Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 514 (NJ DDR 1950, S. 514); in die furchtbare Vernichtungsmasciiinerie des Krieges hineinzuziehen. Vor seinem traurigen Schicksal bewahrte ihn die Befreiung durch die Truppen der Roten Armee. Dem Leben wiedergegeben, hatte er nun in seinem Heimort alle Möglichkeiten zu einem Leben, das ihm alle Türen zum Wohlstand durch Arbeit und persönlichen Einsatz geöffnet hatte. Wenn der Angeklagte auch anfangs diesen Weg beschritten hat, so hielten doch seine guten Vorsätze nicht lange vor. Erstrebenswerter als das gute Beispiel seiner Arbeitskollegen erschien ihm das schlechte Beispiel seines Stiefbruders Hans Sch. Ebenso wie dieser, arbeitete der Angeklagte schon bald schlecht und zum Nachteil des ihm anvertrauten Volksvermögens. Als Hans Sch. wegen einer kriminellen Straftat (er hatte einen Koffer, der ihm von einem Kameraden in der Gefangenschaft anvertraut war, unterschlagen) nach dem Westen flüchtete, faßte auch der Angeklagte sehr bald den Entschluß, nach dem Westen zu gehen. Wenn auch dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er aus dem Westen zu seiner Straftat angestiftet worden ist, so beweisen aber seine angeblich ausgedachten Erzählungen über diesen Punkt, welche Gedanken er selbst sich in dieser Richtung gemacht hat. Bis in alle Einzelheiten hat der Angeklagte sich damit befaßt, welche Vorteile ihm bei den westlichen Imperialisten daraus erwachsen könnten, wenn er vor seiner Abwanderung hier noch Schaden stiftete. Diese Gedankengänge lassen erkennen, daß der Angeklagte sich mit der gesellschaftlichen und politischen Situation in der Deutschen Demokratischen Republik eingehend befaßt und sich auf die Seite unserer Gegner gestellt hat. Diese Feststellungen beweisen aber auch, daß der Angeklagte nicht so beschränkt und ungewandt ist. wie er sich dem Gericht darstellen wollte, sondern daß er seinen verbrecherischen Instinkten freien Lauf ließ, weil er sich von seinem Verhalten einen momentanen finanziellen Vorteil versprach. Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat beweist, daß er mit ruhiger Überlegung alle Eventualitäten einkalkuliert hatte. Nach seiner eigenen Einlassung beteiligte er sich in hervorragendem Maße an den Maßnahmen zur Bekämpfung des Brandes, weil er glaubte, damit jeden Verdacht, daß er der Brandstifter sei, ausräumen zu können. Mit großem Geschick nutzte er die Äußerung des Obermelkers M. aus, um den Verdacht auf diesen zu lenken, und noch in der Haft benahm ersieh anmaßend und frech als zu Unrecht festgenommen. Die Tat des Angeklagten hat dem volkseigenen Gut Groß-St. erheblichen Schaden zugefügt. Nicht nur große Mengen an wertvollen und notwendigen Futtermitteln sind vernichtet worden, nicht nur ein großer und moderner Viehstall ist abgebrannt, sondern die Auswirkungen dieses Brandes haben die gesamte Arbeitseinteilung in der Erntezeit zunichte gemacht und aufgehalten. Der ganze Betrieb, der mit der Einbringung der Ernte weit voraus war, ist in seinen Erntearbaiten um 14 Tage zurückgeworfen worden, da Aufräumungsund Aufbauarbeiten nach dem Brand zur Aufrechterhaltung der Vieh Wirtschaft vordringlich geleistet werden mußten. Der Angeklagte mußte auch zu geben, daß die gesamte Belegschaft des Gutes anläßlich von zwei Mietenbränden eingehend über Brandgefährdung und die Möglichkeiten hoher Bestrafung belehrt worden war. § 1 Abs. 2 WStVO; § 51 Abs. 2 StGB. Zum Begriff des mänderschweren Falles. Die geistige Primitivität eines Angeklagten, bei dem nicht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB angenommen wird, kann die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen. OLG Potsdam, Urt. vom 10. Oktober 1950 3 Ss 125/50. AusdenGründen: Der Revision der Staatsanwaltschaft konnte dagegen der Erfolg nicht versagt bleiben, denn sie rügt zu Recht, daß die von der Strafkammer angeführten Gründe die Annahme eines minderschweren Falles nicht rechtfertigen. Dies insbesondere nicht im Hinblick auf die erhebliche Menge, die der Angeklagte in seiner Wohnung gehortet hat. Wenn die Strafkammer der Ansicht war, daß dem Angeklagten auf Grund seiner geistig schwach entwickelten Fähigkeiten sowie im Hinblick auf seine Gesamtpersönlichkeit irgendwelche Milderungsgründe zugebilligt werden konnten, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme eines minderschweren Falles des § 1 Abs. 1 WStVO. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz ist grundsätzlich der Normalfall also ein schwerer anzunehmen und nur in Fällen von sachlich geringer Bedeutung, also bei objektiv geringer Beeinträchtigung der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik die Anwendung des Absatz 2 also eines minderschweren Falles möglich (vgl. OG vom 20. Juli 1950 NJ 1950 S. 405 ). Die Strafkammer hat für ihre Ansicht unzulässigerweise subjektive Momente herangezogen. Der Staatsanwaltschaft kann jedoch darin nicht beigestimmt werden, daß die Strafkammer einen Sachverständigen hätte zuziehen müssen, wenn sie den Angeklagten nicht für voll zurechnungsfähig gehalten hat. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zwar grundsätzlich beizutreten, wenn die Strafkammer aus eigener Sachkenntnis heraus über die geistige Verfassung eines Angeklagten bei der Frage der Anwendung des § 51 StGB entscheidet. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß der Angeklagte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt hat, sondern lediglich, daß der Angeklagte eine zu primitive geistige Veranlagung hat, um die wirtschaftspolitische Bedeutung der Buntmetallaktionen übersehen zu können. Die Beurteilung einer solchen Frage kann aber auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt bleiben. § 16 WStVO. Zur Auslegung des Begriffs „Gegenstand“ im Sinne des § 16 WStVO. OLG Dresden, Urt. vom 18. August 1950 22-59/50. Aus den Gründen: . Auch der weitere Angriff, dem sich die Erben des Beschuldigten L. anschließen, daß als Gegenstand im Sinne des § 16 WStVO niemals ein Grundstückangesehen werden dürfe, geht fehl. Nach Auffassung des Senats sind auch unter den nach § 16 WStVO einziehbaren Gegenständen Grundstücke und Gebäude zu verstehen, wie dies bei § 40 StGB der Fall ist, der eine abweichende Behandlung der Immobilien nicht kennt (vgl. Leipziger Komm, zum StGB, Ausgabe 1925, § 40 Anm. 4, Schönke, Ausgabe 1942, § 40 Anm. III/l). Voraussetzung für die Einziehung eines Grundstückes bzw. eines auf ihm errichteten Gebäudes ist jedoch, daß diese nicht nur zufällig oder gelegentlich zur Begehung der Tat Verwendung gefunden haben, sondern daß sie infolge einer ihnen innewohnenden oder herbeigeführten Eigenart vom Täter dazu bestimmt worden sind. Nicht erforderlich ist, daß das Grundstück vorwiegend oder gar ausschließlich diesem Zwecke diene. Auf Grund ihrer Zubehöreigenschaft teilen die Maschinen das Schicksal der Hauptsache, wie das Gericht der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum feststellt (vgl. Leipziger Komm. Ausgabe 1925, § 40 Anm. 4; Olshausen, Komm. z. StGB, 11. Auflage, § 40, Anm. 6). Dies erscheint im vorliegenden Falle um so mehr gerechtfertigt, als gerade jene Maschinen erst dem Grundstück die wirtschaftliche Eigenart verliehen haben, die seine Benutzung zu dieser Straftat ermöglichte. Zu prüfen bleibt aber, ob es sich bei dieser Entscheidung nicht etwa um einen Ermessensmißbrauch handelt, als damit die Einziehung des Grundstückes der des gesamten Betriebes gleichkommt. Der Senat vertrat bisher die Ansicht, daß unter „Gegenstand“ etwas im natürlichen oder rechtlichen Sinn individuell Begrenztes zu verstehen sei, das als Einzelnes im Gegensatz zum Organismus von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese einengende Begriffsbestimmung wird nicht mehr aufrechterhalten. Bei der Definition des Begriffs „Gegenstand“ kann es als Folge der Entwicklung besonders auf technischem Gebiet nicht mehr so sehr auf das „Einzelne“ als auf die „Einheit“ ankommen. Dabei wird es sich meist um eine funktionelle Einheit handeln, einen Organismus, dessen gegenständliche Grenze heute nicht mehr nur dort gesucht werden kann, wo sie infolge einer räumlichen Übersichtlichkeit leicht faßlich ist, sondern auch dort, wo ein lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängender Apparat infolge seiner Einschal- 514;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben Gewährleistung einer zielstrebigen Informationsbeschaffung und die Prinzipien der Erfassung und Auswertung Einhaltung der Regeln der Konspiration Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlüngen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen ergeben sich bereits in der Unter-suchungshaftanstalt.

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