Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512); Antrag auf Befreiung vom Anwaltszwang im konkreten Falle gestellt wurde, weil die Partei nicht in der Lage war, Anwaltskosten zu bezahlen; das ändert nichts an der Tatsache, daß in der Mehrzahl der Fälle ein Antrag aus § 7 der 2. KrMaßnVO nicht deshalb gestellt wird, weil die Partei außerstande wäre, die Kosten eines Anwalts aufzubringen, sondern weil sie es für sachdienlich hält, selbst aufzutreten. Der Beschluß übersieht vor allem, daß das gesetzgeberische Motiv, welches dem Ausschluß der Beschwerde nach § 127 ZPO zugrunde liegt, im Falle des § 7 der 2. KrMaßnVO keineswegs verwertet werden kann. Das Gericht, das über einen Armenrechtsantrag entscheidet, muß sich darüber schlüssig machen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsvoll ist, d. h. es muß sich mit der Sache selbst materiell befassen und eine Art Vorentscheidung fällen, und die Erfahrung lehrt, daß im Armenrechtsverfahren häufig eine recht weitgehende Nachprüfung des materiellen Sachverhalts stattfindet, bevor sich das Gericht über die Erfolgsaussichten des Antragstellers ein Urteil bilden kann. Durch die Vorschrift des § 127 S. 2, 2. Halbs, sollte verhindert werden, daß eine Sache im Wege der Armenrechtsbeschwerde an ein Gericht gelangt und von diesem materiell geprüft werden muß, an das diese Sache im ordentlichen Instanzen-znge normalerweise nicht gelangen kann, mit anderen Worten, daß die Partei durch das Armenrechtsverfahren eine Instanz mehr erhält, als ihr im Verfahren über die Hauptsache selber zur Verfügung stehen. Offensichtlich trifft diese Erwägung auf die Fälle der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß nach § 7 der 2. KrMaßnVO nicht zu, denn in diesen Verfahren geht weder das erste Gericht, noch das Beschwerdegericht auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ein, sondern prüft lediglich die Frage, ob die Befreiung vom Anwaltszwang im gegebenen Falle sachdienlich ist oder nicht. Das Motiv, aus dem im Falle des § 127 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 ZPO gemacht wurde, ist hier also nicht gegeben, so daß auch deshalb eine entsprechende Anwendung des § 127 ZPO verfehlt ist. Da auch sonst keinerlei Anlaß ersichtlich ist, der eine Abweichung von dem Grundsatz des § 567 ZPO rechtfertigen würde, muß die Beschwerde gegen einen die Befreiung vom Anwaltszwang verweigernden Beschluß auch dann für zulässig angesehen werden, wenn dieser Beschluß von der Berufungskammer des Landgerichts erlassen worden ist. Am Rande sei noch vermerkt, daß es, zumindest seit der Herausgabe der amtlichen Textausgabe, außer allen Zweifel gestellt ist, daß § 1 der 2. KrMaßnVO mit seiner vollständigen Beseitigung der Beschwerde nicht mehr anwendbar ist. Das ist so selbstverständlich, daß man sich darüber wundert, weshalb der Senat eine besondere Feststellung dieser Tatsache noch für erforderlich hält. D. H. Nathan §§ 13, 14 HausratsVO; §§ 19, 20, 33 FGG. Gegen eine Straffestsetzung im Hausratsverfahren ist die einfache Beschwerde zulässig. Uber die Voraussetzung für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 33 Abs. 1 FGG. LG Berlin, Beschl. 6. Februar 1950 la T 724/49. Aus den Gründen: In dem nach erfolgter Scheidung anhängig gemachten Hausratsverfahren konnte eine Hausratsverteilung nicht vorgenommen werden, weil die Parteien sich über das Eigentum an einzelnen Mobiliargegenständen, darunter auch an einem echten Perserteppich (2V2XZV2 m), nicht einigen konnten. Das Hausratsverfahren ist deshalb mit Beschluß vom 4. Januar 1950 bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Wege des Zivilprozesses einstweilen ausgesetzt worden. Während der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig war, hat der Beschwerdeführer den vorbezelchneten Perserteppich aus seiner Wohnung entfernt. Die Beschwerdegegnerin hat darauf gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO eine einstweilige Anordnung des Inhalts erwirkt, daß dem Beschwerdeführer verboten wurde, über die noch streitbefangenen Sachen zu verfügen. Weiter war ihm aufgegeben worden, bei Vermeidung einer Geldstrafe den bereits aus der Wohnung fortigeschafften Teppich unverzüglich wieder dorthin zurückzuschaffen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemannes ist teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen worden. Trotzdem ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, den Teppich in seine Wohnung zurückzubringen, nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Verhängung der angedrohten Strafe beantragt. Ihrem Antrag ist stattgegeben worden. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 HausratsVO; §§ 19, 20 FGG. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat nach § 33 Abs. 1 FGG in Verbindung mit Art. 15 FGG zur Voraussetzung, daß der Betroffene zur Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen Handlung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Daraus ergibt sich, daß eine Straffestsetzung dann nicht mehr erfolgen kann, wenn dem Betroffenen die Befolgung des die Vornahme der Handlung anordnenden Beschlusses bereits bei seinem Erlaß unmöglich .gewesen ist (OLG 21, 291). Eine solche Unmöglichkeit wird hier von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend gemacht, er habe den Teppich bereits vor Erlaß der einstweiligen Anordnung veräußert. Diese Behauptung konnte keinen Glauben finden. Gegen ihre Richtigkeit spricht, daß sie in dem gegen den Strafandrohungsbeschluß gerichteten ausführlichen Beschwerdeschriftsatz nicht enthalten ist, obgleich sie eher als die dort ausgeführten Gründe geeignet gewesen wäre, eine Aufhebung des genannten Beschlusses herbeizuführen. Die Behauptung ist erst in der Beschwerde vom 26. Oktober 1949 ohne jeden Beweisantritt aufgestellt worden. Selbst nachdem dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Dezember 1949 unter Fristsetzung und mit Zustellungsurkunde aufgegeben worden war, Namen und Anschrift des Erwerbers bzw. Besitzers des Teppichs anzugeben, ist ein Beweis nicht angetreten worden. Das spricht um so mehr gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, als sein Vertreter auf Grund des gleichen Schreibens vom 2. Dezember 1949 seine Prozeßvollmacht nachgereicht, also von der Auflage Kenntnis erhalten hat. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß der Beschwerdeführer den Teppich noch hinter sich hat und daß er höchstens wenn überhaupt einen Scheinvertrag über ihn geschlossen hat, der einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten würde und der es ihm nicht unmöglich macht, den Teppich in seine Wohnung zurückzuschaffen. Da der Beschwerdeführer überdies die Ableistung des Offenbarungseides über den Verbleib des Teppichs verweigert hat, ist die Zurückschaffung nicht im Wege der Ersatzvornahme möglich; sie ist vielmehr ausschließlich von seinem Willen abhängig. Sowohl die Straffestsetzung als auch die Strafandrohung ist mithin zu Recht erfolgt. Strafrecht § 308 StGB; § 1 WStVO; SMAD-Befehl Nr. 160. Brandstiftung als Sabotage. Eine Verurteilung nach Befehl Nr. 160 der SMAD erfordert keine über den Vorsatz hinausgehende Absicht. LG Schwerin, Urt. vom 30. September 1950 3 Kls 1/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte arbeitete auf dem in das Eigentum des Volkes übergegangenen Gut Groß-St. und war erst längere Zeit als Landarbeiter bei den Pferden beschäftigt und wurde dann als Melkergehilfe in den Kuhstall übernommen. Hier schied er nach einiger Zeit wieder aus, weil er Differenzen mit seinem Obermelker, dem Zeugen M., bekommen hatte. Im Herbst 1949 bat er aber erneut darum, doch wieder bei den Kühen beschäftigt zu werden. Diesem Wunsch wurde stattgegeben. Während der Angeklagte anfangs zur allgemeinen Zufriedenheit gearbeitet hatte, wurde er Anfang 1950 in seiner Arbeit nachlässig und gegen die Anordnungen des Obermelkers aufsässig. Er tränkte die Kälber 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 512 (NJ DDR 1950, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen richteten sich hauptsächlich gegen die Partei , wobei deren führende Rolle als dogmatische Diktatur diffamiert, das Ansehen führender Repräsentanten herabgewürdigt und ihre internationalistische Haltung diskreditiert wurde.

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