Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 506 (NJ DDR 1950, S. 506); Aus den Gründen: 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 823 Abs. 2 BGB denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Die sich aus diesen Beistimmungen ergebende Pflicht eines jeden zur Sorgfalt ist insbesondere aus der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, herzuleiten; denn fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Diese Sorgfaltspflicht beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat. Diese allgemeine Rechtspflicht besteht neben der Verpflichtung, die etwaige Schutz, gesetze auferlegen. Ein solches Schutzgeeetz ist die Polizei-Verordnung, welche die Beleuchtung der Grundstücke bei Dunkelheit während der verkehrsüblichen Zeit bis abends 20 Uhr vorschreibt. Ferner tritt hinzu für denjenigen, der verpflichtet ist, von einer Sache drohende Gefahren tunlichst abzuwenden, eine allgemeine Aufsichtspflicht, wenn er die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht notwendigen Maßnahmen einem Dritten überläßt. Diese Aufsichtspflicht besteht in fortlaufender Überwachung. 2. Alle diese Pflichten, die aus § 823 Abs. 1 BGB fließende allgemeine Rechtspflicht, die aus § 823 Abs. 2 S. 2 BGB fließende allgemeine Sorgfaltspflicht und Aufsichtspflicht, haben die Beklagten fahrlässig verletzt. Es hätte ihnen obgelegen, für eine ausreichende Beleuchtung. des Hausflurs ihres Grundstückes zu sorgen. Sie können nicht mit dem Einwand gehört werden, es sei ihnen nicht möglich gewesen, eine Glühbirne für den Hausflur zu beschaffen. Es soll ihnen zugute gehalten werden, und der Kläger bestreitet das auch gar nicht, daß die Beklagten durch ihren Hausverwalter sich erheblich um die Beschaffung von Glühbirnen für ihre Grundstücke vergeblich bemüht haben. Das genügte aber nicht. Es war unverantwortlich, den Hausflur des Grundstückes eine so lange Zeit unbeleuchtet zu lassen. Das Gericht steht nicht an, den Beklagten zuzumuten, aus ihrer eigenen privaten Wohnung eine Glühbirne für den Hausflur ihres Grundstückes zur Vermeidung von Unfällen abzuzweigen. Das war ihnen um so mehr zuzumuten, als in diesem Grundstück ein Arzt seine Praxis betreibt, der die Beklagten zur Beleuchtung des Hausflurs wiederholt vergeblich aufgefordert hat. Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, daß die Anbringung einer Glühbirne im Hausflur des Grundstückes infolge der bedauerlichen Nachkriegsverhältnisse keinen Sinn gehabt hätte, weil diese Glühbirne sofort wieder gestohlen worden wäre. Die Beklagten hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, diese Glühbirne so anzubringen, daß mit an Sicherheit (grenzender Wahrscheinlichkeit ein Diebstahl ausgeschlossen war, sei es so hoch an der Decke des Hausflurs, daß sie ohne Leiter nicht erreicht werden konnte, sei es unter dem Schutze einer fest-geschraubten Glasglocke oder eines Metallkorbes. Daß aber zum Schutze der das, Haus aufsuchenden Bürger, insbesondere der Patienten des Arztes unbedingt von den Beklagten etwas geschehen mußte, lehrt die Gefährlichkeit des Hausflurs. Dieser ist mit zwei Stufen versehen und der ahnungslos im Dunkeln mit den Örtlichkeiten des Hauses nicht vertraute Bürger muß zwangsläufig über die Stufen stürzen, stolpern oder sich verletzen. Das muß um so mehr von Patienten gelten, und noch viel stärker von der Ehefrau des Klägers, die mit 72 Jahren sich stärker auf die Sicherheit im Verkehr verlassen muß als jüngere Menschen. Ein ausreichender Schutz vor den gefährlichen beiden Stufen im Hausflur war die Wandverkleidung keinesfalls, denn die festgestellte Situation lehrt, daß die Ehefrau des Klägers trotz Tastens an der Hauswand entlang, keine genügende Stütze an der Wandverkleidung des Hausflurs gefunden hat. Die Beklagte betraf daher in erster Linie die Pflicht zur Beleuchtung des gefährlichen Hausflurs ihres Grundstücks. Aber selbst wenn man nicht so weit gehen wollte, den Beklagten die Beschaffung einer Glühbirne für den Hausflur aus eigenen Beständen zuzumuten, hätte es auch noch andere Möglichkeiten gegeben, den Bürger vor der Gefahrenquelle im Hausflur zu warnen. Das Gericht denkt hier zunächst daran, daß es, eine Kleinigkeit für die Beklagten gewesen wäre, auf dem Treppenflur vor der Praxistür des Arztes ein Schild anzubringen, das auf die beiden Stufen im Hausflur und dessen Unbeleuchtetheit hinwies. Wenn beachtet wird, daß der Arzt aus eigenen Mitteln den Treppenflur vor seiner Praxis beleuchtet, dann wäre dieses Hinweisschild wenigstens eine Warnung für den mit dem Haus, unbekannten Bürger gewesen. Weiter hätten aber die Beklagten die gefährlichen Stufen mit Leuchtfarbe anstreichen können. Jeder hätte auf diese Weise die Stufen sofort gesehen und wäre gewarnt gewesen. Das Gericht denkt weiter daran, daß der Hausflur an der Steigung der beiden Stufen auf beiden Seiten, mit einem Geländer, mit Leuchtfarben gestrichen, hätte versehen werden können. Alle diese Erwägungen lassen also mit Deutlichkeit erkennen, daß die Beklagten, die im Verkehr erforderliche und ihnen zuzumutende besondere Sorgfaltspflicht nicht erfüllt haben. Die Beklagten haben mithin fahrlässig die Gesundheit der Ehefrau des Klägers widerrechtlich verletzt und gleichzeitig gegen die zum Schutze der Ehefrau des Klägers bestehende Polizeiverordnung über die Be-leuchtungspflicht des Grundstückseigentümers verstoßen und sind daher dem Kläger und seiner Ehefrau nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB schadensersatz.pflichtig. 3. War sonach der Anspruch des Klägers dem Grunde nach fastzustellen, entsprach er jedoch der Höhe nach nicht im vollen Umfange der Begründung. a) Was die geltend gemachte Wirtschaftsbeihilfe von 225,- DM anbelangt, so ist festzustellen, daß von diesem Gelde der Kläger sich verpflegt hat. Da der Kläger auch seine Verpflegung hätte bezahlen müssen, wenn seine Ehefrau den Unfall nicht erlitten hätte, konnte die Aufwendung des Betrages von 225, DM nicht als eine ursächliche Folge dieses Unfalles angesehen werden. Die Klage mußte daher bezüglich dieses Postens als unbegründet abgewiesen werden. b) Den Aufwand des Postens von 30, DM für das Waschen der großen Wäsche hat der Kläger bewiesen. Wäre die Ehefrau des Klägers, nicht verunglückt, würde sie die Wäsche gewaschen haben und der Kläger hätte diesen Aufwand von 30, DM erspart. Die Beklagten haben dem Kläger nach §§ 249, 251 BGB also diesen Betrag zu ersetzen. c) Im Einverständnis der Beklagten darf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom Gericht als parteieidliche Aussage des Klägers verwertet werden. Damit hat der Kläger laut § 447 ZPO vollen Beweis dafür erbracht, daß er den Betrag von 601, DM für die in der eidesstattlichen Erklärung aufgeführten Lebensmittel und Medikamente ausgegeben hat. d) Durch die Auskunft der Chirurgischen Universitätsklinik Leipzig steht fest, daß ein Bruch des linken Schambeinastes die Unfallfolge war, daß dadurch ein Bluterguß entstand, der operativ entfernt werden mußte, und daß infolge des Liegens die bei alten Menschen leicht auf tretende Lungenentzündung die Behandlung erschwert hat. Daß ein derart kranker Mensch zusätzlich Lebensmittel benötigt, liegt auf der Hand und es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, diese Aufwendungen von 601, DM aus eigener Tasche machen ztu müssen. Es handelt sich hier einwandfrei ebenfalls um eine Unfallfolge, deren Geldbetrag die Beklagte nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen hat. e) Der Schmerzensgeldanspruch steht der Ehefrau des Klägers aus § 847 BGB zu. Nach § 1380 BGB war der Ehemann befugt, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Nach der Auskunft der Chirurgischen Universitätsklinik hat Frau B. in den ersten fünf Tagen erhebliche Schmerzen erlitten. Sie war 35 Tage in Krankenhausbehandlung. 506;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 506 (NJ DDR 1950, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 506 (NJ DDR 1950, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staats!ührung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten in seinem Dienstbereich.

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