Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 67 (NJ DDR 1950, S. 67); Im Lande Thüringen ist die StPO grundsätzlich in der von der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone herausgegebenen Textausgabe der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung mit der Ausnahme anzuwenden, daß die Bestimmungen über den Friedensspruch nicht nur für Sachsen, sondern auch für Thüringen ihre Bedeutung beibehalten haben. Demnach ist gegen die Urteile des Amts- und Schöffengerichts die sogenannte Wahlrevision zulässig. OLG Gera, Beschl. vom 2. August 1949 3 Ws 186/49. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 22. April 1949 wegen Beleidigung (§§ 185, 196 StGB) zu 150, DM Geldstrafe, hilfsweise 30 Tage Gefängnis, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten frist- und formgerecht Revision, und falls diese nicht zulässig sein sollte, hilfsweise Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat durch Verfügung vom 3. Juni 1949 auf den 16. Juni 1948 Termin zur Berufungsverhandlung anberaumt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die auch sachlich begründet ist. Die StPO ist in Thüringen grundsätzlich in der von der DJV herausgegebenen Textausgabe in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung anzuwenden. Hierbei gilt, wie bei diesem Anlaß- hervorgehoben werden soll, nur hinsichtlich der Bestimmungen über den Friedensspruch nach Art. VIII der VO zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. Juni 1942 (RGBl. I S. 508), abgedruckt auf Seite 181 der zitierten Textausgabe, eine Ausnahme: Diese Bestimmungen werden nämlich wie bisher so auch weiterhin im Lande Thüringen angewendet, da sie in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Rundschreibens des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 31. Mai 1946 nicht als nazistisch anzusehen sind. Die Frage, ob eine in der Nazizeit ergangene Bestimmung nazistischen Charakter trägt oder nicht, ist gerade auf dem Gebiet verfahrensrechtlicher Vorschriften weitgehend Auffassungssache. Auf Grund einer Besprechung von Vertretern der Justizministerien der Länder der SBZ, die am 12. Oktober 1948 bei der DJV stattgefunden hat, und die die Grundlage der oben erwähnten Textausgabe der StPO bildet, hat sich eine allgemeine Meinung über die Beantwortung dieser Fragen auf dem Gebiet des Strafprozesses herausgebildet; sie hat in der von der DJV herausgegebenen Textausgabe der StPO in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung ihren Ausdruck gefunden. Das Oberlandesgericht in Gera schließt sich dieser allgemeinen Meinung mit der hervorgehobenen einen Ausnahme an, die die Weitergeltung der Vorschriften über den Friedensspruch betrifft, und die nicht nur, wie es irrtümlich auf Seite 182 der bezeichneten Textausgabe heißt, für Sachsen, sondern auch für Thüringen ihre Bedeutung behalten hat. Entsprechend dieser allgemeinen Meinung sind daher auch die Vorschriften über die Rechtsmittel nach der von der DJV herausgegebenen Textausgabe der StPO in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung anzuwenden. Demnach ist gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Schöffengerichts die sogenannte Wahlrevision möglich. (Not-VO vom 14. Juni 1932, Kap. I Art. 2 § 1 - RGBl. I Seite 285.) Die Berufungsstrafkammer hätte daher die Sache zuständigkeitshaiber an das Revisionsgericht abgeben müssen. Literatur Bücher Petters, „Praktische Strafrechtsfälle mit Lösungen“, 9. Auflage; J. Schweitzer Verlag, Berlin und München 1949. 523 S. Seit Jahrzehnten erscheinen Petters Strafrechtsfälle. Ursprünglich ein schmales Büchlein, jetzt ein umfangreicher Band. Die „praktischen“ Strafrechtsfälle haben sich vermehrt. Untersucht man sie auf ihre Brauchbarkeit für die Praxis, so ergibt sich ein erbärmliches Bild. Schon die Titel der Fälle muten an w:'ie die Aufschriften schlechter Kriminalschmöker. Dem „weiblichen Trunkenbold“ folgt der „falsche Kriminalbeamte“ auf dem Fuße, diesem die „unehelichen Kinder der Luise Baumeister“. Als 27. Fall der „praktischen“ Strafrechtsfälle erscheint der „politsche Fanatismus“, ausgelöst „in einer mittleren Stadt des rheinischen Industriegebietes in der Zeit der innerpolitischen Hochspannung üm Jahre 1932“. Dieser Fall wird vom Verfasser 1949 genau so entschieden wie im Jahre 1932. Dem Verfasser sind scheinbar die Grausamkeiten der Nazis unbekannt geblieben oder er will sie nicht wahr haben. Bezeichnend ist es auch, daß von den 27 Fällen sich nicht ein einziger mit dem Wirtschaftsstrafrecht befaßt, auch fehlt ein Fall zum Kontrollratsgesetz Nr. 10. So ist es auch zu verstehen, daß der Verfasser kein Wort darüber verliert, daß ein Verbrechen in erster Linie eine gesellschaftliche Erscheinung ist. J. Streit Thoma, Richard: tlber Wesen und Erscheinungsformen der modernen Demokratie, Bonn 1948, Verlag Ferd. Dümmler, 40 S. Die Broschüre enthält eine Vorlesung, die der Verfasser in zwei Doppelstunden vor höheren Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im September 1947 gehalten hat. Der Verfasser untersucht zunächst die Geschichte der Demokratie. Schon hier zeigt sich seine große Einseitigkeit und Unwissenschaftlichkeit, wenn er zu folgender Schlußfolgerung kommt: „Was nun aber den demokratischen Parteienstaat von allen anderen Parteistaaten unterscheidet, das ist dies, daß man es im 19. und im 20. Jahrhundert gewagt hat, den modernen Staat, der bis dahin eine Domäne der besitzenden Klassen gewesen war, auf die Basis des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu stellen.“ (S. 6.) Glaubt der Verfasser im Ernst daran, daß die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts den kapitalistischen Staat nun seiner Eigenschaft als einer „Domäne der besitzenden Klassen“ entkleidet hat, seiner Eigenschaft als Herrschaftsinstrument in den Händen derer, die die Produktionsmittel besitzen? Daß er nicht daran glaubt, verrät er auf Seite 19, wo er sagt: so scheint nichts wünschenswerter, als daß sich in einer, Nation zwei Großparteien bilden, von denen immer die eine oder die andere mit absoluter Mehrheit aus den Wahlen hervorgeht . Das größte Beispiel bieten bekanntlich die USA, wo zwei Parteien und die hinter ihnen stehenden Gruppen von kapitalistischen Geldgebern dort ausschließlich das Feld beherrschen: die sogenannten Republikaner und die sogenannten Demokraten . Für die Millionenmasse der politisch Minderaktiven besteht die politische Freiheit in der Chance, für die Kandidaten der einen oder anderen Partei zu stimmen oder zu Hause zu bleiben.“ Daß aber die „politisch Minderaktiven nicht zu Hause bleiben“, dafür sorgen die Meinungsfabriken der „kapitalistischen Geldgeber“. Denn diese besitzen nicht nur die gesamten Produktionsmittel, sie besitzen auch die Presse, den Rundfunk, die Verlage, sie besitzen die Mittel, um eine von ihnen korrumpierte Intellektuellenschicht bei der Bildung der öffentlichen Meinung zu beeinflussen. Kleinbürgerliche Lehrer, Schriftsteller und Professoren sind gehorsame Werkzeuge, und es scheint nicht abwegig, den Verfasser zu ihnen zu zählen. In der weiteren Behandlung des Themas verfällt der Verfasser in die bei dieser Art von „Wissenschaftlern“ schon gewohnte Hetze gegen den Kommunismus, den er nach ehemals Goebbelsscher Art als Feind Nr. 1 bezeichnet. Daß nach dem jämmerlichen Bankrott, den diese Geisteshaltung vor knapp fünf Jahren erlebt hat. und nach dem namenlosen Unglück, das sie üer Deutschland gebracht hat. heute schon wieder die „Grundtorheit unserer Epoche“ (so Thomas Mann) gepredigt werden kann, ist ein schlagender Beweis für die politische Instinktlosigkeit des deutschen Bürgertums. J. Streit Dr. Götz Berger: Probleme eines demokratischen Strafrechts. Dietz-Verlag. Berlin, 1949. 1.20 DM. Berger legt die Ausarbeitung eines Vortrages vor, den er im April 1948 vor höheren Justizfunktionären gehalten hat. Er bezeichnet seine Ausführungen im Vorwort als einen „Versuch“, in der gegenwärtigen Epoche Klarheit über die notwendigen Entwicklungen im Strafrecht zu verschaffen, und wünscht, daß sie Anlaß seien, dieses „so wichtige Gebiet weiter durchzuarbeiten“. Diese weitere Arbeit ist nötig. Denn Berger gibt nicht wie könnte das in einem Vortrag geschehen? die Lösung der zahlreichen von ihm aufgeworfenen Probleme, jedenfalls nicht die Lösung, die den ernsthaft wissenschaftlich arbeitenden Juristen befriedigen kann. Zu einer solchen Lösung hätte der Raum der Broschüre knapp 70 Seiten Text , in der fast alle heute interessierenden Fragen behandelt oder wenigstens gestreift sind, auch gar nicht ausgereicht. Diese Lösung zu geben, war, wie die ganze Ablage des Büchleins zeigt, auch gar nicht die Absicht seines Verfassers. Er wollte den Finger auf die Wunden legen, deren baldige Behandlung nötig ist. Er wollte Hinweise für Wege und Methoden der Behandlung geben, erste Hausmittel gewissermaßen die oft von so heilsamer Wirkung sind. Und das ist ihm gelungen. Daß er dabei trotz der Beschränkung des Raumes und trotz der Vielfalt der behandelten Fragen Hinweise gibt, die mehr sind, die mitten in die Tiefe des Problems hineinweisen, zeugt von der Klarheit des politischen Blicks, aber auch von der Fähigkeit, ohne großen wissenschaftlichen Apparat das Wesentliche zu sehen und eine Antwort auf dringende Fragen zu geben. Wenn er beispielsweise in einem besonderen Abschnitt die Forderung erhebt, abzukommen von dem „rein individualistischpsychologischen“ Schuldbegriff und ihn zu ersetzen durch einen sozialen Schuldbegriff, wenn er herausstellt, daß das künftige Strafrecht von zwei Grundtatsachen ausgehen müsse, nämlich in objektiver Hinsicht von dem Schutz der Gesellschaft und in subjektiver Hinsicht von der sozialwidrigen Einstellung des Täters, so ist das trotz mancher Unklarheit in der Diktion und auch in der Argumentation eine wesentliche Erkenntnis. Und die Beispiele, die er gerade in diesem 67;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 67 (NJ DDR 1950, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 67 (NJ DDR 1950, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen. Verbindungsplan.

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