Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478); sind, das uns Deutsche verpflichtet, die im Potsdamer Abkommen gestellten Hauptforderungen für die Demokratisierung Deutschlands zu verwirklichen, das uns andererseits aber auch ermächtigt, einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und Abschluß eines Friedensvertrages als Ausgangspunkt einer neuen demokratischen Entwicklung für Gesamtdeutschland zu erheben. In dem Urteil gegen Heinicke u. a. 1 Zst (I) 3/50 (NJ 1950 S. 452 ff.) hat der 1. Strafsenat unter Bezugnahme auf Art. 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, nach dem alle Bestimmungen der Verfassung geltendes Recht sind, die ersten grundsätzlichen Ausführungen über die in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung bezeichneten Straftatbestände gemacht. Dabei stellte er fest, daß Art. 6 nur einen Straftatbestand enthält, der durch verschiedene Begehungsformen: Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organe, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung des Glaubens-, Rasse- und Völkerhasses usw. verwirklicht werden kann. Ungeachtet dessen, daß Art. 6 Abs. 2 der Verfassung keine Strafandrohung für diese Handlungen enthält, die er selbst als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches bezeichnet, ist sein Inhalt als unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz zu betrachten; ihm ist sogar der Charakter eines der wichtigsten Schutzgesetze unserer demokratischen Ordnung zuzuerkennen, für das der Strafrahmen dem StGB zu entnehmen ist, so daß je nach der Schwere der Tat Todesstrafe, lebenslange oder zeitige Zuchthausstrafe auszusprechen sind. Darüber hinaus enthält die Entscheidung grundsätzliche Ausführungen sowohl über den objektiven als auch über den subjektiven Tatbestand des Art. 6 der Verfassung, insbesondere über sein Verhältnis zu Abschn. II Art. Ill A III der Kontroll-ratsdirektive Nr. 38. Das Wesentliche dieser Entscheidung liegt aber darin, daß sie den Charakter unserer Verfassung als den einer kämpferischen Demokratie herausstellt, die sich nicht in blutlosem Formalismus einer demokratischen Verfassung erschöpft, sondern ihre Lebensrechte entschlossen verteidigt. Gleiche Beispiele des entschlossenen demokratischen Selbstbehauptungswillens finden wir in der zahlenmäßig verhältnismäßig umfangreichen Rechtsprechung der Kassationssenate des Obersten Gerichts. In mehreren Entscheidungen, mit denen Klagen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen worden sind, hat der Zivilsenat unter Bezugnahme auf Art. 13 GVG entschieden, daß es ausschließlich eine Angelegenheit der betreffenden Verwaltungsstelle, nämlich der Orts-, Kreis- oder Landesbodenkommission ist, über Ansprüche gegen die Maßnahmen der Bodenreform zu entscheiden. In diesen klageabweisenden Urteilen, von denen hier nur das Urteil in dem Verfahren 1 Zz 22/50 (NJ 1950 S. 451 f.) genannt sein soll, hat der Zivilsenat die grundsätzliche Feststellung getroffen, daß es für die Bodenreform-Gesetzgebung unerläßlich war, die nur auf Privatrecht beruhenden Rücksichten zurückzustellen, um die Erreichung der höheren, im allgemeinen Interesse liegenden wirtschaftspolitischen Ziele der Bodenreform zu gewährleisten. Demgemäß geht es nicht an, für die Inhaltsbestimmung des Inventarbegriffes im Sinne der Bodenreform-Verordnung die Bestimmungen der §§ 97, 98 BGB zugrunde zu legen; vielmehr müssen die für den ordnungsmäßigen, ungestörten Fortgang des Wirtschaftsbetriebes benötigten Gegenstände, die eine wirtschaftliche Einheit mit dem enteigneten Grundstück bilden, auch eine gleiche rechtliche Behandlung wie das Grundstück erfahren. Danach kann es für die Wirksamkeit der Enteignung nicht darauf ankommen, ob eine zum notwendigen Inventar gehörige Sache Eigentum des Enteigneten war oder im Eigentum Dritter stand und dem enteigneten Grundstück nur zum zeitweisen Gebrauch überlassen war. Diese den Bestand der Bodenreform' grundsätzlich berührende Entscheidung hat eine Parallele in mehreren anderen Urteilen gefunden, in denen die Errungenschaften unserer antifaschistisch-demokratischen Entwicklung in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehung gegen jede Beeinträchtigung verteidigt werden. So hat der Zivilsenat entschieden, daß für Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die im Zusammen- hang mit einer auf Grund der Verpflichtung des Potsdamer Abkommens und der Befehle Nr. 124/126 der SMAD durchgeführten Enteignung eines Betriebes erfaßt und in das Eigentum des Volkes überführt worden sind, der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mit einer weiteren, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begrenzenden Entscheidung hat der Zivilsenat (1 Zz 7/50) dargelegt, daß die Klage auf Schadensersatz und Unterlassung wegen angeblich zu Unrecht erfolgter Beschuldigung ehemaliger nazistischer Aktivität nichts anderes bezwecke, als den Verklagten an der Verfolgung der ihm durch Art. 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Mitgestaltung einer antifaschistischdemokratischen Ordnung zu hindern. Im Hinblick auf die überwiegend öffentlich-rechtliche Natur des verfolgten Anspruches ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen worden. Diese in den angeführten Entscheidungen dargelegten Grundsätze können nicht als Ergebnis einer abgeschlossenen Entwicklung gewertet werden. Sie sind höchstrichterliche Urteile, die dem jetzigen Entwicklungsstadium unseres demokratischen Neuaufbaus gerecht werden und der Festigung der bisher erzielten Erfolge dienen. Im besonderen Maße sind sie aber deshalb von Bedeutung, weil sie den Aufgabenkreis der Justiz und deren Stellung in unserer neuen demokratischen Ordnung einer grundsätzlichen Betrachtung unterziehen. Schließlich haben der 2. und 3. Strafsenat des Obersten Gerichts als Kassationssenate in einer Reihe von Entscheidungen Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts in grundsätzlichen Ausführungen behandelt. Als bedeutsam seien hier die Entscheidungen erwähnt, die Klarheit in die für die einheitliche Strafrechtspflege so wesentliche Frage gebracht haben, welche der in der Zeit von 1933 1945 entstandenen Gesetze und Gesetzesbestimmungen wegen ihres nazistischen Charakters heute keine Anwendung mehr finden können. Die Klarheit in der Erkenntnis der in unserer demokratischen Ordnung der Justiz gestellten Aufgaben bewahren die Senate hierbei vor einer ängstlichen Betrachtung der Herkunft und des Inhalts dieser Gesetze. Dabei haben sie in keinem Fall ohne eine gründliche Untersuchung, insbesondere ohne eine weit zurückreichende rechtsgeschichtliche Betrachtung, die Frage entschieden, ob der Inhalt des Gesetzes einer spezifisch antidemokratischen Zielsetzung gedient hat. Neben den Entscheidungen, durch die § 2 a Abs. 2 StGB in der Fassung der Novelle vom 28. Juni 1935 als Ausdruck nationalsozialistischer Zielsetzung für nicht mehr anwendbar und an seiner Stelle § 2 Abs. 2 StGB a. F. für anwendbar erklärt worden ist 2 Zst 21/50 (NJ 1950 S. 314 ff.) oder § 175 StGB a. F. 3 Zst 9/50 (NJ 1950 S. 215) dagegen §§ 222, 230 und 266 StGB n. F. als geltendes Recht bezeichnet worden sind, soll mit wenigen Worten auf die Entscheidung eingegangen werden, die das Verbot der reformatio in peius ausgesprochen hat 3 Zst 25/50 (NJ 1950 S. 348). Mit dieser Entscheidung ist eine zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten mehrfach umstrittene Frage beantwortet worden. Die nazistische Zielsetzung einer rücksichtslosen Strafverschärfung durch die reformatio in peius hat der 3. Strafsenat auf Grund einer eingehenden rechtshistorischen Betrachtung und unter Widerlegung aller Argumente so klar herausgestellt, daß auf diese Bezug genommen werden kann. Von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Frage war daneben aber auch die Feststellung, daß durch die Zulassung der reformatio in peius die Stellung der Berufungs- und Revisionsgerichte in unerwünschter Weise geändert werden würde. Diese Gerichte würden praktisch bei Handhabung der reformatio in peius die Befugnisse des Generalstaatsanwalts wahrnehmen, dem es ausschließlich Vorbehalten ist, Urteile anzugreifen, gegen die von Seiten der Staatsanwaltschaft kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden ist. Diese Befugnis ist mit der objektiven Stellung des Gerichts im Verhältnis zum Angeklagten unvereinbar und mußte beseitigt werden. Die Maßnahme war im besonderen Maße deshalb notwendig, weil einzelne Oberlandesgerichte offenbar auf Grund ihrer auf Landesgesetzgebung beruhenden mehrjährigen Tätigkeit als Kassationsgerichte auch heute noch dazu 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 478 (NJ DDR 1950, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Konsequenzen. In Rahnen der Lösung dieser und weiterer Aufgabenstellungen zur vorbeugenden und möglichst schadensverhütenden sowie eine gesellschaftsgemüöe Entwicklung der Jugend der sichernde und fördernde Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Analysierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere zum Nachweis von Staatsverbrechen; Einschränkung, Zurückdrängung und Paralysierung der subversiven Tätigkeit feindlicher Stellen und Kräfte an ihren Ausgangspunkten und -basen; Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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