Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 54 (NJ DDR 1950, S. 54); samkeit. Der öffentliche Glaube ist im Umfange des Wirkungsbereichs des Widerspruchs aufgehoben (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Grundbuchrichter hat also keine Handhabe, weitere Eintragungen mit Rücksicht auf den Widerspruch abzulehnen, soweit ihnen sonst kein Hindernis entgegensteht. 2. Kornrumpf meint, daß gegenüber einem Zuschlag bei „wörtlicher Auslegung des § 16 der Durchführungsbestimmungen“ die Eintragung eines Widerspruchs nicht möglich sei. Dem Sinne nach scheinen die Bestimmungen aber keinen Unterschied zwischen Eigentumserwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Rechtsgeschäfte oder aber durch richterlichen Zuschlag zu machen, denn für beide besteht Genehmiigungs-pflicht. Soweit Komrumpf damit auch für den Fall des Zuschlags die Eintragung eines Widerspruchs für zulässig erachten will, muß dem widersprochen werden. Der Zuschlag bedeutet keine Übertragung des Eigentums, sondern schafft neues Eigentum kraft richterlichen Ausspruchs. Auf den guten Glauben des Er-stehers kommt es nicht an. Selbst wenn der Ersteher hinsichtlich des Eigentums des Schuldners bösgläubig war, wird er kraft Zuschlags Eigentümer. Es würde deshalb der Rechtsnatur des Zuschlags entgegenstehen, wollte man die Eintragung eines Widerspruchs für zulässig halten. Es folgt auch aus dem Gesetz selbst, daß gegen einen rechtskräftigen Zuschlagbeschluß keine rechtlichen Angriffe mehr möglich sein sollen. Gemäß § 83 Ziff. 6 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Hierher gehören auch die Veräußerungsverbote im öffentlichen Interesse. Nach § 100 ZVG hat das Beschwerdegericht die Versagungsgründe nach § 83 Ziff. 6 von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Gesetz läßt aber eine Anfechtung des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses nicht zu, insbesondere auch nicht etwa deshalb, weil er entgegen der Vorschrift des § 83 Ziff. 6 erteilt wurde. Hierzu muß auch die fehlende, aber erforderliche Bietungsgenehmigung gezählt werden. Ist der Zuschlag rechtskräftig geworden, so entfällt auch jede Möglichkeit für die Eintragung eines Widerspruchs. Eine Anfechtung des rechtskräftigen Zuschlagbeschlusses müßte in der Praxis auch zu erheblichen Schwiierigkeiten führen. Nicht bestehenbleibende Rechte z. B. werden gelöscht. Ihre Wiedereintragung wäre u. a. eine notwendige Folge eines unwirksamen Zuschlages eine in der Praxis kaum durchführbare Maßnahme, zumal dann auch das gesamte Verteilungsverfahren rückgängig zu machen wäre. Der Kommentar von Meikel-Imhof zur Grundbuchordnung 4. Aufl. vertritt in § 20 Anm. 106 für die Grundstücksverkehrsbekanntmachung ebenfalls die Auffassung, daß gegen die Eintragung eines Erstehers kein Widerspruch zulässig sei. 3. Komrumpf vertritt schließlich den Standpunkt, daß nach Versagung der Genehmigung eine Löschung der vorher erfolgten Eintragung gemäß § 53 Abs. 1 GBO stattfinden könne, „damit die infolge Verletzung bestehender gesetzlicher Bestimmungen“ nämlich des KRG Nr. 45 „erfolgte Eintragung im Grundbuch wieder getilgt wird“. Diese Auffassung findet in § 53 GBO keine Stütze. Eine Löschung von Amts wegen hat nur zu erfolgen, wenn sich eine Eintragung ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist. Diese Unzulässigkeit muß sich aus dem Inhalt der Eintragung selbst ergeben, was z. B. der Fall ist, wenn das Grundbuch für solche Eintragungen überhaupt nicht bestimmt ist oder ein nach dem Grundbuchrecht unzulässiger Inhalt Gegenstand der Eintragung war. Daraus folgt, daß bei der Prüfung der Frage der inhaltlichen Unzulässigkeit außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein solcher Umstand wäre aber der Vorgang der Genehmigung. Eintragungen, die einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen, dürfen überhaupt nicht gelöscht werden. Es bleibt also bei dem eingetragenen Widerspruch, dessen Erledigung Sache der Beteiligten ist; diese haben die notwendigen Erklärungen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundbuchlage abzugeben und können ggf. im Wege der Klage dazu gezwungen werden. Dr. Werner Artzt, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Hans Litten zum Gedächtnis „Die Akten III g 10 b 121/38 g betreffend den Selbstmord des jüdischen Rechtsanwalts Hans Litten im KZ Dachau am 5. Februar 1938 sind geschichtlich wertvoll “ so beginnt eine Verfügung aus dem Reichs-justizmirfeterium des Dritten Reiches vom 5. März 1938. Die Akten wurden zusammen mit einigen anderen Hans Litten betreffenden Akten mit den Vermerken „Geheim und geschichtlich wertvoll“ versehen und sichergestellt. Die Akten III g 10 b 121/38 g haben durch einen Zufall den Untergang des Hitlerreiches überdauert. Wir haben an Hand dieser Akten Gelegenheit, einmal festzustellen, wie sich solch ein Vorgang, in dem es um das Leben eines Menschen ging, der damals in der gesamten Kulturwelt zu einem Begriff geworden war, bei den Institutionen, die dich deutsche Justiz nannten, abspielte. 6 Seiten nur enthält diese Akte und gibt nicht nur ein erschütterndes Bild von dem, was Hans Litten durchgemacht hat, sondern auch von dem System, aus dem sie stammt. Mit dem im Blatt 1 dieser Akten befindlichen Schreiben vom 9. Februar 1938 legt der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht München II dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München „in nebenbezeichne-ter Sache“ das heißt „Tod des jüdischen Schutzhäftlings Hans Litten, Rechtsanwalt aus Berlin, im Konzentrationslager Dachau“ Abschrift seiner Elinstellungsverfügung vom selben Tage vor. Die Einstellungsverfügung, die sich bei Blatt 2 der Akten in Abschrift befindet und die von dem Generalstaatsanwalt Sotier mit Schreiben vom 16. Februar 1938 dem damaligen Reichsjustizmimsterium übersandt wurde, hat folgenden Wortlaut: „Das Verfahren wegen des Todes des jüdischen Schutzhäftlings Hans Litten im Konzentrationslager wird eingestellt. Hans Litten, geb. 19. VI. 1903 in Halle, zuletzt Rechtsanwalt in Berlin, befand sich seit 28. I. 1933 in verschiedenen Konzentrationslagern in Schutzhaft. Seit 16. X. 1937 war er in Dachau untergebracht. Am 5. II. 38 wurde er gegen 0.10 Uhr im Abort seiner Unterkunft im Lager erhängt aufgefunden. Er hat sich mittels eines Strickes, den er an einem über dem Abort 'gelegten Fußboden befestigte, aufgehängt. Der gerichtliche Augenschein und die gerichtliche Leichenöffnung haben diesen Sachverhalt bestätigt. Nach dem Gutachten des Lamdgerichtis-arztes ist der Tod durch Erhängen eingetreten. Es liegt mit Sicherheit Selbstmord vor. Spuren einer Gewalteinwirkung dritter Personen konnten nicht festgestellt werden. München, den 9. Februar 1938 gez. Dr. Barnickel.“ Was tut das Reichsjustizministerium, wenn es 'solch eine Mitteilung erhält? Es fordert zunächst im Büroweg die Akten aus München an, und zwar mit Schreiben vom 24. Februar 1938 (Bl. 5 der Akten). Die Akten werden am 26. Februar 1938 in München abgeschickt, gehen am 28. Februar 1938 in Berlin beim Reichsjustizministerium ein. Der Sachbearbeiter verfügt die Beifügung der Personalakten des Rechtsanwalts Hans Litten und verfügt am 4. März 1938: „Die Einstellung des Verfahrens begegnet keinem Bedenken“. Die Akten gehen nach München zurück und der Vorgang ist erledigt. Er wird nur noch als geschichtlich wertvoll erklärt. Bei Blatt 6 der Akten befindet sich aber noch ein Aktenvermerk des Herrn Dr. Joel vom 3. November 1939, der zur Vervollständigung des Bildes gehört. Er hat folgenden Wortlaut: 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 54 (NJ DDR 1950, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 54 (NJ DDR 1950, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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