Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 81 (NJ DDR 1950, S. 81); ein Sohn, der im Leben Erfolg gehabt hat, so daß das erbberechtigte uneheliche Kind besser dasteht als die „ehelichen Erben“, ja der Anspruch besteht auch dann. wenn das Kind von anderen Eltern formgültig adoptiert ist, denn die Adoption hebt das Erbrecht gegenüber den natürlichen Eltern nicht auf. Es kommt auch heute noch vor, daß eine an sich im Interesse des Kindes sehr erwünschte Adoption von den Adoptiveltern davon abhängig gemacht wird, daß die natürliche Mutter des Kindes Familie und Aufenthalt der Adoptiveltern nicht erfährt. Künftig wird man einen derartigen Vertrag kaum genehmigen können, da er ja dem Kinde die Möglichkeit nimmt, künftig etwaige Erbansprüche gegen den Vater geltend zu machen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß das Erbrecht des unehelichen Kindes umgekehrt dazu führen muß, daß auch der uneheliche Vater und dessen Verwandte etwa seine ehelichen oder weitere unehelichen Kinder ihrerseits ein Erbrecht gegenüber dem Kinde haben. Gewiß wird im allgemeinen etwaiges Vermögen eher beim Vater als beim Kinde sein, es gibt aber auch gutsituierte Frauen oder Mädchen, die uneheliche K'nder haben. Sollte dieses Kind von der Mutter oder deren Eltern oder sonstigen Verwandten Vermögen erben oder sollte es selbst Vermögen erwerben und vor seinem unehelichen Vater kinderlos versterben, so wird es von diesem mitbeerbt, und zwar selbst dann, wenn das Kind verheiratet war, neben dem überlebenden Ehegatten. Testamente können alle diese Zustände abmindem, aber das Pflichtteilsrecht bleibt, und die Errichtung von Testamenten ist an einfachen Verhältnissen nun einmal nur da üblich, wo Bar- oder Grundvermögen vorhanden ist, während die hier behandelten Rechte ja alle Vermögenswerte einschließlich des Hausrats usw. ergreifen Auch für bestehende oder noch zu errichtende Testamente kann im übrigen die neue Regelung von einer erheblichen Bedmt’m se’n. Nach 8 *079 BGB ist e!n Testament anfechtbar, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm nicht bekannt war oder der nch der Errichtung des Testaments Schoren ist. Der Fall war bisher recht selten, er wird künftig, etwa werm der Erfasser der Vater eines im Kriege gefallenen Sohnes ist, vielleicht recht häufig sein. Es liegt auf der Hand, daß eine Rechtsentwicklung, die sich soweit von allen im praktischen Leben bisher bestehenden Verhältnissen entfernt, indem sie die bisher für das Volksbewußtsein für die Erbfolge als selbstverständlich vorausgesetzte familiäre Bindung völlig entfallen läßt, zu den unerfreulichsten Zuständen führen muß. Zahllose Menschen, die sich längst damit abgefunden hatten, daß sie vor Jahrzehnten einmal unehelich geboren waren, werden nun neu anfangen, nach ihrem Vater zu forschen, unerfreulichen Schnüffeleien aller Art. Erpressungen und ähnlichen Erscheinungen ist Tor und Tür geöffnet. Wer längst die Unterlagen über die Feststellung der unehelichen Vatersrhaf' verloren oder vermeidet hat. weil sie nach Erfüllung der Unterhaltspflicht ihre Bedeutung verloren hatten, wird sie nun sich neu zu beschaffen suchen, wobei wieder an die Umsiedler erinnert sei. Auch für die Tätigkeit der Nachlaßgerichte werden sich erhebliche Änderungen ergeben, denn es muß nunmehr bei jeder Erteilung eines Erbscheines hinter einem Manne nachgeforscht werden, ob er nicht vielleicht auch uneheliche Kinder hatte und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nach § 2356 BGB wird sich auch hierauf zu erstrecken haben. Es mögen diese Beispiele genügen, die man leicht vermehren könnte. Sie lassen es doch wohl zweifelhaft erscheinen, ob die hier nach Ansicht von Graf geschaffene Rechtsordnung wirklich dem Rechtsgefühl und dem Rechtsbewußtsein des Volkes und damit dem wahren Willen der Verfassung entspricht. Es erscheint auch nicht zutreffend, dem Art. 33 der Verfassung nach seinem Wortlaute diese Auslegung zu geben. Er sagt, daß eine uneheliche Geburt dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen darf. Bekanntlich waren diese Nachteile in früheren Jahren und Jahrhunderten ganz außerordentlich groß, wobei an die Grausamkeit erinnert sei, die das Mittelalter z. B. auf dem Gebiet des Zunftwesens kannte. Diese Nachteile, von denen Reste immer noch im Gefühl des Volkes haften, endgültig zu beseitigen, war der Sinn und das Ziel des Art. 33. Hätte man darüber hinaus eine völlige Gleichstellung mit den ehelichen Kindern erreichen wollen, so wäre es einfacher und klarer gewesen, zu sagen: eheliche Kinder stehen den unehelichen Kindern gleich. Daraus, daß dies nicht geschehen ist. ist zu schließen, daß man sich der außerordentlichen Unterschiede sehr wohl bewußt war, die im Leben und im Bewußtsein des Volkes durch das Vorhandensein der familiären Bindung auf der einen durch ihr Fehlen auf der anderen Seite bestehen. Mit diesen Unterschieden hängt aber auch das Erbrecht auf das Engste zusammen, denn es ist in der Praxis mindestens so stark ein Ausfluß der familiären Bindung und des gemeinsamen Lebens wie ein Ausfluß cer reinen Blutsverwandtschaft. Ebensowenig ist die von Graf vertretene formal juristische Auslegung des Art. 33 überzeugend, wenn er meint, da das BGB im § 1589 die Verwandtschaft unabhängig von familiären oder häuslichen Bindungen nur aus der blutsmäßigen Abstammung ableite, so müsse nup, da der Abs. 2 des § 1589 nicht mehr gilt, das uneheliche dem ehelichen Kind gleichgestellt werden. Dieser Absatz 2 aber bestimmte eben, daß ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten. Beide Absätze des § 1589 bilden eine rechtliche Einheit und der eine ist von dem anderen abhängig. Man kann nicht den einen Absatz weiter zur Anwendung bringen, wenn man den anderen aufhebt. Auch führt die Auslegung von Graf, wenn sie richtig ist, logisch zu dem Schlüsse, daß man dem unehelichen Kinde auch den Namen des Vaters geben muß, denn für das Volks-bewußtseiin, auf das es allein ankommt, bildet es ebenfalls einen „Nachteil“, daß das uneheliche Kind den Namen des Vaters nicht tragen darf und damit für die ganze Zeit seines Lebens als unehelich bezeichnet ist Will man für das Erbrecht die Wirkung der familiären Bindung verneinen, so müßte man das logischerweise auch für die Namensführung tun. Es ist nach alledem nicht anzunehmen, daß schon heute das Erbrecht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater gesetzlich festgelegt ist. Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß zur Zeit die vermögensrechtliche Stellung des unehelichen Kindes gegenüber dem natürlichen Vater unbefriedigend ist. Für die Neuordnung könnte der von Graf erwähnte Gedanke frutbar sein, eine „nichteheliche Verwandtschaft“ zwischen Vater und unehelichem Kind zu schaffen. In jedem Fall wäre zu prüfen, ob eine endgültige Neuregelung nicht auf Kinder beschränkt wird, die erst nach der Neuordnung geboren oder erzeugt sind, denn erst von diesem Zeitpunkt ab übersah ja der Vater die etwaigen Folgen seines Handelns. Ebenso müßte unter allen Umständen aus einem etwaigen Erbrecht des unehelichen Kindes derjenige Teil des Vermögens ausscheiden, der unmittelbar mit der familiären Lebensgemeinschaft im Zusammenhang steht, also Hausrat, Möbel und dergleichen. In jedem Falle muß gerade bei dieser Materie die gesetzliche Regelung abgewartet werden, da der Wortlaut der Verfassung keinen eindeutigen Schluß auf bestimmte Grundsätze zuläßt, die schon jetzt in der Praxis angewandt werden können. Zur Praxis gehört die Theorie, zum Handeln das Wissen. Wer das Richtige nicht weiß, kann das Richtige nicht wollen und das Richtige nicht tun! Wilhelm Liebknecht 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 81 (NJ DDR 1950, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 81 (NJ DDR 1950, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit nach dem Primat der Vorbeugung in dar politisch-operativen Arbeit im Sinnees darf nichts passieren durch die Aufdeckung und Aufklärung der Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlich-negativer Einst ellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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