Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84); Die rechtlichen Auswirkungen der Anweisungen über dieUraltkonten-Umwertung auf die Frage der steckengebliebenen Banküberweisung Von Dr. Brunn, Potsdam Mit dem Begriff der „steckengebliebenen Banküberweisung“ sind zwei Problemkreise verknüpft: 1. Inhalt und Umfang der Ansprüche an die beteiligten Banken (in diesem Zusammenhang auch die hier nicht interessierende Frage, wie weit die westdeutschen Banken verpflichtet sind, die kurz vor der Kontensperre bei den jetzt geschlossenen Bankinstituten der Ostzone abdisponierten und lediglich buchmäßig nach dem Westen transferierten Guthaben auszuzahlen)1). 2. Das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, wenn die angewiesene Summe trotz Belastung des Bankkontos des Schuldners den Gläubiger nicht mehr erreicht hat. Ansprüche gegen die mit der Durchführung des Überweisungsauftrages befaßten, jetzt geschlossenen Kreditinstitute der Ostzone bestanden infolge der von der Besatzungsmacht verfügten Bank- und Kontensperre nicht. Nachdem durch den Befehl Nr. 111 und die Gesetzgebung zur Währungsreform, insbesondere durch die Anweisung der DWK vom 30. Oktober 19482 3), die Umwertung der gesperrten Uraltkonten verfügt worden war, blieb die Frage, ob den „steckengebliebenen“, d. h. dpn nicht mehr dem Empfänger gutgeschriebenen Überweisungen noch irgendein realisierbarer Wert zukommt, zunächst offen2). Nunmehr messen die „Anweisungen an die Kreditinstitute zur teclurschen Durchführung der Umwertung von Guthaben, die vor dem 9 Mai 1945 entstanden sind“, einigen bisher häufig als „steck°ngeblieben“ behandelten Überweisungen einen realisierbaren Wert bei, indem sie unter Ziffer 3 folgende Regelung treffen: „Alle nach dem 9. Mai 1945 bzw. dem Banken-schließungstag vorgenommenen Nachbuchungen sind anzuerkennen, sofern dem Kreditinstitut die Unterlagen für die Buchung des Geschäftsvorganges bereits am Stichtage Vorlagen. Bei dem Kreditinstitut noch vorhandenes Buchungsmaterial, für das die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist auf-zuarbei'en. Nach dem Stichtag eingegangene Aufgaben bleiben unberücksichtigt.“ Wenn auch diese „technischen Anweisungen“ nur den Charakter von Verwaltungsvorschriften für die Kreditinstitute haben und die materiellen Rechts-bo-Hhungen w'c-ben Gläubiger und Schuldner nicht regeln, so wird dennoch das Gläubiger-Schuldner-Ver-hältnis durch die Umwertung bzw. durch die Wertlosigkeit einer steckengebliebenen Überweisung mittelbar berührt. Eine nach den „technischen Anweisungen“ zu bewirkende Anerkennung und Umwertung einer zunächst nicht bis zu Ende durchgeführten Überweisung durch das Bankinstitut, des Emnf-nnons muß sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner naturgemäß ebenso auswirken wie im umgekehrten Sinne die nach diesen Anweisungen gegebene Wertlosigkeit einer Überweisung, die im Innenverhältnis vielleicht schon als in den Empfangsbereich des Gläubigers gelangt angesehen worden ist. Im Wege retrospektiver Betrachtung ergibt sich daher auf Grund der „technischen Anweisungen“ für das Gläubiger - Schuldner - Verhältnis bei den einzelnen tynischen Fnnrien der steckengebliebenen Banküberweisungen folgendes: a) Die schuldtilgende Wirkung einer Banküberweisung tritt ein mit der Begründung einer Forderung des Gläubigers an ' seine Bank in Höhe der Schuldsumme4). Dabei brauchte in normalen Zeiten nicht 1) Vgl. OJ G Hamburg. Urted v. 11. 6. 1948, MDR 1948. S. 290; Urteil v. 3. 12 1948, Deutsche Rechtsprechung II (2241 Blatt 14. OGH Köln, Urteil v. 28. 1. 1949 (betr. Bereicherungsansprtlche), JR 1949, S. 199: Urteil v. 23. 6. 1949 (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Hans. OLG zum Umfang der vertraglichen Ansprüche). MDR 1949, S. 478, Urteil v. 29. 9. 1949 (Überweisung zu eigenen Gunsten ’m Filialsystem derselben Großbank); Betr'ehsherater 1949. S. 627 ff. 2) ZVOB1. 1948, S. 490 ff. 3) Henning JR 1948, S. 185. 4) RG 134, S. 76 ff. entschieden zu werden, ob eine Forderung des Gläubigers an seine Bank erst mit der effektiven Gutschrift der überwiesenen Summe (dem ausdrücklichen Schuldanerkenntnis der Bank) entsteht oder ob schon mit dem Eingang der Gutschriftsaufgabe bei der Bank eine Forderung des Gläubigers auf Auszahlung oder Gutschrift der angewiesenen Summe begründet wird5). Seit der Bankenschließung sowie seit der Währungsreform Maßnahmen, die auf einen bestimmten Stichtag abgestellt waren kommt dieser Frage für die Beurteilung bestimmter Fälle des Gläubiger-Schuld-ner-Verhältnisses eine entscheidende Bedeutung zu. Die Auffassung, daß die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit dem Eingang der Gutschrift bei der Bank des Gläubigers erlischt, erfährt ihre Bestätigung durch die „technischen Anweisungen“, die die am Bankenschließungstag bereits eingegangenen, aber noch nicht auf den Konten der Begünstigten verbuchten Gutschriftsaufgaben bei der Umwertung „anerkennen“, d. h. wie bereits vor der Bankenschließung verbuchte Beträge behandeln. Aus der Tatsache, daß die Buchung dieser bereits am Schließungstag bei der Bank eingegangenen Überweisungen erst jetzt erfolgt, darf nicht geschlossen werden, daß die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten auch erst jetzt getilgt werden. Es wäre falsch, wenn ein Gläubiger mit der Begründung, daß der überwiesene Betrag im Zeitpunkt seiner Gutschrift infolge der Währungsreform nur noch */io seines Nennwertes hatte und die Geldentwertungsgefahr nach § 270 BGB zu Lasten des Schuldners geht, eine Nachzahlung von s/io seiner Uraltforderung in DMark verlangen wollte. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung der erst jetzt verbuchten Überweisung schon mit dem Eingang der Gutschriftsaufgabe bei der Bank eingetreten, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine Forderung des Gläubigers an seine Bank in Höhe des ihr gutgeschriebenen Betrages entstanden und damit der geschuldete Betrag in den Empfangsbereich des Gläubigers gelangt ist6). Daß infolge der Bankensperre diese Forderung für den Gläubiger seinerzeit nicht mehr realisierbar war und sein Guthaben inzwischen durch die Währungsreform abgewertet ist, hat der Schuldner nicht zu vertreten. Mitunter wird in unzutreffender rechtlicher Würdigung der zunächst nicht verbuchten Überweisung der Schuldner nochmals geleistet haben. Mit der nachträglichen Verbuchung und Anerkennung der ersten Zahlung zur Umwertung steht ihm ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zweiten Zahlung zu, da bei ihrer Bewirkung trotz der noch n;cht erfolgten Gutschrift der ersten Überweisung keine Schuld mehr bestanden hat. Bei Reichsmarkzahlungen ist eine durch die Währungsreform einge-tretene Abwertung der ohne Rechtsgrund geleisteten Summe zu berücksichtigen (§ 818, III BGB), b) Diejenigen Gutschriftsaufgaben, die erst nach dem Schließungstag bei den Banken eingegangen sind, werden nach den „technischen Anweisungen“ bei der Umwertung des Kontenstandes nicht berücksichtigt. Daraus folgt, daß solche Überweisungen, die nur zu einer Verbuchung zugunsten der Empfängerbank bei der Verrechnungsstelle geführt haben, deren Gutschriftsaufgabe aber infolge der Einstellung des Bankbetriebes nicht mehr bis zur Empfängerbank gelangt ist, erst recht keine Berücksichtigung finden können. Hieraus ergibt sich a posteriori das Bedenkliche der Rechtsprechung des Kammergerichts zu dieser Frage, das eine 5) Vgl. die Ausführungen von Nathan in NJ 1948, S. 273 ff. sowie OLG Hamburg. Urteil v. 2 2. 1948. JR 1949. S. 411. ) So auch OLG Hamburg, Urteil v. 2. 2. 1948, JR 1949, S. 411, das bei unterlassener Gutschrift des entgegengenommenen Betrages Annahmeverzug des Gläubigers annimmt und d e Gefahr zufälligen Untergangs der bei der Bank bereits eingegangenen Geldleistung dem Gläubiger auferlegt. 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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