Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 492 (NJ DDR 1950, S. 492); liehen Verwandten durch die Adoption unberührt bleibt, während alle anderen aus dem Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen sollen. Hinsichtlich des Erbrechts mußte eine Ausnahme gemacht werden, weil zur Vermeidung von Adoptionen aus Gründen der Gewinnsucht das Erbrecht des Annehmenden gegenüber dem Kinde ausgeschlossen bleiben mußte. Das Bestehen dieses Erbrechts zwingt jedoch keineswegs zur Ablehnung der Inkognito-Adoption. Rademacher übersieht, daß zwar die leiblichen Eltern die Adoptiveltern nicht kennen, daß aber umgekehrt die Adoptiveltern natürlich wissen, wer die leiblichen Eltern des Kindes sind und sich im allgemeinen vor der Kindesannahme sehr genau nach deren Umständen erkundigt haben werden. Den Adoptiveltern aber obliegt während der Minderjährigkeit des Kindes die Vermögensverwaltung und zu dieser gehört die Verpflichtung, sich für etwa entstehende Erbansprüche des Kindes zu interessieren. In der Regel werden auch Adoptiveltern das Kind, wenn es erwachsen ist und ihm ein ernsthafter seelischer Schaden dadurch nicht mehr zugefügt werden kann, über seine Herkunft aufklären, so daß es dann auch selber in der Lage sein wird, seine etwaigen Erbansprüche wahrzunehmen. Dr. Hans Nathan Zur Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Güteantrages Der Beschluß des Amtsgerichts Eisfeld vom 1. September 1950 (NJ 1950 S. 412), der die Verpflichtung des Antragstellers, bei Rücknahme des Güteantrages die im Güteverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, verneint, ist unbefriedigend und nicht dazu angetan, der werktätigen Bevölkerung Verständnis für die Arbeit und Rechtsprechung der Justiz auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege zu finden. Das nachstehende, konstruierte Beispiel, das in der Praxis in ähnlicher Form häufig vorkommt, soll klarlegen, zu welchen Härten Entscheidungen dieser Art führen können: A verklagt B. Beide Parteien wohnen in Leipzig. B arbeitet in einem Produktionsbetrieb. Seine Ehefrau ist ebenfalls in Leipzig tätig. B erhält Ladung mit Klageschrift und Güteantrag zugestellt. Ordnungsgemäß wird er mit der Ladung auf die Folgen einer evtl. Säumnis im Termin hingewiesen. B hat zwei Möglichkeiten: er kann selbst im Termin erscheinen oder aber eine volljährige Person mit seiner Vertretung beauftragen. Erscheint er selbst im Gütetermin, so entsteht ein Zeit- bzw. Arbeitseinkommensverlust von 4 Std. = 5, DM. Erscheint seine Ehefrau als seine Bevollmächtigte, so hat sie den entsprechenden Lohnausfall. Kann B aus arbeitstechnischen Gründen nicht erscheinen und beauftragt er einen Rechtsanwalt, so erwächst diesem die Gebühr aus § 38a RAGebO. A zieht seinen Güteantrag entweder kurz vor dem Termin oder aber im Termin vor Eintritt in das Streitverfahren zurück. B verlangt nunmehr die ihm tatsächlich entstandenen Kosten, soweit diese erstattungsfähig sind, vom Gegner ersetzt und wendet sich an das Gericht zwecks Erwirkung eines entsprechenden Beschlusses, um später im Kostenfestsetzungsverfahren mit einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel aufwarten zu können. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist B berechtigt verärgert und materiell geschädigt. Um sich also nicht den Nachteilen der Säumnis auszusetzen, ist die verklagte Partei gezwungen gewesen, selbst im Termin zu erscheinen oder einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Nimmt der Antragsteller und Kläger seinen Antrag zurück, so hat er nur die durch die Anberaumung des Termins entstandene 14 Gebühr des § 8 GKG gemäß §§ 31a, 29 GKG zu zahlen und sich den nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschuß gemäß § 74a GKG war vor der Terminsbestimmung Vs Gebühr zu ent- richten - zurückzahlen zu lassen. Für ihn ist die Sache erledigt, mag der Antragsgegner sehen, wie er zu seinem Gelde und zum Ersatz seiner notwendig gewordenen Aufwendungen kommt. Der Antragsgegner aber, der unverschuldet durch den Antrag des Klägers entweder Lohnausfall oder aber die durch eine Beauftragung eines Rechtsvertreters erwachsenen Kosten zu tragen hat, könnte tatsächlich seinem Gelde nachsehen, wollte man sich der Entscheidung des Amtsgerichts Eisfeld anschließen. In diesem Falle braucht noch nicht einmal die Frage geprüft zu werden, ob dem Beklagten dieser Schaden durch einen ausgesprochenen Quengler oder aber durch voreiliges Handeln des Klägers zugefügt worden ist. Der mit dem Beschluß des AG Eisfeld beschrittene Weg kann nicht gangbar sein. Es kann der Begründung des AG Eisfeld nicht beigetreten werden, daß sich ein Quengler hüten würde, mutwillig Verfahren in Gang zu setzen, da ihm ja auf jeden Fall die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aus dem § 77 GKG auf erlegt sind. Es ist eine Tatsache, daß der geringfügige Betrag einer Viertelgebühr für die leider allerorts vorhandenen Quengler und „Prozeßhänsel“ geradezu ein Ansporn ist, ihrem Gegner Ungelegenheiten zu verursachen und unter Umständen darüberhinaus diesem noch einen sich nach der Höhe des Streitwertes richtenden materiellen Schaden zuzufügen, nämlich dann, wenn es der Beklagte und Antragsgegner für geboten hält, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Hinzu kommt der Schaden, den die Wirtschaft durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Antragsgegners vor Gericht und den damit verbundenen, durch den Zeitverlust bedingten Produktionsausfall im Produktionsbetrieb des Beklagten erleidet. Der Einwand, daß die Ursache der Rücknahme des Güteantrages doch darin bestehen könne, daß der Antragsgegner auf Grund der Klage den gegen ihn geltend gemachten Anspruch inzwischen geleistet oder befriedigt hat. braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, da der Kläger einmal Gelegenheit hat wegen der Kosten in das Streitverfahren einzutreten und zum anderen der Beklagte unter diesen Umständen kaum noch eine Kostenforderung gegen den Kläger geltend machen wird. Aber nicht dem Antragsgegner und Beklagten, sondern auch der Staatskasse kann erheblicher Schaden erwachsen, wollte man sich der Ansicht des AG Eisfeld anschließen, nämlich dann, wenn dem Antragsgegner einstweilige Kostenbefreiung bewilligt und ihm ein Anwalt beigeordnet ist. Zieht nämlich nun der Antragsteller seinen Antrag vor Eintritt in das Streitverfahren zurück, dann ist dem beigeordneten Anwalt zwar die ihm erwachsene Gebühr aus der Staatskasse zu ersetzen, jedoch sind die nun aus Haushaltsmitteln gezahlten Kosten, die keine Gerichtskosten sind, vom Antragsteller nicht einziehbar, da ein die Kostentragungspflicht aussprechender Beschluß fehlt. Es ist bekannt, daß die ZPO nicht mehr den heutigen Verhältnissen und Erfordernissen Rechnung trägt. Auch die Justiz muß sich bemühen, neue Wege zu beschreiten, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, um längst überholte, aber noch immer bestehende Vorschriften durch neue, bessere und der gesamten Bevölkerung dienende Gesetze zu ersetzen. Justizangestellter Rudolf Rammler, Glauchau Die sachlichen Bedenken Rammlers gegen die Entscheidung des AG Eisfeld sind durchaus begründet; dagegen kann seiner Schlußfolgerung, es müsse nunmehr eine neue gesetzliche Regelung erfolgen, nicht zugestimmt werden. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist im allgemeinen nur dann begründet, wenn die Rechtsprechung selbst ein bestimmtes Problem nicht zufriedenstellend lösen kann; das gilt ganz besonders dann, wenn es sich um ein verhältnismäßig unbedeutendes Problem handelt, dessentwegen sich die Ingangsetzung der Gesetzgebungsmaschine nicht lohnt. Darüberhinaus ist gerade der vorliegende Zweifelsfall zur Klärung durch die Rechtsprechung deshalb besonders geeignet, weil das Gesetz eine ausdrückliche Regelung überhaupt nicht enthält, so daß es den Gerichten freisteht, die ihnen billig erscheinende Lösung aus dem Zusammenhang des Gesetzes und der Anwen- 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 492 (NJ DDR 1950, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 492 (NJ DDR 1950, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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