Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 78 (NJ DDR 1950, S. 78); Trotzdem hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung nur über Zölle und Finanzmonopole erhalten (Art. 105 Abs. 1). Die konkurrierende Gesetzgebung hat er über die Verbrauchs- und Verkehrssteuern (mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis), die Steuern von Einkommen und Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen und die Realsteuem (ohne die Festsetzung der Hebesätze), aber wiederum nur: a) wenn er diese Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung von Bundesausgaben in Anspruch nimmt, oder b) aus den besonderen Gründen des oben bereits erwähnten Art. 72 Abs. 2. War während der Weimarer Republik die Verwaltung aller bedeutsamen Steuern ohne Rücksicht darauf, ob das Aufkommen der Steuern dem Reiche oder den Ländern zufloß, Sache der Reichsfinanzverwaltung und sprachen auch noch so gewichtige Gründe für eine solche einheitliche Finanzverwaitung, so bestanden die westüchen Militärgouvemeure doch auf einer Aufspaltung der Finanzverwaltung: die Steuern, deren Aufkommen dem Bunde zugewiesen wurde, sollten durcn den Buna und diejenigen, deren Aufkommen den Landern zugewiesen wurue, durcn die Lander verwaltet werden. „Sollte nicht das ganze Veriassungs-werk scheitern, so mußte der Parlamentarische Rat sich zu einerTeilung derFinanzverwaitung enisauießen “*) Nach Art. 106 bis 108 des Grundgesetzes fließen die Zölle und Verbrauchssteuern (einschließlich der Finanz-monopoie) sowie die rseioraerungs- und Umsatzsteuern dem Bund zu und werden durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet, wahrend die Verkehrssteuer (mit Ausnaiime der Beiörderungs- und Umsatzsteuer) und die Besitzsteuern (also in erster Linie Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer) sowie die Realsteuern den Ländern zufließen und durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Nach Art. 106 Abs. 3 kann der Bund zwar einen Teil der Einkommen- und Korperschatissteuer für sich in Anspruch nehmen. Aber Höpker-Aschoff sagt mit Recht: „Ob es dazu kommen wird, ist freilich fraglich, weil der Bund auf die Einkommensteuer und Borperscnaftssteuer nur auf Grund eines mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Gesetzes zurückgreifen darf und die Länderregierungen eine solche Zustimmung vermutlich so leicht nicht geben werden." Und er rügt nmzu, man dürfe eben nicht vergessen, „in welchem Umfange der Parlamentarische Rat durch die Weisungen der Besatzungsmachte gebunden war.“**) g) „Unpolitisches“ Berufsbeamtentum Die Bürokratie in Regierung und Verwaltung wird noch besonders dadurch stabilisiert, daß nach Art. 33 das Recnt des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zu regeln ist, wodurch „die Institution des Berufsbeamtentums für Bund und Länder verfassungsmäßig festgelegt ist.“9) Was das zu bedeuten hat, ergibt sich aus dem bereits Ende Februar 1949 von den westlichen Militärgouverneuren diktatorisch verkündeten, am 15. März 1949 in Kraft getretenen „Deutschen Beamtengesetz“, nach welchem wieder der „Beamte auf Lebenszeit“ neben dem „auf Probe“ und „auf Kündigung“ eingeführt, und in dem das Ideal des unpolitischen Beamten vertreten wird: er darf sich weder als Kandidat für die Wahl zu einem öifentlichen Amte aufstellen lassen, noen durch politische Tätigkeit eine Partei oder ein politisches Programm öffentlich unterstützen. Für seine Anstellung ist lediglich die „Treue zur jeweiligen (!) Regierung maßgebend, nicht aber seine politische Überzeugung. „Hier Wird ganz bewußt eine dem poiitiscnen Leben abgewandte Beamtenhierarchie geschaffen, die eine Sonderstellung gegenüber dem Volksganzen einnimmt und sich zwangsläufig dem demokratischen Fortschritt entfremden muß, um bei der Errichtung einer neofaschistischen Staatsgewalt dereinst als ein gefügiges Instrument der Klassenherrschaft um so brauchbarere Dienste zu leisten. 1 1) Vgl. Höpker-Aschoff a. a. 0. S. 283. 8) a. a. O. S. 284. ) Vgl. Pfeiffer in „Die öffentliche Verwaltung“ 1949, S. 265. Dieses „Deutsche Beamtengesetz“ galt zwar zunächst nur für die deutschen Bediensteten der Verwaltungen des „Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Bizone“. Seine Grundsätze sind aber von den westlichen Militärgouverneuren für das neue Beamtenrecht der westdeutschen Bundesrepublik als maßgebend erklärt worden, so daß die Beamtengesetze der Länder, die wie z. B. in Hessen, teilweise fortschrittlicher gestaltet waren, entsprechend umgestaltet werden müssen. h) Die Herrschaft der Justizbürokratie Uber die Rechtsstellung der Richter sagt das Grundgesetz nichts Näheres aus, sondern verweist auf ein besonderes Bundesgesetz. Jedoch deutet der Art. 97 Abs. 2 bereits an, daß grundsätzlich an dem Institut des lebenslänglichen Berufsrichters festgehalten wird. Das bedeutet: Ablehnung einer demokratischen Richterwahl und Abberufbarked und statt dessen E.n-setzung durch die Exekutive und Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung nur durch richterliche Diszi-plinarentscheidung. Ein leiser Anflug demokratischen Geistes findet sich scheinbar in Art. 95 Abs. 2, der bestimmt, daß über die Berufung der Richter des obersten Bundesgerichts der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. Da dieser Ausschuß aber aus den Landes-j ustizmmistern und einer gleichen Anzahl vom Bundestag gewählten Mitgliedern besteht, liegt das Übergewicht im Konfliktsfall doch bei der Justizbürokratie. Es- lohnt deshalb kaum, zu vermerken, daß Entsprechendes für die Richter der oberen Bundesgerichte auf dem Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Art. 96) gilt und daß die Länder bestimmen „können“, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet (Art. 98 Abs. 3). Art. 98 Abs. 2 besagt: „Wenn ein Bundesrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages Einordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.“ Die Länder „können“ auch in dieser Beziehung hinsichtlich der Landesrichter eine entsprechende Regelung treffen (Art. 98 Abs. 5). Auch hier ist also der Bundestag lediglich antragsberechtigt. Die Entscheidung trifft das Bundesverfassungsgericht, über dessen Charakter sogleich zu sprechen ist. Das Bundesverfassungsgericht, das im Bonner Grundgesetz eine so überragende Bedeutung hat, besteht nach Art. 94 aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt werden. Sie dürfen jedoch (im Sinne der strengen Gewaltenteilung) weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Man wird darauf zu achten haben, wie die Besetzung in Wirklichkeit aussehen wird. Im Entwurf (Art. 128 bis 130) war vorgesehen, daß der Präsident und die Vorsitzenden der Senate aus den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden sollten. Es sollten also die entscheidenden Schlüsselstellungen von Bundesrichtern besetzt werden, die der obersten Bundesbürokratie (Präsident und Regierung) genehm waren. Das Bundesgesetz über das Bundesverfassungsgericht, auf das Art. 94 Abs. 2 verweist, wird sicher eine entsprechende Regelung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht nimmt in dem Bonner Grundgesetz eine Stellung ein, die dem des Bundesgerichts in den USA ähnelt. Es steht über dem Parlament. Seine Kompetenzen sind außerordentlich weitgehend und im Art. 93, wenn auch keineswegs erschöpfend, geregelt.10). Trotz der Warnungen, die auch von bürgerlicher Seite während der Weimarer Republik gegen die S. 10) Näheres bei Zinn in „Die öffentliche Verwaltung“ 1949, S. 279. 78;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 78 (NJ DDR 1950, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 78 (NJ DDR 1950, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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