Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498); Einen derartigen Vorsatz haben aber die Angeklagten gehabt. Es muß davon ausgegangen werden, daß zur Tatzeit (November 1949 bis Januar 1950) die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftsplanung überall bekanntgeworden waren. Insbesondere auf dem Gebiete der Versorgung der Produktion mit Buntmetallen hatte mindestens im letzten Viertel des Jahres 1949 eine so umfassende Aufklärung stattgefunden, daß auch in dem abgelegensten Dorf die Bedeutung der Buntmetalle erkannt worden sein mußte. Wenn daher in diesem Zeitraum ein Täter Buntmetalle ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzog, rechnete er regelmäßig damit, daß sein Verhalten die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährden würde. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen wird daher die Möglichkeit bestehen, den direkten oder bedingten Vorsatz zu verneinen. Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten die Telegrafendrähte abgeschnitten und sie nach Westberlin verkauft. Dabei hat G. auf dem Wege nach Westberlin sogar einen Teil des Kupfers wegen einer Polizeikontrolle im Stich gelassen. Wenn die Angeklagten also wußten, daß für Buntmetall außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik hohe Preise gezahlt wurden, und daß die Volkspolizei mit allen Mitteln darauf bedacht war, das Verbringen solcher Metalle nach Westberlin zu verhindern, dann haben sie über ihren Diebstahlsvorsatz hinaus auch mit einer Gefährdung der Wirtschaftsplanung gerechnet und diese bei ihrer Tat in Kauf genommen. Das Schöffengericht hat daher zu Unrecht die Anwendung des § 1 Abs. 1 WStVO abgelehnt. KRG Nr. 50. Unter KRG Nr. 50 fallen nicht nur solche Personen, die eine besondere Verantwortung oder eine leitende Stellung haben. OG, Urt. vom 28. September 1950 2 Zst 41/50. Aus den Gründen: Die Angeklagten F. und H. waren in den Fahrrad-Werken „Mifa“ in Sangerhausen, die zur Zeit der Taten eine sowjetische staatliche Aktiengesellschaft waren, als Elektriker, der Angeklagte M. als Monteur und der Angeklagte Sch. als Kraftfahrer tätig. Im Sommer 1949 entwendeten F. und H. von dem Elektrolager des Betriebes, zu dem sie freien Zutritt hatten, einen 3-Ps-Elektro-Motor und schafften ihn in die Garage. Von dort brachte der Angeklagte Sch. ihn mit dem Kraftwagen ohne den erforderlichen Passierschein zu den Schwiegereltern des Angeklagten H. Der Angeklagte H. entwendete ferner in der gleichen Zeit mit einem Werkschutz-Angehörigen zwei Kinderfahrräder aus dem Betriebe, außerdem allein noch 4 kg Leim und einen Dynamo. Der Angeklagte M. stahl aus dem Betriebe Fahrradketten und andere Ersatzteile. Zutreffend wird zunächst gerügt, daß die Angeklagten F., H. und M. wegen der begangenen Diebstähle nicht auch nach Art. I KRG Nr. 50 bestraft worden seien, da sie zu dem durch dieses Gesetz erfaßten Personenkreis gehören. Wenn die angefochtenen Urteile die Anwendung dieses Gesetzes auf die Taten der Angeklagten deshalb abgelehnt haben, weil nur solche Personen unter seine Strafandrohung fielen, die neben der Obhutspflicht ein höheres Maß von Verantwortung hätten, so ist diese Auffassung irrig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. März 1950 (2 Zst 3/50) zum Ausdruck gebracht, daß alle Personen, die mit der Herstellung, Verwaltung, Beförderung und Obhut bewirtschafteter Güter befaßt sind, unter den Personenkreis des KRG Nr. 50 fallen, und daß eine Beschränkung dieses Kreises auf solche Personen, die eine besondere Verantwortung oder leitende Stellung haben, nicht zulässig ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Zweck des Gesetzes, das dem Schutz der bewirtschafteten Güter vor Übergriffen solcher Personen dienen will, die von Berufs- oder amtswegen mit den im Gesetz genannten Aufgaben zu tun haben. Auch aus dem Text des Gesetzes läßt sich eine engere Auslegung nicht ableiten. Wenn auch die fremdsprachigen Texte in gewissem Umfange voneinander abweichen, so ergibt sich in Verbindung mit dem geschilderten Zweck des Gesetzes vor allem aus seinem englischen Text (person engaged), daß eine Einengung des Personenkreises auch nicht seinem Wortlaut entspricht (vgl. W e i s t NJ 1947 S. 124). Daher unterstehen alle Personen dem KRG Nr. 50, denen die in ihm genannten Funktionen obliegen, d. h. die in die Bewirtschaftung der Bestände eingebaut sind (vgl. Weiß, Anm. zu dem Urteil des OLG Gera vom 23. April 1949 in NJ 1949 S. 197). Es kommt also für die Anwendbarkeit des KRG Nr. 50 nur darauf an, ob die Personen in der geschilderten Weise von der Herstellung der bewirtschafteten Güter bis zu ihrer Verteilung an den Letztverbraucher an irgendeiner Stelle beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie Arbeiter, Elektriker, Monteure oder aber Betriebsleiter, Lagerverwalter und Bewachungspersonal sind. §§ 1, 3, 11 WStVO. Tateinheit zwischen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 WStVO ist möglich. OG, Urt. vom 28. September 1950 2 Zst 23/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte war seit dem 1. Juli 1948 als Referent beim Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, Hauptabteilung für Erfassung und Aufkauf, tätig. Seit Juni 1949 oblag ihm ferner die Verteilung der Benzinmarken an die Kreise des Landes. Er hatte monatlich Marken für 30 000 1 Benzin auszugeben. Im Juli 1949 behielt der Angeklagte Marken für 7000 1 Benzin übrig, die die Kreise nicht angefordert hatten. Da die Marken nur für den betreffenden Monat Gültigkeit haben, tauschte er die nichtverbrauchten Benzinmarken in solche für den Monat August um. Von diesen gab er dann Marken für 4000 1 Benzin an die Kreise aus. Den Rest von 3000 1 behielt er für sich und verkaufte sie für 0,60 DM je Liter. Zutreffend rügt der Kassationsantrag ferner, daß auf die Tat des Angeklagten neben § 1 WStVO nicht auch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO angewandt worden sei. Die Voraussetzungen für seine Anwendung lagen aber vor, da der Angeklagte die Benzinmarken, Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung, beiseite geschafft hat, und zwar vorsätzlich. Dieses Verhalten steht in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Zilf. 3 WStVO. Dabei weist der Kassationsantrag zutreffend darauf hin, daß selbst wenn die Tat des Angeklagten als minderschwerer Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO angesehen werden könnte, dies nicht die Annahme eines schweren Falles im Sinne des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 WStVO ausschließt. § 11 WStVO bezieht sich, wie der Senat in dem Urteil vom 15. Juni 1950 2 Zst 30/50 (NJ 1950 S. 457) bereits ausgeführt hat, nur auf die Strafbestimmungen des Gesetzes, die von einem schweren Fall sprechen. Dies ist bei den §§ 2 bis 4, 6 bis 9, nicht dagegen bei den §§ 1 und 5 WStVO der Fall. Daher kann, falls der Angeklagte aus § 1 Abs. 2 WStVO verurteilt wird, die Anwendung des Abs. 1 nicht auf dem Umwege über § 11 begründet werden. Dies folgt auch daraus, daß § 1 WStVO ein Gefährdungsdelikt ist, bei dem die Anwendung des Abs. 1 oder des Abs. 2 allein von dem Grade der Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung abhängt. Bei § 3 WStVO wird dagegen eine Gefährdung nicht verlangt, so daß bei ihm der schwere Fall auch aus anderen Momenten, insbesondere den im §11 angeführten, entnommen werden kann. Hierbei ist dem Kassationsantrag dahin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 2 und auch Ziff. 3 WStVO gegeben sind. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und konnte die Tat nur durch seine Vertrauensstellung bei einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung, nämlich als Referent beim Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, Hauptabteilung für Erfassung, begehen, in der er eine besondere Stellung einnahm, auf Grund deren die Bevölkerung von ihm eine besondere Beachtung vor den Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung erwarten konnte. Selbst wenn daher bei dem Verstoß gegen § 1 WStVO wegen geringerer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung oder der Durchführung der Wirtschaftsplanung ein minderschwerer Fall vorliegen sollte, ist bei dem tateinheitlich begangenen Verstoß gegen § 3 WStVO im Hinblick auf § 11 Ziff. 2 und 3 WStVO ein schwerer Fall nach § 3 Abs. 2 WStVO anzunehmen, der mit Zuchthaus bestraft wird. 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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