Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 456 (NJ DDR 1950, S. 456); ihrer theokratischen „Regierung“, das ist an Brooklyn, beweisen die Gefährlichkeit jedes einzelnen der Angeklagten für die Sicherung unserer Ordnung Da die Handlungen aller Angeklagten zugleich Art. 6 der Verfassung und Art. Ill A III der Kontrollrats-direktive 38 verletzten, kommt nach § 73 StGB der Art. 6 der Verfassung als das Gesetz, das im Verhältnis der beiden verletzten Gesetze zueinander die schwerste Strafe bzw. Strafart androht, zur Anwendung. Die Vermögenseinziehung und die Verhängung der weiteren Sühnemaßnahmen ist in Art. IX der Kontroll-ratsdirektive 38 begründet; insoweit ist die Anwendung auch des milderen Gesetzes nach anerkannter Rechtsprechung aus rechtspolitischen Erwägungen geboten. § 1 WStrVO; § 265 StPO. Zur Bestrafung der Schwarzschlachtungen. Der Angeklagte ist auch dann auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, wenn diese in einem Weehsel zwischen den verschiedenen Täterschafts- oder Teilnahmeformen besteht. OG, Urt. vom 22. Juni 1950 2 Zst 10/50. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil hat die Angeklagten K., M. und T. wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStrVO verurteilt. Gegen die Anwendung des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO sind Bedenken nicht zu erheben. Seine Voraussetzungen sind bei der Schlachtung eines 2 Ztr. schweren Schweines, die ohne Genehmigung der zuständigen Stellen erfolgt ist, immer dann anzunehmen, wenn die Schlachtung nicht für den Eigenbedarf erfolgt oder das Fleisch nicht an die behördlich vorgeschriebenen Stellen abgeliefert worden ist, sondern wenn es an unbefugte Dritte abgegeben wird. Es läge nur dann kein Verstoß gegen die WStrVO vor, wenn die Angeklagte K. nach Erfüllung ihres Solls schlachtberechtigt gewesen wäre, sie die Schlachtung für ihren eigenen Bedarf vorgenommen und nur versäumt hätte, die ihr zustehende Genehmigung einzuholen. Da dieser Fall nicht gegeben ist, ist sie mit Recht nach § 1 WStrVO bestraft worden . Bei dem Angeklagten K., den das Gericht entgegen der Anklage nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen verurteilt hat, hat es verabsäumt, den Angeklagten gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war aber erforderlich. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung und entgegen der Ansicht eines Teiles der Rechtsprechung steht der Senat auf dem Standpunkt, daß § 265 StPO auch dann Anwendung finden muß, wenn die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in einem Wechsel zwischen den verschiedenen Täterschafts- oder Teilnahmeformen besteht, und auch dann, wenn das Gesetz, auf Grund dessen der Täter verurteilt wird, milder ist als das in dem Eröffnungsbeschluß angeführte. Dies ergibt sich vor allem aus der Erwägung, daß der Angeklagte die Möglichkeit erhalten muß, auch die Nichtanwendbar-keit des milderen Gesetzes darzutun. § 261 StPO; § 1 WStrVO. Zur Ermittlung der materiellen Wahrheit ist es erforderlich, daß die Erfahrungen des täglichen Lebens nicht unberücksichtigt gelassen werden. Auch bei Kompensationsgeschäften ist u. U. eine Verurteilung nach § 1 WStrVO geboten. OG, Urt. vom 25. Mai 1950 2 Zst 12/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist Müllermeister. Bei einer am 3. März 1949 durchgeführten Überprüfung der Mühle stellte die Prüfungskommission einen Mehrbestand von 82 dz Getreide fest, den der Angeklagte entgegen den bestehenden Vorschriften der Wirtschaftsbehörde nicht gemeldet hatte. Außerdem nahm der Angeklagte mehrere Tauschgeschäfte mit Mehl vor; so erwarb er einen Lastkraftwagen, ein Leichtmotorrad und drei Teppiche gegen die Hingabe von Mehl. An Hand- werker gab er für Sach- und Arbeitsleistungen ebenfalls Mehl ab Die Strafkammer hat diie Verurteilung wegen Fahrlässigkeit damit begründet, esi könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er sich im unklaren darüber gewesen sei, ob die Bestände zu melden seien oder nicht, und daß ihm daher eine vorsätzliche Verheimlichung nicht nachgewiesen werden könne. Diese Beweiswürdigung ist unbefriedigend. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 261 StPO zum Ausdruck kommt, hat der Richter zwar über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, nämlich frei von allen Bewelsregeln, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung, seine Entscheidung zu treffen, insbesondere obliegt es ihm, nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen Glauben die Einlassungen des Angeklagten verdienen, er bleibt aber gebunden an das im Strafprozeß herrschende Prinzip der materiellen Wahrheit. Zu deren Ermittlung ist es erforderlich, daß die Erfahrungen des täglichen Lebens nicht unberücksichtigt gelassen werden. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer diese Erfahrungen nicht genügend berücksichtigt, denn es kann nicht angenommen werden, daß sich ein Müllermeister über die Bewirtschaftung auch sogenannter „Überbestände“ an * Getreide nicht klar gewesen sein soll. Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten unterstellen wollte, daß in den Jahren 1946 und 1947 noch Unklarheiten darüber bestanden hätten, ob auch Nahrungsmittel, die von den Wirtschaftsbehörden noch nicht erfaßt waren, z. B. Lebensmittel, die alsi Schwundmengen zunächst zugeteilt waren, aber nicht als Schwund abgingen und sog. „Überbestände“, die entweder durch sorgfältige Bewirtschaftung erspart wurden oder wie bei Getreide durch bessere Ausmalung anfielen, als bewirtschaftet galten, so ist zu berücksichtigen, daß der Getreidemehrbestand erst im März 1949 von der Prüfungskommission festgestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war bereits durch Rechtsprechung und durch aufklärende Artikel in Presse und Fachzeitschriften geklärt, inwieweit Nahrungsmittel, sofern sie noch nicht in die Hände des Letztverbrauchers gelangt sind, der Bewirtschaftung unterliegen. Sollten dennoch irgendwelche Zweifel bei dem Angeklagten bestanden haben, so war von ihm, der als Gewerbetreibender eine verantwortliche Stellung im Wirtschaftsleben hatte, die ihm besondere Pflichten auferlegte, zu erwarten, daß er die zuständige Behörde um Auskunft gebeten hätte. Die Tatsache, daß der Angeklagte dies nicht getan hat, schließt die hohe Wahrscheinlichkeit in sich, daß er sich keine Gewißheit über die Bewirtschaftung und die sich daraus für dhn ergebende Meldepflicht verschaffen und darüber hinaus die sich aus der Unterlassung der Meldepflicht ergebenden Folgen in Kauf nehmen wollte. Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung bieten dem Senat nicht die Möglichkeit, mit Gewißheit festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Strafkammer wird sich daher in der erneuten Hauptverbandlung, falls sie nicht schon aus anderen Gründen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht, über diese Frage Klarheit verschaffen müssen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken, wenn die Strafkammer feststellt, daß der Angeklagte diese Meldepflicht zwar nur für möglich hielt, es aber in Kauf nahm, daß er durch diese Nichtmeldung die Tatbestände des Art. I des KRG Nr. 50 und des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO verwirklichte und damit gegen da® Gesetz verstieß. Wegen der von der Strafkammer als selbständige Handlung gewürdigten Kompensationsgeschäfte wird der Angeklagte nicht nur aus § 2 WStrVO, sondern auch aus § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO zu verurteilen sein. Eine Verurteilung gem. § 1 WStrVO ist dann gerechtfertigt, wenn ein Beiseiteschaffen von größeren Mengen Mehl entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf vorliegt, durch das die Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird. Die Strafkammer wird deshalb in der erneuten Verhandlung zunächst einmal die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Menge des zu Tauschzwecken verwendeten Mehles ergänzen müssen, um unter Berücksichtigung des oben Gesagten die rechtliche Würdigung vornehmen zu können. 456;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 456 (NJ DDR 1950, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 456 (NJ DDR 1950, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei der Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsriclitungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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