Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 461 (NJ DDR 1950, S. 461); Austausch gegen einen einfachen, brauchbaren Apparat, etwa sog. „Volksempfänger“ durchführbar ist. Unter diesem Gesichtspunkt die Pfändung zu ermöglichen, wird dem Gläubiger überlassen bleiben, da der Vollstreckungsakt selbst einen Austausch nicht in sich schließt. Anmerkung: Es ist eine erfreuliche Übereinstimmung der Entscheidung des OLG Dresden mit den Ausführungen von Nathan in NJ 1950 S. 367 festzustellen. Grundsätzlich sind demnach Rundfunkgeräte unpfändbar. Jedoch läßt auch das OLG Dresden die Möglichkeit einer Austauschpfändung offen, ohne sich näher darüber auszulassen, in welcher Weise eine solche Austauschpfändung in der Praxis durchzuführen ist. Zur praktischen Verwirklichung einer Austauschpfändung muß m. E. das Vollstreckungsgericht herangezogen werden. Wenn daher ein besonders wertvolles Radiogerät gepfändet wird, hat der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Antrag zu stellen, daß ihm Zug um Zug gegen Übergabe eines einfachen Radioapparates das Eigentum an diesem Gerät zum Taxwert übertragen wird. Auf Grund eines solchen Beschlusses hat der Gerichtsvollzieher einen Austausch vorzunehmen, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß der Ersatzapparat gebrauchsfähig ist. Dieser Ersatzapparat muß gleichzeitig vom Gerichtsvollzieher taxiert werden, da dessen Wert von dem Taxwert des gepfändeten Apparates abzusetzen ist. Besondere ' Ansprüche an die Qualität des Ersatzapparates kann dabei der Schuldner nicht stellen. Es dürfte genügen, wenn der jeweilige Ortssender gut gehört werden kann. Von Seiten des Gerichtsvollziehers ist bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beachten, daß die Pfandsiegel so angebracht werden, daß ein Vertauschen der Röhren oder sonstigen wertvollen Einzelteile unmöglich gemacht wird. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß, wie sich aus dem hier abgedruckten Urteil ergibt, das OLG Dresden bereits am 23. Februar 1949 diese Frage richtig entschieden hat. Wenn das LG Chemnitz Anfang des Jahres 1950 noch einmal zu einer unrichtigen Entscheidung dieser Frage gekommen ist, so zeigt das, daß die Rechtsprechung des OLG Dresden den sächsischen Gerichten nicht in der geeigneten Form bekanntgemacht worden ist. Würden mehr grundsätzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte der „Neuen Justiz“ zur Kenntnis gebracht werden, damit sie veröffentlicht werden können, so würde das eines der Mittel sein, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Außerdem ist es aber Aufgabe der Oberlandesgerichte, von sich aus dafür zu sorgen, daß ihre grundsätzlichen Entscheidungen den Gerichten, die in ihrem Bezirk liegen, zur Kenntnis gebracht werden. Walter Kraus, Leipzig VO der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung betr. Sicherstellung der Rückgabe von Verpackungsmitteln für Betriebe der Lebensmittelindustrie vom 26. Mai 1947 (ZVOB1. S.63); §276 ZPO; § 346 HGB. Zur Zuständigkeit der Taraschiedsgerichte. § 276 Abs. 2 ZPO gilt auch im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Taraschiedsgerichten. Das Taraschiedsgericht entscheidet über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten nach freiem Ermessen. Taraschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam. Entschdg. vom 25. Mai 1950 IV 112. Die Klägerin hatte bei der Beklagten vor der Währungsreform 450, RM als Pfand für Marmeladenfässer hinterlegt. Die Beklagte überwies ihr nach der Währungsreform und nachdem Rückgabe der Fässer erfolgt war, statt 450, DM nur 45, DM. Die Klägerin klagte die Differenz, von 405, DM beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht verwies den Rechts-streit mit Zustimmung der Klägerin an das Taraschiedsgericht. Vor diesem Gericht bestritt die Klägerin dessen Zuständigkeit bezüglich der eingeklagten Forderung, erkannte sie jedoch bezüglich einer Gegenforderung, mit der von der Beklagten aufgerechnet wurde, an. Die Beklagte machte geltend, daß die eingeklagte Forderung durch einen am 4. Mai 1950 von der Klägerin schriftlich bestätigten Generalvergleich erloschen sei. Hilfsweise rechnete sie mit einer Gegenforderung auf, die sich aus Strafgeldern nach § 7 der Verordnung betreffend Sicherstellung der Rückgabe von Leihverpackungsmitteln für Betriebe der Lebensmittelindustrie vom 26. Mai 1947 wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung zusammensetzte. Das Taraschiedsgericht sah seine Zuständigkeit für beide Ansprüche als gegeben an und wies die Klage mit der Maßgabe ab, daß die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen habe, während die außergerichtlichen Kosten gegenseitig, aufgehoben wurden. In den Gründen führt es aus, daß die aufrechnungsweise geltend gemachte Forderung nicht zu Recht bestehe. Aus den Gründen: I Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist nach § 10 der Anordnung M 1/47*) sowohl für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch als auch für den Klageanspruch gegeben. Der Wortlaut dieser Vorschrift wird vom Schiedsgericht in ständiger Praxis dahingehend ausgelegt, daß alle Ansprüche aus der Überlassung von Leihverpackung, für die die Anordnung M 1/47 maßgebend ist, in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts fallen. Da der Gesetzgeber mit der Einsetzung eines Schiedsgerichts offensichtlich die Beurteilung geschäftlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Überlassung und Rücklieferung von Verpackung getroffen werden, in die Hände branchekundiger Kaufleute legen wollte, muß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht nur für Streitigkeiten über die Berechtigung von Zwangsgeldforderungen, sondern darüber hinaus auch für die Entscheidung sonstiger aus der sich nach der AO M 1/47 regelnden Überlassung von Leihverpackung bejaht werden. Dies entspricht auch der Prozeßwirtschaftlichkeit, da andernfalls, wie der vorliegende Fall zeigt, sich mitunter zwei verschiedene Gerichte mit ein und demselben streitigen Gesamtkomplex befassen müßten. Hiervon abgesehen, ergibt sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den gesamten Rechtsstreit bereits eindeutig aus § 276 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach der Beschluß, durch den der Rechtsstreit an ein von dem verweisenden Gericht für zuständig erachtetes Gericht verwiesen wird, für letzteres bindend ist. II Die Entscheidung über den Klageanspruch ist davon abhängig, welche Bedeutung der von den Parteien am 4. Mai 1949 fernmündlich getroffenen und von der Klägerin mit Postkarte vom gleichen Tage bestätigten Vereinbarung zukommt. Über die Bedeutung des Satzes „Mein Faßkonto bei Ihnen betrachte ich somit als ausgeglichen“ besteht insofern Streit, als die Beklagte hierunter einen Ausgleich sämtlicher aus Faßleihe und hierauf beruhender Pfandgelderhebung herrührender Ansprüche versteht, während die Klägerin einen Unterschied zwischen Faßkonto und Pfandgeldkonto machen will. Es, ist der Klägerin zuzugeben, daß Faßkonto und Pfandgeldkonto begrifflich nicht ohne weiteres identisch sind. Auf dem Faßkonto wird die Anzahl der verliehenen Fässer unter Angabe des Empfängers vermerkt, während auf dem Pfandgeldkonto die vereinnahmten und zurückerstatteten Pfandbeträge verbucht werden. In der Praxis erfolgen diese Buchungen je nach dem Umfang der Geschäftsvorfälle mitunt er auch auf demselben Kontenblatt bzw. Kartei-talatt. Es ist jedoch unerheblich, ob die Beklagte neben dem Faßkonto noch ein besonderes Pfandgeldkonto geführt hat oder ob diese Eintragungen alle auf demselben Kontenblatt bzw. derselben Karteikarte vorgenommen wurden. Zwar mögen die von der Klägerin hervorgehobenen verschieden langen Fristen, die zwischen der Rücklieferung des Leergutes und der Rücküberweisung des Pfandgeldbetrages häufig beobachtet wurden, darauf schließen lassen, daß aus Gründen ordnungsgemäßer und übersichtlicher Abrechnung ein besonderes, vom Faßkonto getrennt geführtes Pfandgeld- *) Abgekürzte Bezeichnung für die mehrfach zitierte VO vom 26. Mai 1947. 461;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 461 (NJ DDR 1950, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 461 (NJ DDR 1950, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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