nicht interessieren kann, ob zwischen den Ehegatten eine Ausgleichungspflicht besteht oder nicht, ist die Eintragung der Gütertrennung nicht nur schon jetzt bedeutungslos und daher unzulässig, sondern wird voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr möglich sein. Dr. Hans Nathan KBG Nr. 45 § 7 Grundstücksverkehrsbekannt-machung vom 26. Januar 1937. Die uneingeschränkte Erteilung der Genehmigung eines Pachtvertrages durch die zuständige Behörde unterliegt grundsätzlich nicht der Anfechtung durch die Vertragsparteien. OLG Gera, Beschl. vom 21. November 1949 1 W (L) Die Parteien haben am 3. Juni 1946 einen Pachtvertrag über den Erbhof der AntragstelLerin abgeschlossen. Der Pachtvertrag ist am 15. Januar 1947 durch den Landrat in G. und am 24. November 1948 erneut durch den Kreisrat des Kreises G. genehmigt worden. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin Einspruch beim Amtsgericht in G. erhoben mit dem Antrag, die Versagung der Genehmigung auszusprechen. Sie hat ausgeführt, der Vertrag sei nichtig, weil er unter Zwang abgeschlossen, die ehemänniliche Genehmigung im Zustande der Geschäftsunfähigkeit erteilt und der Vertrag wegen Drohung und Erschleichung der ehemännlichen Genehmigung angefochten worden sei. Durch Beschluß des Amtsgerichts in G. vom 14. Mai 1949 ist der Einspruch zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin rechtzeitig sofoitige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Genehmigung zu dem Vertrage vom 3. Juni 1946 zu versagen, während der Antragsgegner die kostenpflichtige Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat. Die sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Mit Recht hat der angefochtene Beschluß angenommen, daß die Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde grundsätzlich überhaupt nicht angefochten werden kann, weil sie sich als ein Staatshoheitsakt darstellt, der einer Anfechtung durch die Vertragsparteien nicht unterliegt. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ergibt sich überdies, soweit die erste Genehmigung vom 15. Januar 1947 in Frage kommt, auch aus § 7 der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937. Dieser besagt unzweideutig, daß nur die Versagung der Genehmigung oder die Erteilung unter einer Auflage angefochten werden kann, und bringt dadurch zum Ausdruck, daß die uneingeschränkte Erteilung der Genehmigung nicht anfechtbar ist. Wenn man annimmt, daß die Genehmigung vom 15. Januar 1947 wirkungslos war, weil nach § 30 EHRV das Anerbengericht für die Erteilung der Genehmigung zuständig und das KRG Nr. 45 damals noch nicht ergangen war, so würde die erteilte Genehmigung durch § 43 der Thüringischen Verordnung vom 5. August 1948 zur vorl. Ausführung des Kontrollratsgesetzes (GesS. S. 91) sanktioniert worden sein. § 43 dieser Verordnung bestimmt nämlich, daß, soweit vor der Verkündung der Verordnung Entscheidungen oder Anordnungen durch andere als die hiernach zuständigen Behörden und Gerichte getroffen worden sind, es dabei sein Bewenden behalten soll, es sei denn, daß die Anordnungen oder Entscheidungen den Grundsätzen des KRG Nr. 45 oder dieser Verordnung zuwiderlaufen. Dies ist aber nicht der Fall; insbesondere läuft die erteilte Genehmigung auch nicht dem § 9 Ziffer 2 c der VO zuwider, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn durch schuldhafte, unrichtige Angaben die Genehmigung erreicht werden sollte und erreicht worden ist, der Erwerber zur Erlangung der Genehmigung schuldhaft unrichtige Angaben gemacht oder durch Scheinvertrag oder in anderer Form die Erteilung der Genehmigung umgangen oder zu umgehen versucht hat. Davon kann aber hier keine Rede sein, selbst wenn die Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und im gleichzeitig laufenden Zivilprozeß zuträfen. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 94 (NJ DDR 1950, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 94 (NJ DDR 1950, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Erfordernisse der Beendigung der Wahrnehmung von Befugnissen werden durch deren Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet. Durch die Verwahrung einer Sache soll die von dieser ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgewehrt werden.

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