Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 9 (NJ DDR 1950, S. 9); dessen Tätigkeit es zurückzuführen ist, daß Zoltan Schönherz verhaftet und hingerichtet und ein anderer Funktionär, Ferenc Rosza, ermordet wurde. Im Dezember 1944 wurde Rajk zusammen mit Funktionären der Kommunistischen Partei Ungarns durch die faschistische Geheimpolizei verhaftet. In dem darauf folgenden Prozeß wurden vier seiner Mitangeklagten zum Tode verurteilt und bald darauf hingerichtet. Rajk wurde freigespirochen. Das war der eindeutige Beweis dafür, daß Rajk ein Provokateur im Dienst der Horty-Polizei und der Gestapo war. Es stand fest, daß Rajk Kriegsverbrecher war und volksfeindliche Verbrechen begangen hatte. Hierzu bestimmt § 13 Punkt 4 der Verordnung Zahl 81/1915 M. E., der durch den Gesetzesartikel VII: 1945 Gesetzeskraft verliehen wurde: „Kriegsverbrecher ist derjenige, der als ungarischer Staatsbürger in den Verband des deutschen Heeres oder Sicherheitsdienstes (SS, Gestapo usw.) eingetreten ist." § 11 Punkt 5 der Verordnung 81/1945 in Verbindung mit § 6 der Verordnung 14r0/45 besagt: „Kriegsverbrecher ist derjenige, der in bezug auf die Behandlung der Einwohnerschaft oder der Kriegsgefangenen die auf den Krieg bezüglichen internationalen Rechtsnormen schwer verletzt oder unter Mißbrauch der ihm anvertrauten Macht an der Bevölkerung rückgeschalteter Gebiete Grausamkeiten verübt hat oder im allgemeinen im Inlande oder Auslande Anstifter, Täter oder Teilnehmer der ungesetzlichen Hinrichtung oder Folterung von Menschen war" Die Definition des volksfeindlichen Verbrechens ergibt sich aus § 10, Punkt 5 der Verordnung Zahl 1440/1945: ,J2ines volksfeindlichen Verbrechens macht sich derjenige schuldig, der als Angeber eines amtlichen Organs, einer Partei oder gesellschaftlichen Organisation, die den Zwecken faschistischer oder antidemokratischer Bestrebungen oder der Verfolgung einzelner Schichten der Gesellschaft dient, tätig war oder Angaben für sie geliefert hat.“ Als Rajk Ende Mai 1945 von Bayern, wohin er nach seinem Freispruch gebracht worden war, nach Ungarn zurückkehrte, verstand er es, seme unrühmliche Vergangenheit zu verbergen Es gelang ihm, sich in die Ungarische Kommunistische Partei einzuschleichen und bald deren Sekretär für Groß-Budapest zu werden. Er wurde Abgeordneter, Innenminister und später Außenminister, ohne seine Agententätigkeit aufzugeben. Das beweist seine eigene Aussage vor dem Volksgericht: „Ich habe die amerikanischen Spione über jede Frage des Innenministeriums und später des Außenministeriums ständig und regelmäßig informiert.“*) Diese wichtigen Informationen bezogen sich sowohl auf die ungarischen Verhältnisse wie auf die der Sowjetunion. Er bediente sich hierbei insbesondere des Pressechefs des Innenmmisteriums, Sandor Cseresznyes, von dem er wußte, daß er früher im englischen Spionagedienst gearbeitet hatte. Rajk hat also als Minister und Abgeordneter unter Mißbrauch seiner Stellung Geheimnisse an fremde Staaten verraten. Er hat den ungarischen Staat schwer geschädigt und Hochverrat begangen. § 60, Punkt 2 des Gesetzartikels III/1930 besagt: „Das Verbrechen des Hochverrats begeht und wird mit Kerker bis zu 5 Jahren bestraft, wer Geheimnisse, die auf Grund seiner Stellung als öffentlicher Beamter, eines amtlichen Auftrages oder eines gegenüber der Behörde bestehenden dienstlichen oder vertraglichen Verhältnisses in seinen Besitz oder zu seiner Kenntnis gelangt sind, in die Öffentlichkeit bringt oder unbefugten Personen mitteilt oder unbefugten Personen auf andere Art zugänglich macht.“ § 60, Punkt 3 lautet: „Die Strafe für den im § 60 festgelegten Hoch, verrat ist der Tod, wenn die Tat zu dem erwähnten Zweck und durch Benutzung der Stellung als öffentlicher Beamter, des amtlichen Auf- *) a. a. O. S. 16. träges oder des gegenüber der Behörde bestehenden dienstlichen oder vertraglichen Verhältnisses begangen wurde und die Handlung die Interessen des Staates schwer schädigte oder gefährdete.“ Auch zu den jugoslawischen Verschwörern hatte Rajk Verbindung. Im Sommer 1946 wurde ihm der ehemalige Horty-Offizier Pälffy zugeteilt, welcher nach einem eigenen Geständnis schon seit 1945 für Tito spioniert hatte. Dieser wurde bald Kommandant der Grenzwache und stellvertretender Verteidigungsminister. So wuchs das Spionagenetz Rajks. Agenten des „Intelligence Service-' und der amerikanischen Spionageorgamsation „CIC“, Spione des „Deuxieme Bureau“ und ehemalige Hortyiaschisten erhiel.en hohe und höchste Posten in der Polizei und in der Armee. Während Pälffy die Armee verseuchte, durchsetzte Szönyi den Staatsapparat mit seinen Agenten. Aber auch die Kommunistische Partei, d.e Gewerkschaften, die Jugendverbände und die anderen gesellschaftlichen Organisationen wurden mit Agenten durchsetzt. Bereits im Herbst 1947 wurde mit den Vorbereitungen zum Sturze der ungarischen Volksdemokratie begonnen. D.e Führer des ungarischen Staates und der Kommunistischen Partei sollten liquidiert werden, und Rajk sollte die Führung übernehmen. Nur die Veröffentlichung des Beschlusses des Informationsbüros der Kommunistischen und Arbeiterparteien über den Verrat Titos verhinderte die Verschwörer an der Vollendung ihres Planes. Die dadurch veränderte Situation im Lager der Verschwörer verlangte nach einer neuen Taktik. Man beschloß in den Volksdemokratien eine antisowjetische Propaganda zu entfesseln, Gegensätze zwischen dem jugoslawischen und dem ungarischen Volke zu schaffen und Grenz-zwischenfälle zu provozieren. Zweck der Grenz-zwischenfälie sollte die Besetzung gewisser ungarischer Gebiete durch Jugslawien sein. Die Vernichtung führender Männer Ungarns gehörte ebenfalls zu dem Plan. Rajk übernahm die Durchführung der Anweisungen Titos und beauftragte Päkfy m.t der Vorbereitung des bewaifneten Umsturzes. Szönyi war von Rajk für die Unterminierung der Partei der ungarischen Werktätigen vorgesehen. Alle diese Pläne wurden durch eine gründliche Säuberung des Staatsapparates, der Polizei und der Armee durchkreuzt, im Mai 1949 wurden d.e Verschwörer verhaftet. Rajk war entlarvt. Er hatte eine Organisation ins Leben gerufen und geleitet, die den Sturz der demokratischen Staatsordnung zum Ziele hatte. § 1 Abs. 1 des Gesetzesartikels VII/46 läutet: „Wegen Verbrechens wird bestraft, wer eine Handlung zum Zwecke des Sturzes der demokratischen Staatsordnung oder der demokratischen Republik, die mit Geseizesartikel 1/46 geschaffen wurde, begeht, die Initiative zu einer Bewegung oder Schaffung einer Organisation für solche Ziele ergreift, hierbei eine führende Rolle spielt oder eine solche Bewegung oder organisatorische Tätigkeit im wesentlichen Maße materiell unterstützt.“ Am 16. September 1949 begann vor dem Volksgerichtshof in Budapest, der im großen Saal des Gewerkschaftsgebäudes der Eisen- und Metallarbeiter tagte, die Hauptverhandlung gegen Rajk und seine Mitangeklagten. Nach eingehender Verhandlung, in deren Verlauf zahlreiche Zeugen vernommen wurden, verkündete das Gericht am 24. September 1949 das Urteil. Läszlö Rajk wurde wegen volksfeindlichen Verbrechens und wegen Hochverrats zum Tode verurteilt. Wegen derselben Verbrechen wurde gegen den Angeklagten Szalas und nur wegen Hochverrats gegen den Angeklagten Szönyi auf Todesstrafe erkannt. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wurden Brankow und Päl bestraft, und zwar Päl wegen Hochverrats und Brankow wegen Hochverrats und volksfeindlichen Verbrechens. Der Angeklagte Ognjenowitsch erhielt wegen Hochverrats 9 Jahre Zuchthaus. Das Vermögen der Hauptangeklagten wurde eingezogen. Das Verfahren gegen Päifiy und Korondy wurde abgetrennt und an das zuständige Militärgericht verwiesen. 9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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