Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 465 (NJ DDR 1950, S. 465); Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin übt der Antragsteller nur im geringfügigen Umfange seine Tätigkeit als Friedhofssänger aus. Er hat wohl behauptet, sich auf weitere Tätigkeit künstlerischer Art vorzubereiten, jedoch hat er dies in keiner Weise glaubhaft gemacht. Als ein zur Fortsetzung seiner Er-werbstätigkedt erforderlicher Gegenstand kann das gepfändete Klavier nicht angesehen werden. -Den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Begründung des Arbeitsgerichts hierzu kann unbedenklich gefolgt werden. Dem Beschluß des Arbeitsgerichts! war im Ergebnis beizutreten und aus all diesen Erwägungen hat das Landesarbeitsgericht zu einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Antragstellers gelangen müssen. (Mitgeteilt von Curt Steudtner, Dresden) Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie beruht auf der Annahme des Gerichts, daß es sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozialversicherungskasse und dem Versicherten im Sinne der Vorschrift des § 70 der VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV) handele, wenn der Versicherte gegen die Pfändung seiner Sache durch die Sozialversicherungskasse wegen einer ihr zustehenden Beitragsforderung geltend macht, daß die gepfändete Sache unpfändbar sei. Zur Begründung dieses Standpunktes reicht jedoch der Hinweis darauf nicht aus, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit echte Gerichtsbarkeit, also Rechtsanwendung im Einzelfall, sei. Die verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit werden von verschiedenen Rechtspflegeorganen ausgeübt, deren Zuständigkeit im Einzelfall durch die Vorschriften über die örtliche, die sachliche oder die Zuständigkeit nach Geschäften bestimmt ist. Nach den hier in Betracht kommenden Vorschriften des Art. II des KRG Nr. 21 vom 30. März 1946 in Verbindung mit den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 gehört zu den Aufgaben' der Arbeitsgerichte nur die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Erkenntnisverfahren. Nirgends sind ihnen über diesen Rahmen hinausgehende Aufgaben, insbesondere solche im Zwangsvollstreckungsverfahren, zugewiesen worden, das mit den durch die Prozeßvorschriften bestimmten Ausnahmen in die Geschäftszuständigkeit der Amtsgerichte gehört. Die Arbeitsgerichte sind also im Sinne der Zivilprozeßordnung Prozeßgerichte und nicht Vollstreckungsgerichte. Letzteres sind nach der Vorschrift des § 764 ZPO die Amtsgerichte. Das ist für die Arbeitsgerichtsbarkeit noch ausdrücklich durch die Vorschrift des § 62 Abs. 2 AGG bestimmt, nach der auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozeßordnung unmittelbar Anwendung finden, während sonst die Vorschriften der ZPO auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehörden nur für entsprechend anwendbar erklärt werden (§ 46 Abs. 2, § 64 Abs. 2). Hiernach können die Arbeitsgerichte nur dann in einem Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden, wenn das Prozeßgesetz ein Eingreifen des Prozeßgerichts vor sieht. Das ist jedoch bei dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Vorschrift des § 70 VSV, auf die sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung seines Standpunktes beruft, bringt zwar gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eine Erweiterung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; es kann jedoch keine Rede davon sein, daß damit die bisherige Beschränkung der Arbeitsgerichte auf das Erkenntnisverfahren beseitigt und ihnen die Wahrnehmung von Funktionen im Vollstreckungsverfahren übertragen werden sollte. Die Bestimmung kann keinesfalls so verstanden werden, wie es ihrem aus dem Zusammenhang gelösten Wortlaut nach den Anschein haben könnte, daß die Arbeitsgerichte zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten jeder nur denkbaren Art zwischen den Sozialversicherungsanstalten und dem Versicherten ausnahmslos berufen sein sollen. Gegen eine solche Auffassung spricht schon die Systematik der VO vom 28. Januar 1947. Die Vorschrift des § 70 findet sich in ihrem fünften Abschnitt, der die Verfahrensvorschriften enthält. Daraus kann nicht mehr entnommen werden, als daß bei Streitigkeiten über die Ansprüche, die die VO nach Art und Umfang geregelt hat, in der durch § 70 VSV vorgeschriebenen Weise verfahren werden soll. Die VO enthält Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, die Träger der Versicherung und ihre Organe, Beiträge der Versicherten und Art und Umfang der Versicherungsleistungen. Sie befaßt sich jedoch an keiner Stelle mit der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen, sei es von Ansprüchen gegen die Versicherungsträger oder von Ansprüchen der Versicherungsträger gegen die Versicherten, und greift in keiner Weise verändernd in die Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ein. Gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht es auch, daß eine Regelung der Zuständigkeit lediglich nach der Person der Beteiligten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Streitigkeit ganz ungewöhnlich, wäre. Wäre eine solche Regelung gewollt gewesen, so hätte sie im Gesetz unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist aber weder im Befehl Nr. 23 der SMAD noch im KRG Nr. 21 geschehen. Vielmehr bestimmen sowohl Ziff. 12 der VO zum Befehl Nr. 23 wie auch Art. X des KRG Nr. 21, daß das Arbeitsgerichtsgesetz in Kraft bleiben soll, und zwar in seiner ursprünglichen Form. Damit ist eindeutig gesagt, daß die bisherige Form des Zwangsvollstreckungsverfahrens beibehalten werden soll. Es besteht schließlich für die vom Landesarbeitsgericht für erforderlich gehaltene Erweiterung der Arbeitsgerichtsbarkeit auch kein Bedürfnis. Das Verfahren weicht in keiner Weise von anderen Vollstreckungsverfahren ab und erfordert nirgends von der allgemeinen Beurteilung sich abhebende Entscheidungen, die etwa nur bei besonderer Sachkenntnis zutreffend getroffen werden könnten. Die Beitreibung der Beitragsforderungen geschieht nach der Vorschrift des § 22 VSV im Verwaltungszwangsverfahren. Die Sozialversicherungsanstalten sind ermächtigt, die zur Beitreibung erforderlichen vollstreckbaren Titel herzustellen. Die auf Grund dieses Titels eingeleitete Zwangsvollstreckung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. Für dieses gelten in Sachsen die Vorschriften des sächsischen Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltung ssachen vom 18. Juli 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 294). Nach der Bestimmung des §11 dieses Gesetzes hat über Erinnerungen, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht werden, das zuständige Amtsgericht zu entscheiden. Die Vorschrift des § 754a RVO muß in diesem Zusammenhang, nicht nur, weil sie nicht mehr gilt, außer Betracht bleiben, sondern auch deshalb, weil der Antragsteller sich nicht gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel auf der Forderung surkunde wendet, sondern die Unpfändbarkeit der gepfändeten Sache geltend macht. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 18 Abs. 6 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933, nach der bei Zwangsvollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren die dem Vollstreckungs-gericht zugewiesenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde zustehen, erscheint in dem von der Entscheidung erörterten Zusammenhang verfehlt. Zwar liegt ein Verwaltungszwangsverfahren vor; der Schuldner hat jedoch nicht eine für ihn weniger drückende Verwertung des gepfändeten Klaviers beantragt, wovon in der Vorschrift des § 18 der VO vom 26. Mai 1933 allein die Rede ist, sondern er bekämpft die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Wege des § 766 ZPO. Zu Unrecht hat daher das Amtsgericht seine Unzuständigkeit und das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit angenommen. Die Arbeitsgerichte sind besondere Gerichte. Sie können die Gerichtsbarkeit daher grundsätzlich nur auf den ihnen zugewiesenen Sondergebieten ausüben. Wieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz berechtigt sind, soll hier nicht erörtert werden, da es die Grenzen dieser Anmerkung überschreiten würde. Zu den den Arbeitsgerichten überwiesenen Sondergebieten gehört das Zwangsvollstreckungsverfahren jedoch keinesfalls. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann insoweit auch nicht durch Parteivereinbarung begründet werden, denn die Regelung der funktionellen Zuständigkeit ist zwingenden Rechts (Rosenberg, Zivilprozeßrecht § 28 IV 2a). 465;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 465 (NJ DDR 1950, S. 465) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 465 (NJ DDR 1950, S. 465)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung Staatssicherheit und der in seinem Auftrag tätigen Mitarbeiter für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen.

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