Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 89 (NJ DDR 1950, S. 89); über den bisherigen Stand des Verfahrens zu geben. Diese Neuerung würde dem „Vortrag über das Ergebnis des bisherigen Verfahrens“ im Berufungsverfahren gemäß § 324 StPO entsprechen. Und was in der zweiten Instanz vorgeschrieben ist, sollte auch in der ersten Instanz durchführbar sein. Es ist also eine demokratische Forderung, die Stellung der Schöffen dadurch zu heben, daß sie schon von Anfang an besser mit dem Stoff der Sache vertraut gemacht werden. Innerhalb der eigentlichen Verhandlung haben die Schöffen die volle Stellung der Richter. Sobald der Vorsitzende seine Befragung beendet hat, haben auch die Schöffen das Recht, Fragen nach jeder Richtung hin zu stellen. Es würde einen Eingriff in das Recht der Schöffen bedeuten, wenn etwa der Vorsitzende Fragen beanstanden oder nicht zulassen würde, die nur irgendwie mit dem Gegenstand der Verhandlung zu tun haben. Aus der Pflicht eines jeden Gerichts, alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist (§ 244 Abs. 2 StPO) und aus dem großen Vertrauen, daß das Volk dem Schöffen durch seine Wahl entgegengebracht hat, folgt die Pflicht des Schöffen, keine Frage zu unterlassen, die der wahrheitsgemäßen Klarstellung dient. Innerhalb der Beratung haben grundsätzlich die Schöffen vor den Richtern abzustimmen. Sobald also der bestellte Berichterstatter oder bei Verhandlungen vor dem Schöffengericht der Vorsitzende mit seiner Darstellung fertig ist, haben die Schöffen von sich aus die Pflicht, alle Fragen aufzuwerfen und zu behandeln. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen; das bedeutet, daß er zwar die Beratung leitet, zunächst aber die Schöffen um ihre Meinung befragt. Ein Schöffe, der sich in der Beratung mit seiner Ansicht nicht herauswagt, hat die Bedeutung seiner Tätigkeit nicht erfaßt. Sehr wichtig ist es, daß die Schöffen die Vorlage der Gesetzestexte verlangen. Sie können nicht wissen, daß z. B. ein Berufsverbot in Wirtschaftsstrafsachen zeitlich begrenzt ist, von 1 10 Jahren, und daß es immier auf einen bestimmten Beruf lauten muß. Die Schöffen müssen also spätestens in der Beratung die Vorlegung solcher Gesetze fordern, die besonders in den letzten Jahren ergangen sind. Gerade die neueren Gesetze haben eine sehr volkstümliche Sprache und können von jedermann verstanden werden. Ebenso wichtig ist die tätige Mitwirkung der Schöffen nicht nur bei der Bemessung der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe. Hierbei sind (nach § 27c StGB) „die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen“. Sehr oft werden aber weder die Vermögens-noch die Einkommensverhältnisse tatsächlich geprüft. Darum ist es Sache des Schöffen, mit seiner Erfahrung dem Berufsrichter dabei behilflich zu sein. Das gilt auch für Fragen, die nur mit der Hilfe von Sachverständigen gelöst werden können und daher vor allem eine kritische Beurteilung der Gutachten erfordert. Auch die sehr wichtigeFrage der„Notwehr“,ist weniger eine juristische als die der Lebenserfahrung. Die Schöffen sollen sich natürlich nicht in einen theoretischen Streit darüber einlassen, ob bei mehreren Straftaten diese in einer „Einheit“ oder einer „Mehrheit“ begangen wurden. Wichtig ist das praktische Ergebnis und hier sollten die Schöffen stärker mitwirken als bisher. Wenn es sich um die Möglichkeit handelt, eine anscheinend unbedeutende Angelegenheit zur Einstellung zu bringen (§ 153 StPO), wird der praktische Blick erfahrener Schöffen oft wesentlich für die Frage sein, ob die Folgen der Tat „unbedeutend“ und die Schuld des Täters gering ist. Es ist dringend zu wünschen, daß die Schulung der Schöffen systematisch durchgeführt wird. Die dadurch entstehenden Kosten machen sich durch eine verbesserte Rechtspflege bezahlt. Die Schöffen dürfen nicht nur und nicht mehr als ein vom Gesetz vorgeschriebener, also notwendiger Bestandteil des Gerichtes angesehen werden; sie sind vielmehr an Zahl und dadurch an Gewicht der Hauptfaktor der heutigen demokratischen Strafrechtspflege geworden. Aus der Praxis für diePraxis Der Verwendungsersatz im Mietrecht Die Wohnungsmiete ist ein Rechtsgebiet, das zufolge der Tatsache, daß die meisten Menschen in Mietswohnungen leben, eine Unzahl von Rechtsverhältnissen umfaßt. Aus dieser Vielzahl von Rechtsverhältnissen ergeben sich zahlreiche Interessenkonflikte und rechtliche Zusammenstöße. Ein Kapitel des Mietrechts von besonders großer praktischer Bedeutung ist das der Verwendungen. Hier entsteht häufig Streit, wer bei Reparaturen, Verbesserungen usw. die Kosten zu tragen hat. Wenn es sich bei dem in Frage stehenden Objekt um eine sog. „notwendige“ Verwendung handelt, ist eine klare Regelung vorhanden. Dazu besagt § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Hat also der Mieter die Kosten verauslagt, so kann er Rückerstattung verlangen; hat dagegen der Vermieter die Rechnung bezahlt, so ist damit bereits der richtige Zustand hergestellt. Es fragt sich aber, welche Verwendungen als „notwendig“ anzusprechen sind. Nach der früheren Rechtsprechung zählten dazu nur solche, die zur Erhaltung der Mietsache selbst notwendig sind, wie z. B. die Instandsetzung eines beschädigten Daches, die Reparatur eines durch Schwamm unbenutzbar gewordenen Fußbodens usw. Nicht als „notwendig“ wurden Verwendungen angesprochen, die lediglich die Mietsache in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen sollten. Diese einengende Auslegung ist abzulehnen. Nach § 536 BGB hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und auch zu erhalten. Korrespondierend dazu bestimmt § 548 BGB, daß Veränderungen oder Verschlechterungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs dem Mieter nicht zur Last fallen. Den Vermieter trifft also di'e gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache entsprechend dem Vertragszweck. D e ordnungsgemäße Instandhaltung ist somit für den Vermieter eine zwangsläufige, eine notwendige Folge des Mietvertrages. Es ist aber nicht einzusehen, warum dann, wenn der Mieter eine derartige Verwendung, die an sich dem Vermieter obliegt, von sich aus vornehmen läßt, diese Verwendung nicht als notwendige angesehen werden sollte! Die bisherige einengende Auslegung des Begriffs „notwendige Verwendung“ ergibt sich weder zwingend aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften, noch liegt ein anderer zwingender Grund für sie vor. Es entspricht vielmehr sowohl dem Grundgedanken der gesetzlichenRege-lung wie auch der Billigkeit, zu einer ausdehnenden Auslegung dieses Begriffes zu kommen und darunter alle jene Verwendungen mit einzubegrei'fen, welche zur vertragsgemäßen Erhaltung der Mietsache dienen. Wenn z. B. der Mieter einen schadhaften Ausguß reparieren läßt, so müssen ihm die Reparaturkosten vom Vermieter ersetzt werden, und es ist unmöglich, darauf abzustellen, ob die Reparatur dem Willen des Vermieters entspricht immer natürlich vorausgesetzt, daß es sich um eine sachgerechte und erforderliche Reparatur handelt. Im Regelfall wird der Vermieter mit einer solchen Reparatur einverstanden sein, aber von Bedeutung werden diese Fragen vor allem ih den Ausnahmefällen, wo der Vermieter nicht einverstanden ist, sei es aus angeblichen Geldschwierigkeiten 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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