Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 46 (NJ DDR 1950, S. 46); oder Hausrat im Wege der Feststellungs- oder Leistungsklage im prozessualen Streitverfahren geltend gemacht werden3). Das Prozeßgericht hat freilich die Pflicht zur Abgabe an das nach § 11 der Hausrats Verordnung zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Anhängigmachen vor dem Prozeßgericht hat aber doch seine rechtliche Bedeutung (Abs. 2 § 18). Eis besteht deshalb durchaus die nicht sehr praktische Möglichkeit, Ehewohnungs- und Hausratssachen vor Scheidung der Ehe auf Grund der weit auszulegenden Bestimmung des § 2 Abs. lc der Verordnung vom 21. Dezember 1948 (güterrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander) in den Ehestreit einzufülhren und mit diesem zu verbinden. Werden diese dann in das Hausratsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Prozeßrichter in entsprechender Anwendung des § 18 der Hausratsverordnung überführt, dann gilt für die Kosten des zeitweiligen zivilprozessualen Verfahrens vor dem Prozeßgericht die Sonderbestimmung des § 23 der Hausratsverordnung entsprechend, d. h. das zivilprozessuale Verfahren bezüglich Ehewohnung und Hausrat ist kostenrechtlich als Teil des vor dem gleichen Prozeßgericht sich abspielenden Hausratsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln. Allgemein ist von der Kostensonderregelung der Hausratsverordnung zu sagen, daß sie das freiwillige Haus-iratsverfahren kostenrechtlich stark beigünstigen und pauschalisierend vereinfachen will. Schließlich ein Wort zur Änderung des Streitwertes im Laufe des Verfahrens: Auch kostenrechtlich ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung, der Einführung in den Prozeß nach § 4 ZPO maßgebend. Ist aber der Streitwert bei Urteilserlaß oder anderweitiger Beendigung der Instanz höher als bei Klageerhebung, so ist der höhere Wert der Berechnung der in der Instanz entstandenen Gebühren zugrunde zu legen (§ 9 GKG). Wird der gut verdienende Scheidungskläger nach Klageerhebung arbeitslos, so ist dem Umstand ein immittelbarer Einfluß auf den Streitwert vom Gesetzgeber zwar nicht eingeräumt, die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit wird aber Zweifel an der richtigen Einschätzung des Streitwerts bei Klageerhebung (Sicherheit der Fortdauer des Verdienstes) erwecken und kann zu einer Neufestsetzung führen. Gegensätzliche Ansichten haben sich auch hinsichtlich der Kostenberechnung für den auf Einreichung der Klage anzuberaumenden Sühne- und vorbereitenden Termin in Ehesachen (§ 1 DVO) ergeben. Es wird die Anschauung vertreten, da das GKG Gebühren für diesen Termin nicht vorsehe, dürften laut § 1 GKG solche nicht erhoben werden, auch nicht für einen in ihm geschlossenen Vergleich für den Fall der Scheidung (§ 3 Abs. 2 DVO). Richtiger dürfte die Annahme sein, daß der vorbereitende Termin durch die mit Eingang der Klage erwachsende Prozeßgebühr (§ 74 Abs. 1 GKG), die freilich bei Rücknahme der Klage vor Bestimmung des späteren Termins zur mündlichen Verhandlung nicht erhoben wird (§ 29 GKG), abgegolten wird. Daß auf den vorbereitenden Termin weder §§ 608 bis 610 ZPO noch die Vorschriften über das amtsgerichtliche Güteverfahren Anwendung Anden, ist durch die Rundverfügung zu I 1 ausdrücklich klargestellt. Am meisten ähnelt das Verfahren noch dem Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz mit seinem vorbereitenden Termin, das freilich irgendwelche Kostenvorschußpflichten nicht kennt Im neuen Eheverfahren kann die Anberaumung des vorbereitenden Termines von der Zahlung einer Prozeßgebühr (§ 74 Abs. 2 GKG) nicht abhängig gemacht werden, wohl aber die Überführung des vorbereitenden Termins in den Verhandlungstermin oder die Anberaumung eines besonderen Verhandlungstermins. Bei Einführung von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich die Vorschußpflicht nach § 7 Kostenordnung, der laut allgemeiner Zustimmung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter Wegfall der kriegsbedingten Vergünstigungen (vgl. § 14 der DVO zur KriegsmaßnahmenVO vom 12. Mai 1943 RGBl. I S. 292) wieder im alten Wortlaut gilt. Wir kommen zu den Rechtsanwaltsgebühren. Soweit für das Verfahren ausschließlich die 3) Vgl. Rademacher in „Neue Jusüz“ 1949 S. 210 ff. (211). Normen der ZPO gelten, ist der vorher besprochene Streitwert laut §§ 10, 11 der GebO f. RA regelmäßig identisch mit dem der Anwaltsgebührenberechnung zugrunde zu legenden, so daß diese keine Schwierigkeiten bietet. Auch § 14 GKG ist anzuwenden. Die Art der Gebühren wirft insofern neue Fragen auf, als der Gerichtsgebühren- wie der Rechtsanwaltsgebührenberechnung nur die Prozeßgebühr, beim Anwalt den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information abgeltend, ferner die Beweisgebühr gemeinsam ist. Dem Anwaltsgebührenrecht eigentümlich sind dagegen Ver-handlungs- und Nach verhandlungsgebühr und die allgemeine Viergflieichsgebühr für „Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche“ (§ 13 GebO f. RA). Für Verfahren nach § 627, 627b ZPO ist in § 28a GebO f. RA eine besondere Art der Gebührenberechnung normiert. Die Gebühr des § 37 GebO f. RA für Mitwirkung des Anwalts beim ehelichen Sühneverfahren ist nach den Ausführungen oben obsolet und auf den vorbereitenden Termin in der Ehesache ebensowenig anzuwenden wie die Vorschrift des § 38a GebO f. RA (Güteverfahren). Kommt es im vorbereitenden Termin zu einem Vergleich auf Aufrechterhaltung der Ehe, so wird die Tätigkeit des Anwalts durch die Prozeßgebühr (§ 14 GebO f. RA greift nicht ein, da der Anwalt die Klage ja eingereicht haben wird) und die Vergleichsgebühr abgegolten. Kommt es im vorbereitenden Termin zu einem Vergleich über die Eheabwicklung im Fäll der Scheidung, ohne daß die Abwicklungssachen in den Scheidungsprozeß mit eingeführt sind, so ist die Ver-güeichstätigkeit, wenn man einen die Scheidung mit umfassenden Gesamtvergleich annimmt, nach der herrschenden Meinung4) mit der Vergleichsgebühr vom zusammengerechneten Wert der Ansprüche und mit der halben (§ 14 GebO f. RA) Prozeßgebühr bezüglich der durch den Vergleich eingeführten Ansprüche zusätzlich zu der Prozeßgebühr des Ehescheidungsprozesses zu vergüten. Bei Ermittlung der Gesamtprozeßgebühr wird der die höheren Objekte begünstigenden Staffelung der Rechtsanwaltsgebühren in der Weise Rechnung getragen, daß zur Vollgebühr vom Ehesachenwert nicht einfach die halbe Gebühr vom Wert der Abwicklungssachen zugeschlagen wird, sondern daß nur die Hälfte der Differenz zwischen der Vollgebühr vom Gesamtwert der Ehesache und der Abwicklungssachen einerseits und der Vollgebühr vom Wert der Ehesache andererseits zugeschlagen wird. Diese Praxis, gegen die Bedenken insofern bestehen, als die Prozeßgebühr des Anwalts die unbedingte Erteilung des Auftrags zur Durchsetzung des Anspruchs im Rechtsstreit voraussetzt, die nicht immer erfolgt sein wird, wenn ein Anspruch lediglich als Kompensationsobjekt für einen Gesamtvargleich in ein anhängiges Verfahren eingeführt wird, war schon vor dem neuen Eheverfahren unter Heranziehung des § 89 GebO f. RA üblich. Läge kein die Ehesache mitumfassender Gesamtvergleich, sondern lediglich ein auf die Abwicklungssachen bezogener Vergleich vor Scheidung vor, so wäre die Zubilligung einer zusätzlichen Prozeßgebühr noch weniger gerechtfertigt und müßte man auch den Vergleich als einen die Vergleichsgebühr des Anwalts nicht auslösenden Zwischenvergleich ansehen, der lediglich in den allgemeinen Gebühren des Scheidungsprozesses seine Vergütung findet. Die Vergleichbarkeit der Ehesache selbst ist heute, auch wenn Auflösung der Ehe erstrebt wird, nicht mehr in Frage zu stellen. Die staatliche Pflicht, als Schützer der Ehe aufzutreten, beschränkt sich nur auf die Verhinderung willkürlicher Ehelösungen. Was unhaltbar geworden ist, soll nicht künstlich gehalten werden. Daß es leichter und ohne unnötige Härten unter Mithilfe der Parteien (prozessuale Möglichkeiten wie Widerklagen und Rechtsmittel, Verständigung über die Schieidungsgründe Ehebruch oder ehewidrige Beziehungen, Schulldaussprüche , Verständigung über die Kostenlast) zu Fall gebracht wird, ist nicht zu beanstanden. Auch ein Gestaltung s rechtsstreit ■*) Vgl. Rittmann-Wenz, GKG 17. Aufl. Anm. 2 Abs. 4, Anm. 4 Abs. 2 und 8 zu § 13 GebO f. RA OGH Köln 26. September 1949 in MDR 1949 S. 743 KG vom 14. November 1936 in Jur. Woch.Schr. 1936, S. 3683 ff. nach erheblichem Schwanken. 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 46 (NJ DDR 1950, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 46 (NJ DDR 1950, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X