Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 502 (NJ DDR 1950, S. 502); deren Namen als sie führen, herabgewürdigt und gegenüber dem Mann ungleich behandelt. Ihr stehen auch entsprechende Rechte dem Mann gegenüber nicht zu. Insbesondere ist das ihr nach § 55 EheG zustehende Recht, nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder als Familiennamen anzunehmen, kein dem im § 57 festgelegten Recht gleichwertiges Gegenrecht der Frau. § 57 EheG steht daher im Widerspruch zu Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und kann daher schon jetzt nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden. Anmerkung: Der Entscheidung des OLG Erfurt ist zuzustimmen. Allerdings kommt in der Begründung nicht klar heraus, aus welchem Grunde die Vorschrift des § 57 EheG gegen das Gleichberechtigungsprinzip verstößt, zumal ja im gegenwärtigen Zeitpunkt, d. h. solange noch nicht die Möglichkeit besteht, daß der Mann bei der Eheschließung den Namen der Frau annimmt, die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips in der Form, daß die Frau dem Manne die Weiterführung ihres Namens untersagt, begrifflich unmöglich ist und die Ungleichheit daher nicht eigentlich in der gesetzlichen Regelung des § 57 EheG liegt. In Wirklichkeit ist der Verstoß gegen das Gleichberechtigungsprinzip tiefer zu suchen. Er liegt in der Vorstellung, die sich hinter dem Recht der Namensentziehung verbirgt. Es ist dies die Vorstellung vom Sippenrecht am Namen, das den Personen, die „in die Sippe einheiraten“, nur eine abgeleitete Befugnis zur Namensführung zuerkennt, also kein eigenes absolutes Recht; eine Vorstellung, die logischerweise dazu führt, daß solche Personen mit dem Ausscheiden aus der Sippe den Sippennamen wieder verlieren können. Rechtlich gesehen ist also die Frau im Hinblick auf den Namen, den sie bei der Heirat annimmt, minderen Rechts, und eben darin, daß die Frau kein eigenes Recht auf den Namen erhält, daß ihr nach dieser ur-zeitlichen Vorstellung der Name des Mannes sozusagen nur auf Widerruf für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Mannesfamilie zusteht, liegt der Verstoß gegen das Gleichberechtigungsprinzip. Auf die gleiche Quelle gehen z. B. die Vorschriften der §§ 1706 Abs. 2 und 1758 Abs. 1 BGB zurück, nach denen die Frau ihren durch Heirat erworbenen Namen weder auf ein nichteheliches Kind noch auf ein Adoptivkind übertragen kann; auch hier liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Frau den Namen des Mannes nicht aus eigenem Recht besitzt und ihn daher nicht auf „Sippenfremde“ übertragen kann. Das Gleichberechtigungsprinzip verlangt demgegenüber, daß die Frau, wenn sie den Namen des Mannes angenommen hat, ihn nunmehr aus eigenem Recht trägt, so daß ihr der Name weder nach der Scheidung entzogen werden, noch sie gehindert sein kann, ihn auf ihre Kinder weiterzuübertragen. Dr. Hans Nathan Art. 7, 30, 144 der Verfassung. Auch nach Wegfall des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung durch Art. 7, 30, 144 der Verfassung ist bei einem Urteil gegen im Westen Deutschlands wohnende Eheleute der beklagte Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das ein-gebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen. OLG Halle, Urt. vom 23. August 1950 1 U 121/50. Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagten zu 1., 2. und 3. hätten ihm im Jahre 1945 durch unerlaubte Handlung einen Schaden von 4000. RM zugefügt, gegen die Beklagten zu 1. bis 3. Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben und gegen den Beklagten zu 4. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau, der Beklagten zu 3. Durch Versäumnisurteil vom 22. Februar 1950 ist die Beklagte zu 3. zur Zahlung von 4000, DM an den Kläger verurteilt worden. Durch ein weiteres Urteil am gleichen Tage ist die Klage gegen den Beklagten zu 4., den Ehemann der Beklagten zu 3., abgewiesen worden mit der Begründung, nach Artikel 7, 30, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sei der gesetzliche Güterstand aufgehoben und damit die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung nicht mehr zulässig. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, wenn auch die Bestimmungen über den gesetzlichen Güterstand durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik z. T. aufgehoben seien, so gelte diese Aufhebung doch nicht am Wohnort der Beklagten zu 3. und 4. in Düsseldorf, wo eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 3. nur auf Grund einer Verurteilung des Beklagten zu 4. zur Duldung möglich sei. A u is den Gründen: Nach den Art. 7, 30, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 sind alle Bestimmungen, die der grundsätzlichen Gleichstellung von Mann und Frau entgegenstehen, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Daraus ist zu folgern, daß im Bereiche der Deutschen Demokratischen Republik die Beschränkungen der Ehefrau im gesetzlichen Güterstand weggefallen sind. Insbesondere ist neben der Verurteilung der Ehefrau zur Leistung nicht mehr die Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung! in das eingebrachte Gut erforderlich, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat. Das kann jedoch nur für Eheleute gelten, die bei Inkrafttreten der Verfassung vom 7. Oktober 1949 ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatten. In den übrigen Teilen Deutschlands ist jedoch der gesetzliche Güterstand der Verwaltungsund Nutznießungsgemeinschaft erhalten geblieben und die Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich, um in das eingebrachte Gut der Ehefrau überhaupt vollstrecken zu können. Würde man die Verurteilung eines deutschen Ehemannes zur Duldung nicht mehr für zulässig halten, so ergäbe sich das unpraktische Ergebnis, daß ein Gläubiger, der in der Deutschen Demokratischen Republik wohnt, gegenüber einer in den Westzonen wohnenden Ehefrau als Schuldnerin rechtlos gestellt wäre, da dort ein solcher Titel ohne Verurteilung des Ehemannes zur Duldung nicht vollstreckbar und damit nutzlos wäre. Dagegen ließe sich auch nicht einwenden, daß der Gläubiger durch Klage am Wohnsitz der Schuldner in Westdeutschland einen vollstreckbaren Titel durch Verurteilung des Ehemannes zur Duldung erreichen könnte; denn diese Möglichkeit ist nicht durchgehend gegeben und würde versagen beim Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstandes in der Deutschen Demokratischen Republik, wie etwa bei dinglichem Gerichtsstand der belegenen Sache. Aber auch die entsprechende Anwendung der Grundsätze des internationalen Privatrechts auf die verschiedenen Zonen Deutschlands, die seit dem Wegfall des Kontrollrats eine verschiedene Rechtsentwicklung genommen haben, führt zu dem gleichen Ergebnis. Maßgebend für die in Westdeutschland wohnenden Eheleute ist das dort uneingeschränkt weiter geltende gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn am Sitze des Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik ein abweichendes Ehegüterrecht gilt, so ist doch die Entscheidung nach dem westdeutschen Güterrecht zu treffen, soweit in den Westzonen wohnende Eheleute betroffen sind. Die Berücksichtigung des westdeutschen Rechtes ist um so weniger bedenklich, weil mit der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung etwas im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik Überflüssiges ausgesprochen wird, das aber in den anderen Zonen unentbehrlich zur Schaffung eines vollstreckbaren Titels ist. Der Standpunkt, daß für die Rechtsprechung im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik nur noch das neue Recht .anzuwenden sei, ohne Rücksicht auf das praktische Ergebnis, würde sich gerade für die Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik als Gläubiger von Westschuldnem ungünstig auswirken, weil sie nicht in der Lage wären, in ihrem Rechtsgebiet einen auch für die Westzonen gültigen Titel zu erreichen, mit dem sie gegen eine in Westdeutschland wohnende Ehefrau vollstrecken könnten. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 502 (NJ DDR 1950, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 502 (NJ DDR 1950, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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