Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 509 (NJ DDR 1950, S. 509); liehen „Völkernaturrechts“, einer angeblichen „universalen Rechtsordnung“ (NJW 1948 S. 628f.) nachdrücklich abgelehnt werden. Abgelehnt werden muß der Versuch, ein kosmopolitisches „Weltstaatsrecht“ zu proklamieren, auf das sich Gelehrtenkonventikel einigen mögen (vgl. die Hamburger Entschließung i. Jahrb. f. intern, und ausl. öffentl. Recht 1948 S. 6), das aber dadurch nicht die Kraft erlangt, die Souveränität der nationalen Rechtsordnungen aufzuheben (vgl. hierzu allgemein Steiniger „Völkerrecht oder Weltstaatsrecht?“ in NJ 1949 S. 235 ff.). Nur nebenbei sei bemerkt, daß gäbe es selbst ein solches Universalrecht jedenfalls der Grundsatz einer derartigen Unantastbarkeit des Privateigentums in ihm nicht enthalten sein könnte, weil die internationale Rechtspraxis schon seit dem ersten Weltkrieg in genau entgegengesetzten Bahnen verläuft. Der im Urteil des LG Cottbus enthaltene Hinweis auf das KRG Nr. 5 bestätigt diese Entwicklung, die bei der Bereinigung der faschistischen Völkerrechtsdelikte zur internationalen Regel geworden ist. Einer Erörterung wert ist allein der Hinweis auf die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB. Tatsächlich hatte ja die Klägerin durch ihren Anwalt vortragen lassen, die Anwendung der tschechoslowakischen Enteignungsbestimmungen verstoße gegen die guten Sitten Deutschlands. Daß sie einen Prozeßbevollmächtigten fand, der im Geltungsbereich unserer Verfassung eine solche Argumentation vortrug, ist wahrhaft erstaunlich, nachdem bekanntlich Art. 6 die Völkerverhetzung zum Verbrechen erklärt. Die Argumentation selbst stammt von Laun, der sie a. a. O. folgendermaßen entwickelt: 1. Nie habe das kaiserliche Deutschland vor dem ersten Weltkrieg erwogen, die damals in seinem Gebiet lebenden nationalen Minderheiten auszuweisen und ihre Habe zu konfiszieren; 2. die von diesem kaiserlichen Deutschland dann während des ersten Weltkrieges vorgenommenen Deportationen in Belgien seien „ohne Wissen der Bevölkerung“ angeordnet und „von einem großen Teil des deutschen Publikums scharf verurteilt“ worden (allerdings nicht öffentlich, weil das nicht erlaubt gewesen sei); 3. auch Hitler habe seine Massenausweisungen und Massenenteignungen „möglichst verheimlicht, wohl wissend, daß derartige Maßregeln sogar von einem großen Teil seiner wirklichen Anhänger, geschweige denn von der großen Mehrheit der Unterdrückten, Belogenen und politisch Urteilslosen mißbilligt werden würden.“ So stehen wir denn nach Launs Darstellung als unschuldige Träger einer vorbildlichen Sittenanschauung vor den Völkern, von deren teilweiser Ausrottung, deren Ausräubung und Verschleppung wir als Volk einerseits angeblich nichts wußten, andererseits wenn auch lautlos abrückten. Demgegenüber müssen die demokratischen Juristen Deutschlands Wert darauf legen, deutlich und klar unsere kollektive und individuelle Verantwortung und unserer Wiedergutmachungspflicht anzuerkennen. Im Falle der sog. Sudetendeutschen kommt noch hinzu, daß einer Bevölkerung, die ob irregeführt oder nicht, jedenfalls bewußt sich mit übergroßer Mehrheit für die Zerstörung des Staates entschied, zu dessen Bürgerschaft sie gehörte, es hinnehmen muß, daß dieser Staat nach seiner Wiederherstellung sich von ihr als einer Minderheit trennt, die ihm ihre Feindseligkeit so aktiv gezeigt hat. Für den demokratischen und humanistischen Geist dieses Staates spricht es, daß er statt der bei Hochverrat international üblichen Strafen es mit einer Vermögenskonfiskation bewenden ließ, von der er obendrein generelle und spezielle Ausnahmen bewilligte. Nur mit Beschämung kann man feststellen, daß es Deutschen heute möglich erscheint, an der Sittlichkeit solchen Verhaltens auch noch Zweifel zu äußern, wobei man offenbar völlig vergißt, daß die Umsiedlungsbestimmungen, die auf Grund des Art. XIII der Potsdamer Beschlüsse getroffen wurden, auf dem Einverständnis aller Besatzungsmächte beruhen und schon deshalb für uns Deutsche zwar nicht Universalrecht, aber allseitig verbindliche Normen sind. Sich auf sie zu berufen, kann niemals arglistig sein. Prof. Dr. Steiniger, Berlin §§ 1719, 1720 BGB; § 31 PersonenstandsG in Verb, mit § 22, 54 der 1. AusfVO vom 19. Mai 1938; § 12 FGG. Bei der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe muß der standesamtlichen Eintragung ein vormundschaftsgerichtlicher Feststellungsbeschluß vorangehen. Der Vormundschaftsrichter muß vor diesem Beschluß alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anstellen. LG Berlin, Beschl. vom 24. August 1950 la T 503/50. Aus den Gründen; Gemäß § 1719 BGB erlangt ein uneheliches Kind dadurch die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Voraussetzung für eine solche Legitimation ist, daß der wirkliche Erzeuger des Kindes die Mutter heiratet. Hat der Ehemann der Mutter nach der Geburt des Kindes sieine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt, so besteht nach § 1720 Abs. 2 BGB die Vermutung, daß er der Miutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Legitimation ist nicht davon abhängig, daß der Ehemann der Mutter das Kind als das seinige anerkannt hat (vgl. KGR-Komm. Anm. 2 zu § 1720 BGB). Andererseits ist die Legitimation durch nachfolgende Ehe nur möglich, wenn der wirkliche Erzeuger des Kindes die Mutter heiratet. Ist der Eheschließende nicht der Erzeuger, so bleibt das Kind unehelich, selbst wenn er die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat und dieses Anerkenntnis im Geburtenregister eingetragen ist (RGR-Komm. Anm, 3 zu § 1720 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft begründet gemäß § 1720 Abs. 2 BGB lediglich die jederzeit durch Gegenbeweis widerlegbare Vermutung dafür, daß der Eheschließende auch wirklich der Erzeuger des Kindes ist. In dem vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer vor dem Gericht des höheren Kommandeurs der Marinedienststellen von Groß-Paris die Erklärung abgegeben, daß er anerkenne, der Vater des Kindes zu sein. Diese Dienststelle war zur Beurkundung derartiger Erklärungen befugt. Es spricht also die Vermutung dafür, daß der Beschwerdeführer der Vater des Kindes ist. Gemäß § 31 PersonenstandsG in der Fassung vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) war das Vormundschaftsgericht gehalten, festzustellen, daß das uneheliche Kind durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Nach bisherigem Recht (§ 26a PersonenstandsG vom 6. Februar 1875, Bekanntmachung vom 18. Januar 1917, Ges. vom 11. Juni 1920) war der vormundschaftsgerichtliche Feststellungsbeschluß nur auf Antrag der Beteiligten zu treffen. Nach neuem Rechte dagegen (§ 31 PersonenstandsG vom 3. November 1937 in Verb, mit §§ 22, 54 der 1. AusfVO vom 19. Mai 1938) muß dagegen jetzt der Eintragung in jedem Falle ein vormund-schaftsgerichtMcher FeststeEungstaesdüuß von Amts wegen vorangehen (vgl. hierzu RGR-Komm., Anm. 2 zu § 1719 BGB). Gegen die Gültigkeit dieses neuen Feststellungsvex-fahrens könnten Bedenken erhoben werden; denn zweifellos ist die Neuregelung aus rassenpolitischen Gründen in der Nazizeit erfolgt. Das ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 22 Abs. 5 der 1. AusfVO, wonach auch der höheren Verwaltungsbehörde das Beschwerderecht gegen den vormundschaftsgerichtlichen Feststellungsbeschluß zuerkannt ist. Wenn man aber diese Bestimmung als durch die Verhältnisse überholt ansieht wie es z. B. im Lande Brandenburg (vgl. die Verfügung der Abt. Justiz der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 23. Dezember 1945 VOB1. 1946 S. 60 ) und in Bayern (vgl. Bekanntmachung vom 11. November 1947 Bayr. Justiz-MinBl. Nr. 3/1949 ) geschieht, so wird die Vorschrift des § 22 der 1. AusfVO ihres nationalsozialistischen Inhalts entkleidet. Die Neuregelung ist als ein rechtlicher Fortschritt dahin anzusehen, daß in jedem Falle die Frage der Ehelichkeit eines Kindes bei nachfolgender Ehe durch vom Vormundschaftsrichter von Amts wegen anzustellende Ermittlungen und durch vormundschaftsgericht-lichen Beschluß zu klären ist. Dadurch wird die größt- 509;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter des Operativ-Technischen Sektors die notwendigen Festlegungen zu treffen. Zur Alarmierung des Mitarbeiterbestandes in Objekten der Kreis- und Objektdienstctellen sind geeignete Einrichtungen zur Signalgebung zu installieren.

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