Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 47 (NJ DDR 1950, S. 47); kann durch Vergleich gewissermaßen „beigelegt“ werden, auch wenn das Urteil nicht zu ersparen ist, indem durch den Vergleich freie Bahn für die richterliche Gestaltung geschaffen wird (vgl. auch KG vom 4. November 1948 in Jur. Rundschau 1948 S. 325). Werden hingegen nicht prozessuale Abwicklungssachen, sondern Abwicklungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Scheidungsprozeß angehängt, so geht die Anwaltsgebührenberechnung sowohl für das Sorgerechtsverfahren Wie für die Hausratssachen gesonderte Wege. Für die Hausratssachen werden die Anwaltsgebühren vom einheitlichen zusammengefaßten Objekt laut ausdrücklicher Vorschrift des § 22 der Hausratsverordnung nach dien Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berechnet, jedoch gehälftet. Da das Verfahren sich auch bei Verbindung mit dem Eheprozeß grundsätzlich nach dien Normen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nagelt, wird die Entstehung von Verhandlungs- und Beweisgebühr vielfach unmöglich sein. Auf keinen Fall darf die Gemeinsamkeit der Berechnungsgrundlage, nämlich der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, für Hausratsverfahren einerseits, für die Ehesache und die zivilprozessualen Abwicklungssachen andererseits zu einer Zusammenfassung der Gebührenberechnung in diesen beiden Arten von Verfahren führen. Unbedingt abzulehnen, als den Sinn der Verordnung vom 21. Dezember 1948 widerstreitend, ist deshalb die Berechnungsweise, welche die beiden Arten von Verfahren zusammenfaßt, von dem summierten Streit- und Gegenstandswert die Gebühren berechnet und davon wegen der Gebührenhälftelung bei Hausratssachen die Hälfte der nach dem Wert der Hausratsverfahren entstandenen Vollgebühren absetzt. Was das angehängte Sorgerechts verfahren angeht, so richtet sich die Berechnung der Anwaltsgebühren nach den landesrechtlichen Gebührenordnungen. Es kann hier die Mitwirkung des Anwalts das Verfahren sehr verteuern, was sicher nicht im Sinne der Neuregelung und auch nicht im Sinne des alten Amtsverfahrens und seiner geringen Gerichtsgebührenbelastung liegt. Anwaltliche Schriftsätze und Termine im Sorgerechtsverfahren sind höchst überflüssig. Es genügt, daß ein Vergleich über das Sorgerecht dem Prozeßrichter eine wenn auch sehr beachtliche Unterlage für seine vormundschaftgierichtliche Anordnung gibt. Eine Armenanwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren dürfte ganz unnötig sein. Mag eine Partei, die ja auch im selbständigen Sorgerechtsverfahren immer anzuhören ist, sich auf ihre Kosten anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn sie das für nötig erachtet. Erstattungsfähige Anwaltskosten sollten dadurch nicht entstehen. Bemerkt sei noch, daß der § 86a der GebO f. RA (Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) und die ihn einführende Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl. I S. 104) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik als weitergeltend angesehen werden (vgl. Meyer „Neue Justiz“ 1949 S. 111), während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg „Juristische Rundschau“ 1948 S. 138 die Weitergeltung ablehnt. Wir haben Hetzten Endes das neue Eheverfahren unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 411), wesentlich geändert durch die Verordnung vom 6. Mai 1941 (RGBl. I S. 246), zu betrachten. Dabei sei eingeschaltet, daß die Regelung des ArmAnwG durch die Ländergesetzgebung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik teilweise Abänderungen erfahren hat, so in Brandenburg durch die Verordnung über Gebühren für Rechtsanwälte in Armensachen vom 5. September 1946 VOB1. S. 290 und das Gesetz über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 13. April 1948 GVOB1. I S. 14 , in Mecklenburg durch die Vierordnung Nr. 80 vom 26. April 1946 RegBl. S. 65. Daß das Gericht volle Klarheit darüber schafft, inwieweit es bei der Blütenlese von Eheabwicklungsverfahren und für die über die anhängigen Verfahren hinausgebenden Vergleichsschlüsse das Armenrecht bewilligt und darüber hinaus einen Arrnen- anwalt beiordnet, ist selbstverständlich. Das ArmAnwG billigt nun nur beschränkten Gebührenersatz aus der Staatskasse zu. Die Beschränkung erfolgt in verschiedener Weise: Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten also in der Ehesache selbst durch Festsetzung eines Fest betrages der Vollgebühr (25 DM), der einem Streitwert von 500 DM, entspricht und dessen Heruntersetzung der Gesetzgeber bei Eröffnung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Ehesachenstneit-werts unter 2000 DM bis auf 500 DM unterlassen hat, bei Verfahren nach §§ 627, 627b ZPO durch die Festsetzung eines Höchst betrages (25 DM), bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (daß die Praxis auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gesetz entsprechend anwendet, wurde schon gesagt) durch einen Staffel tarif, aber begrenzt durch einen Höchst betrag der Vollgebühr von 45 DM (bei Streit-Igegenstandswerten über 2000 DM). Diese Regelung bietet keine Schwierigkeiten, soweit die Gebührenerstattung in Verfahren nach §§ 627, 627b ZPO in Frage kommt. Die Schwierigkeiten entstehen aber beim Zusammentreffen von vermögensrechtlichefi und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie es im neuen Ehesachenverfahren die Regel sein soll Sie entstanden schon früher auf Grund der Rechtsprechung über den Gesamtvergleich in Ehesachen. Auf diese Rechtsprechung ist noch zurückzukommen. Vorab sei aber erwähnt: Im Sinne der früheren Ausführungen gehen die angehängten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre eigenen kostenrechtlichen Wege, auch auf dem Gebiete des ArmAnwG. Für die Hausrats Sachen verbietet sich deshalb eine Zusammenrechnung mit den Streitwerten der Streitverfahren, wie oben dargelegt. Die Anwaltsgebühren für die Hausratssachen sind also dem beigeordneten Armenanwalt gesondert mit der Beschränkung der Ziff. 1 des § 1 ArmAnwG zu erstatten. Der Höchstbetrag einer Gebühr im gesamten Hausratsverfahren beträgt also infolge der für sie vorgeschriebenen Hälftelung 22,50 DM. Daß für die nach den Landesgebührenordnungen zu vergütende anwaltliche Tätigkeit in Sorgerechtssachen, für die grundsätzlich nach der überkommenen Rechtsprechung beschränkte Erstattung nach dem ArmAnwG in Frage kommt, die Zuziehung eines Anwalts und die Beiordnung eines Armienanwalts unnötig erscheint, ist bereits erwähnt. Was die Streitsachen betrifft, so hat sich die frühere Rechtsprechung in folgender Weise über das Zusammentreffen von Streitsachen mit verschiedener Erstattungsbeschränkung hinwegzuhelfen, gesucht: In einer im „Deutschen Recht“ 1939 veröffentlichten Entscheidung5) hat das Kammergericht zunächst getrennte Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren für die Ehesache und für die wenn auch nur im Wege des Vergleichs verbundenen vermögensrechtlichen Streitigkeiten verlangt. Diese werden dann summiert, es darf aber insgesamt nicht mehr erstattet werden als 45 RM (jetzt DM) entsprechend dem Höchstbetrag von Ziff. 1 § 1 ArmAnwG für eine Vollgebühr. Dieser Weg dürfte auch jetzt noch gangbar sein, solange der Gesetzgeber eine Neuregelung der Kostenerstattung aus der Staatskasse nicht ein-treten läßt. Dieser Aufsatz kann natürlich alle kostenrechtlichen Seiten des neuen Ehesachenverfahrens nicht erschöpfen. Die Zahl der möglichen Nüancierungen ist bei den Verfahrensverbindungen und den Möglichkeiten der Vergleichsgestaltung zu groß und im voraus nicht zu überschauen. Dargetan ist aber, daß eine verständige Rechtsprechung in der Lage ist, auch unter Anwendung des gegebenen alten Kostenrechts die neuauftauchen-den Probleme zu bewältigen. Dabei kann sie sich auch auf die alte Kostenjudikatur stützen, ohne ihr in dem Bestreben, das Kostenrecht immer subtiler zu gestalten und daraus eine dem Durchschnittsjuristen immer mehr entfremdete Spezialwissenschaft zu machen, zu folgen. Bei verständiger Benutzung dieser Judikatur werden sich aber immer Wege finden lassen, auch kostenrechtlich das Ziel einer billigen, raschen und vollständigen Abwicklung brüchiger Ehen, das dem neuen Verfahrensgesetzgeber vorschwebt, zu erreichen 5) Vgl. auch das oben zitierte Urteil des OGH Köln. 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 47 (NJ DDR 1950, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 47 (NJ DDR 1950, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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