Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 91 (NJ DDR 1950, S. 91); Zum Streitwert im neuen Eheprozeß Friedrich hat in Nr. 9 der NJ 1949 S. 217 ff. zu einigen Fragen des neuen Eheprozesses Stellung genommen, wobei er insbesondere die Frage der einstweiligen Kostenbefreiung und die damit im Zusammenhang stehende gestaffelte Streitwertfestsetzung behandelt. Merfert (NJ 49, S. 286) verweist darauf, daß die vom Amtsgericht Plauen entwickelten Richtsätze nebst Tabellen nicht den Erfahrungen der Praxis entsprechen, da im allgemeinen zu den Kosten des reinen Eheprozesses nocn aie Kosten der mit dem Eheprozeß verbundenen Sachen, insbesondere der Unterhaltsregelung treten und hält die hierdurch entstehenden Gesamtkosten für die vielen Kostenschuldner aus den minderbemittelten Kreisen nicht für tragbar. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen ist, muß auf der einen Seite berücksichtigt werden, daß auf keinen Fall die notwendige Rechtsverfolgung des minderbemittelten Staatsbürgers beschnitten werden darf. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, daß auch die öffentlichen Mittel aus den Steuern der Werktätigen stammen und daß mit ihnen sorgsam umgegangen werden muß. Der überwiegende Teil aller Eheprozesse (das gleiche güt auch für andere Prozesse) enthält Anträge auf Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung. Die Mittellosigkeitszeugnisse werden im allgemeinen sehr freigebig ausgestellt. Es ist durchaus nicht selten, daß bei einem monatlichen Einkommen von 200 bis 300 DM Gesuche um Bewilligung der einstweiligen Kosten- befreiung gestellt werden. Hier muß der Richter sehr sorgfältig prüfen, um die Fälle, in denen tatsächlich Mittellosigkeit vorliegt, von den anderen Fällen zu trennen, in denen aul die Großzügigkeit des Gerichtes spekuliert wird. Der vom Amtsgericht Plauen entwickelten gestaffelten Streitwertfestsetzung kann dabei durchaus zugestimmt werden. M. E. sind die gerichtlichen Gebühren in diesen Fällen durchaus tragbar. Wenn man überlegt, welche Gelder eine Hochzeit verschlingt, so kann man es nicht als unangemessen betrachten, wenn auch die Scheidungsgebühren wenigstens ratenweise von der unterliegenden Partei getragen werden. Es besteht außerdem für das Gericht die Möglichkeit, die einstweilige Kostenbefreiung zum Teil auszusprechen (§ 115 Abs. 2 ZPO) oder bestimmte Gebühren zu streichen. Diese Möglichkeit ist weder von Friedrich noch von Merfert in Betracht gezogen worden. Gerade die teilweise einstweilige Kostenbefreiung gibt einen Weg, um einesteils die Kassen der Justiz nicht übermäßig zu belasten, zum anderen aber auch die sozialen Belange der Rechtssuchenaen zu wahren. Von der Möglichkeit des § 115 Abs. 2 ZPO sollte daher weitgehend Gebrauch gemacht werden. Man könnte dann z. B. in den von Friedrich gegebenen Beispielen für die Kosten des reinen Eheprozesses die Parteien aufkommen lassen und für die mit dem Eheprozeß verbundenen Verfahren einstweilige Kostenbefreiung bewilligen. K. G ö r n e r , Kamenz Gleichberechtigung und Kostenvorschußpflicht Zu den Zweifelsfragen, die mit der Einführung der Gleichberechtigung der Frau auch in rechtlicher Beziehung auf Grund der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik entstanden sind, gehört auch die Frage, ob der Ehemann der Frau nach wie vor kostenvorschußpflichtig ist, ob er also der Frau für einen gegen ihn geführten Unterhalts- und vor allem Scheidungsprozeß die Kosten vorstrecken muß. Wenn man eine Kostenvorschußpflicht des Mannes nur begründen könnte aus § 1388 BGB, so würde mit dem Wegfall des Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung auch die Vorschußpflicht des Mannes entfallen. Ich möchte aber meinen, daß die Vorschußpflicht des Mannes gar keinen auf den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung beschränkte Pflicht ist, sondern eine aus der Unterhaltspflicht sich ergebende Sonder-verpflichtung. Man kann sie für den Eheprozeß auch unmittelbar aus § 627 ZPO herleiten, wo bestimmt ist, daß das Gericht die „Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln kann.“ Hierzu führt Baumbach in der 15. Auflage (1939) zu 2 C aus: „Die neuen Vorschriften treten an Stelle des bisher gewohnheitsrechtlich geltenden Satzes, daß der Ehemann seiner Frau für die Kosten des Eheprozesses vorschußpflichtig ist. Das Gericht kann eine Vorschußleistung auch anordnen, wo bisher keine Pflicht bestand, etwa bei Gütertrennung.“ Das Gericht kann also nach § 627 ZPO eine Vorschußpflicht normieren, mithin auch jetzt nach Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um eine der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehende Bestimmung. Vielmehr ist § 627 ZPO schon fortschrittlich dahin gefaßt, daß nicht unbedingt der Mann derjenige sein müßte, dem die Vorschußpflicht auferlegt wird. Das Gericht kann sie vielmehr nach § 627 ZPO auch der Frau auferlegen. Man denke nur an den oben erwähnten Fall, daß eine berufstätige Frau ihren kriegsinvaliden Mann erhalten muß. Hier würde bei richtiger Auslegung des § 627 ZPO das Gericht durchaus eine Vorschußpflicht der Frau statuieren und eine einstweilige Anordnung zugunsten des Mannes auf Vorschußleistung durch die Frau erlassen können. Rechtsanwältin Dr. Meier-Scherling Naumburg/Saale Wer ist Beteiligter im Verfahren nach Art. VIII des KRG Nr. 45 In Nr. 1 der „Neuen Justiz“ vom Januar 1950 ist ein Beschluß des OLG Gera vom 23. November 1949 (1 W-L-4249) abgedruckt, der zu erheblichen Bedenken Anlaß gibt. Danach war dem Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks vom Rat der Stadt A. die Genehmigung zu einem abzuschließenden Kaufvertrag über das Grundstück versagt worden. Auf den Einspruch des Käufers hatte das Amtsgericht die Entscheidung des Rats der Stadt A. aufgehoben und die Kaufverträge genehmigt. Hiergegen hat der Rat der Stadt sofortige Beschwerde eingelegt, die das OLG Gera nicht für zulässig erachtet hat. Es hat den Rat der Stadt im vorliegenden Fall nicht zu den Beteiligten gerechnet, die nach § 10 der Anordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 23. Februar 1949 (ZVOB1. S. 191) zur Einlegung der Rechtsmittel befugt sind. Der zuständige Senat des OLG Potsdam hat bisher die gegenteilige Meinung vertreten, die auch von dem Herrn Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg in seinem Runderlaß vom 12. Oktober 1949 Nr. 63/49 gebilligt und den Räten der Kreise und kreisfreien Städte des Landes zur Kenntnis zugeleitet ist. Eine Annahme dieses Beschlusses würde also die gesamte bisherige Praxis des Landes Brandenburg umwerfen. Hierzu liegt m. E. keine Veranlassung vor, da die Auffassung des OLG Gera in den gesetzlichen Bestimmungen m. E. keine Stütze findet. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung der im Art. VIII des KRG 45 verzeichneten Art ist ein Verwaltungsakt. Seine Anfechtung hätte rein rech ts-systematisch vor die Verwaltungsgerichte gehört, und zwar durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Gemäß § 63 des Preußischen Landesverwaltungsgesetzes hätte früher jetzt § 12 ff. des Brandenburgischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Oktober 1947 (GuVOBl. S. 27 ff) eine solche Anfechtung durch Klage gegen den betreffenden Rat des Kreises zu erfolgen gehabt und beide, auch der Rat des Kreises wären dann im folgenden Streitverfahren ohne weiteres als Prozeßpartei und damit als Beteiligte anzusehen gewesen. Durch die bloße Tatsache, daß hier das ordentliche Gericht für zuständig erklärt ist, hat sich m. E. daran nichts geändert. Insbesondere 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 91 (NJ DDR 1950, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 91 (NJ DDR 1950, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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