Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 61 (NJ DDR 1950, S. 61); auf gestützt, daß der Verschollene vermißt ist und sich bis zum 1. August 1949 nicht gemeldet hat, so ist ein Aufgebotsverfahren erforderlich, während in den Fällen, in denen die Todeserklärung wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Todes zum Zeitpunkt des Vermißtseins erfolgte, nach einer Verordnung vom 20. Januar 1943 (RGBl. S. 66) dieses Aufgebotsverfahren entbehrlich ist. Erfreulicherweise genügt jedoch für das Aufgebotsverfahren nach den neuen Vorschriften die Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel; eine Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ist nicht mehr erforderlich. Immerhin ist nach den allgemeinen Vorschriften zwischen dieser Anheftung des Aufgebots und dem Aufgebotstermin eine Frist von 6 Wochen einzuhalten. Außerdem ist, was Nathan ebenfalls erwähnt, bei dem neuen Verfahren zur Vermeidung vorzeitiger und unrichtiger Todeserklärungen noch der Suchdienst in Anspruch zu nehmen1). Auch dafür sind Fristen von mindestens 3 Monaten vorgesehen. Wenn nun auch davon auszugehen ist, daß die Inanspruchnahme des Suchdienstes eine Anfrage bei der Hauptabteilung Suchdienst der Deutschen Verwaltung des Innern in Berlin in Sammelmeldungen über den Präsidenten des Oberlandesgerichts und das eigentliche Aufgebotsverfahren nebeneinander erfolgen können, so daß nicht beide Fristen von 6 Wochen und 3 Monaten hintereinander abgewartet werden müssen, so ist doch damit zu rechnen, daß die Todeserklärung selbst erst nach Ablauf einiger Monate erfolgen und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Rechtskraft beschreiten kann. Soweit Anträge auf Todeserklärung nach dem 1. August 1949 unter Bezugnahme auf diesen Stichtag schon früher gestellt waren, was vielfach der Fall ist, da der Stichtag selbst schon im März 1949 bekannt- 1) Nach einer Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung dient die Einschaltung des Suchdienstes lediglich dem Zweck, sicherzustelien, daß bis unmittelbar vor der Todeserklärung keine Nachricht von dlem Verschollenen eingegangen ist. Dieser Zweck wird erfüllt, wenn der Antragsteller schon seinerseits den Suchdienst in Anspruch genommen hat und eine aus der jüngsten Zeit stammende Bestätigung des Suchdienstes vor'egt, daß über den Verschollenen nichts bekannt geworden ist. In diesem Falle wäre die nochmalige Meldung an den Suchdienst ein leerer Formalismus und kann, ebenso .wie die Dreimonatsfrist, entfallen. D. Red. gegeben wurde, werden auch diese Anträge nach dem neuen Verfahren zu behandeln sein, d. h. es wird das Aufgebotsverfahren durchzuführen, der Suchdienst zu benachrichtigen und die dreimonatige Wartefrist einzuhalten sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß alles dies nür für die Fälle gilt, in denen die Todeserklärung lediglich mit der Berufung auf die Verschollenheit und den Stichtag beantragt ist oder beantragt wird. Soweit die Möglichkeit besteht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß die Verschollenheit unter Umständen eingetreten ist, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todes des Verschollenen begründen und die entsprechenden Anträge gestellt werden, verbleibt es beidembisherigenVerfahren nach § 4 des Verschollenheitsgesetzes. Es gilt also in diesen Fällen wie bisher als Todestag der Tag des Vermißtseins und es bedarf weder der Anzeige an den Suchdienst noch eines Aufgebotsverfahrens. In der Praxis wird es erforderlich sein, die Beteiligten, die Anträge auf Todeserklärung, etwa zu Protokoll der Gerichte, stellen, auf diese doppelte Möglichkeit aufmerksam zu machen. Noch ein Wort zur Frage der Gebühren. Wie sich aus § 7 der Verordnung vom 23. Juli 1949 ergibt, gilt für das neue Verfahren in den weitaus meisten Fällen Gebührenfreiheit. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird diese Gebührenfreihedt auch für das Verfahren nach § 4 des Verschollenheitsgesetzes, das an sich auch künftig zulässig ist, anzunehmen sein. Insgesamt gesehen ist die neue Regelung außerordentlich zu begrüßen, da mit ihr eine rechtliche Situation ihr Ende erreicht, die vielfach mit den Bedürfnissen der Praxis nicht im Einklang stand und die auch manchen seelischen Kummer der Beteiligten zur Folge gehabt hat, wobei besonders an den Fall der Ehefrau gedacht ist, die bisher eine neue Ehe nicht schließen, konnte, selbst wenn ihr Mann seit 6 oder 7 Jahren vermißt war. Auch die Festsetzung der Todeszeit auf den 31. Juli 1949 entspricht den praktischen Notwendigkeiten. Eine fingierte Todeszeit wird zwar immer zu Ungerechtigkeiten im Einzelfall führen, läßt sich aber nicht vermeiden. Die Wahrscheinlichkeit solcher Fälle ist jedenfalls verhältnismäßig gering, wenn diese fingierte Todeszeit, wie es hier geschehen ist, auf einen möglichst späten Zeitraum festgelegt ist. Amtsgerichtsrat Dr. Rademacher, Borna Nachrichten Ein aufrechter Kämpfer Am 17. Februar 1943 ist Rechtsanwalt Dr. Samter aus Naumburg im Konzentrationslager Auschwitz umgekommen. Dr. Samter war ein aufrechter und standhafter Widerstandskämpfer. Zu Ehren dieses vorbildlichen selbstlosen Menschen und antifaschistischen Juristen wurde die Parkstraße in Naumburg in „Dr. Artur Samter-Straße“ umbe-niannt. Neue Schule für Richter und Staatsanwälte Im ehemaligen Schloß Ettersburg bei Weimar er-öffnete am 6. Februar 1950 der Minister für Justiz der Deutschen Demokratischen Republik, Max Fechner, den 5. Lehrgang für Richter und Staatsanwälte. Minister Fechner forderte in seiner Rede wahrhaft demokratische Richter und Staatsanwälte, die in der Lage sind, eine Rechtsprechung zu entwickeln, die mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt hält. Die Teilnehmer am 5. Lehrgang versprachen ihren vollen Einsatz und baten Minister Fechner um die Erlaubnis, die Richterschule „Max-Fechner-Schule“ nennen zu dürfen. Stärkung der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft im Justizministerium der Deutschen Demokratischen Republik Am 20. Dezember 1949 wurde im Ministerium der Justiz die Betriebsgruppe für Deutsch - Sowjetische Freundschaft gegründet, deren schnelles Anwachsen von ursprünglich nur 18 Mitgliedern auf eine Mitgliedschaft von 93% der Gesamtbeschäftigten im Ministerium beweist, daß in den Reihen der Angestellten die Bedeutung .der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft für den Kampf um Frieden, Freiheit und Fortschritt erkannt worden ist. Schon während des kurzen Bestehens der Betriebsgruppe wurde erfolgreiche Arbeit geleistet. Sie veranstaltete gemeinsam mit der Gewerkschaft eine eindrucksvolle Leninfeier und führte einen gemeinsamen Besuch aller Angestellten zur Stalinausstellung in Berlin durch. Zur Zeit sind mehrere Arbeitsgemeinschaften im Entstehen, die sich u. a. mit dem Studium des sowjetischen Rechts befassen. Die Betriebsgruppe des Justizministeriums ist davon überzeugt, daß die Kollegen aller Justizbehörden durch Ausbau der Betriebsgruppe nach besten Kräften an der Festigung der Deutsch - Sowjetischen Freundschaft mitarbeiten werden. D. Stolzenburg „ . Die staatlichen Organe haben nicht nur die Aufgabe, zu verwalten, oder, wie es früher war, da3 Bestehende zu sichern. Die Organe der demokratischen Staatsmacht haben eine große organisatorische und umgestaltende Funktion bei der Entwicklung der Demokratie, dem neuen Aufbau der Wirtschaft und der Entwicklung einer fortschrittlichen deutschen Kultur.“ Aus dem Vortrag des Stellvertretenden Ministerpräsidenten Walter Ulbricht vor den Hörern der Deutschen Verwaltungsakademie 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten zu gewährleisten. Ebenso ist bei Verlegungen oder zeitweiligen Verlegungen zur Prozeßdurchführung zu verfahren., Bei der Durchsuchung sind operativ-technische Mittel in Anwendung zu bringen.

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