Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 452 (NJ DDR 1950, S. 452); antragt, weil sie das Gesetz verletzen; der Rechtsweg sei unzulässig, da das' streitige Pferd von der Enteignung erfaßt worden sei. Der Kassationsantrag ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Eigentümer des streitigen Pferdes gewesen ist oder nicht und ob er es dem Landwirt S. vermietet hatte. Unstreitig befand sich das Pferd zur Zeit dier Enteignung de® S. auf dessen Grundstück und wurde für den Betrieb der Landwirtschaft auf diesem Grundstücke benutzt. S. wurde enteignet auf Grund der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Brandenburg vom 6. September 1*945 (VOB1. S. 8). In Art. II Ziff. 2 und 3 dieser Verordnung wurde bestimmt, daß der Enteignung außer dem Grundbesitz das gesamte lebende und tote Inventar unterliegt. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist auszugehen von den gesellschaftlichen Zielen der Bodenreform, die es notwendig machten, dem Neuibauern zugleich mit dem Grundstücke das notwendige lebende und tote landwirtschaftliche Inventar zu übereignen und zu übergeben, das ihn instand setzte, unverzüglich mit der Bearbeitung und Bestellung des Bodens zu beginnen. Es geht daher nicht an für die Inhaltsbestimmung des Inventarbegriffes im Sinne der Bodenreformverordnung die Normen der §§ 97, 98 BGB zu Grunde zu legen, für deren inhaltliche und formale Abgrenzung zur Zeit ihres Erlasses ganz andere rechtspolitiische Gesichtspunkte maßgebend waren. Entscheidend muß sein, welche beweglichen Gegenstände für den ordnungsmäßigen und ungestörten Fortgang des Wirtschaftsbetriebes auf dem ent-eigneten Grundstücke notwendig waren und dazu benutzt wurden Sie bildeten im Sinne der Bodenreform zusammen mit dem enteigneten Grundstücke selbst eine wirtschaftliche Einheit, die deshalb auch die gleiche rechtliche Behandlung erfahren, also als zusammengehörig von der Enteignung erfaßt werden muß. Nur diese Auslegung ist übrigens, mit dem angeführten, keine Einschränkung zulassenden Wortlaute der Bodenreformverordnung vereinbar. Danach kann es für die Wirkung der Enteigung nicht darauf an-kommen, ob irgendeine einzelne wirtschaftlich zum Inventar gehörige Sache im Eigentum des Enteigneten selbst oder eines anderen stand, auch nicht darauf, ob sie dem Enteigneten etwa nur zu vorübergehendem Gebrauche überlassen war. Es war unerläßlich, daß die Gesetzgebung der Bodenreform solche lediglich auf dem Privatrechte beruhenden Rücksichten zurückstellte, um die Erreichung ihrer höheren, im Allgemeininteresse liegenden wirtschaftspolitischen Ziele unbedingt zu gewährleisten. Im übrigen aber hat schon Nathan in der Anmerkung zu einem Urteil des Amtsgerichts in Neuruppin vom 17. Dezember 1946 vgl. NJ 1947 S. 250 f. mit überzeugender Begründung dargetan, daß der Untergang des Eigentumsrechts Dritter im Zusammenhänge mit einer das Vermögen eines, anderen betreffenden Enteignung keine Enteignung dieses Dritten im Sinne des Gesetzes ist (vgl. hierzu auch Löwenthal in NJ 1947 S. 36 und Urteil des Amtsgerichts Bischofswerda vom 15. März 1948 in NJ 1949 S. 39). Entgegen der Ansicht des Klägers kann es also auch nicht darauf ankommen, ob der damalige Treuhänder bei der InventaraufStellung das Pferd als Eigentum des Klägers betrachtet und geführt hat; denn die Enteignung äußert ihre Wirkung kraft Gesetzes, und diese Wirkung ist unabhängig von der persönlichen Auffassung oder Willensrichtung des Treuhänders oder eines sonstigen Beteiligten. Ist dem aber so, so kann es nicht Sache der ordentlichen' Gerichte sein, darüber zu entscheiden, ob eine einzelne Sache zu dem von der Enteignung erfaßten Inventar gehört oder nicht. Hierüber zu befinden, ist allein Sache der Verwaltungsbehörden (Orts-, Kreis-und Landesbodenkommission), die nach der Verordnung über die Bodenreform und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen für die Durchführung der Enteignungen zuständig und für die Erreichung des gesellschaftlichen Zieles der Bodenreform verantwortlich sind. Das hat für den Klaganspruch den Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges gemäß § 13 GVG zur Folge. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; Abschn. II, Art. Ill A III KontrR-Direktive Nr. 38. Die Tätigkeit der Funktionäre der Organisation der „Zeugen Jehovas" ist Kriegs- und Boykotthetze i. S. des Art. 6 der Verfassung und verstößt außerdem gegen Abschn. II, Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38. OG, Urt. vom 4. Oktober 1950 1 Zst (I) 3/50. Aus den Gründen: I Die reaktionären Kreise des Auslandes und Westdeutschlands sind voll Haß gegen die schöpferischen Bemühungen und Erfolge des deutschen Volkes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie fürchten den nationalen Kampf des deutschen Volkes run Herstellung der Einheit Deutschlands und sie die Kriegsbrandstifter und ihre Helfershelfer fürchten die Friedensbewegung in Deutschland in der Erkenntnis, daß Deutschland ein entscheidender Faktor in der Erhaltung des Friedens in Europa ist. Die Friedensbewegung in Deutschland, die Erfolge der friedlichen und fortschrittlichen Politik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Vorbereitung der Wahlen vom 15. Oktober dieses Jahres wollen sie auch durch breite Agitation stören. Durch Kriegshetze und Hetze gegen die Sowjetunion und die friedliebenden Völker suchen sie Unruhe in die Deutsche Demokratische Republik zu tragen; durch systematische Spionage suchen sie die eigenen Kriegsvorbereitungen zu fördern. Zu den Organisationen, deren sich die ausländischen Reaktionäre zum Zwecke der Spionage und Wühlarbeit gegen die Deutsche Demokratische Republik bedienen, gehört nach der Anklage die WATCH TOWER BIBLE AND TRACT SOCIETY, auch „Wachtturmgesellschaft“ genannt, mit dem Sitz in Brooklyn (USA) und deutschen Zweigbüroe in Wiesbaden, Westberlin und Magdeburg. Ihre Mitglieder nennen sich „Zeugen Jehovas“, über deren Organisation und Betätigung sich folgendes Bild ergab: In Brooklyn (USA) besteht die internationale Zentrale der Gesellschaft, an deren Spitze der Amerikaner Knorr steht. Von dort aus werden die Zweigbüros in 65 Ländern, auch die deutschen Zweigbüros, straff zentralistisch geleitet. Die organisatorischen Bestimmungen, von der Gesellschaft „theokratische Gesetze“ genannt, sehen eine ständige Berichterstattung an die Brooklyner Zentrale vor. Die Weisungen der Zentrale werden von allen Zweigen befolgt. Der deutsche Zweig hatte seit langen Jahren seinen Sitz in Magdeburg. Der von der Zentrale in Brooklyn in Deutschland eingesetzte „Zweigdiener“ F. verlegte nach 1946 seinen Hauptsitz nach Wiesbaden. Dort konnte die Gesellschaft bevorzugte Rechte in Anspruch nehmen und im übrigen unter dem Schutz der amerikanischen Besatzungsmacht ungehindert ihre verbrecherische Tätigkeit entfalten. Der deutsche Zweig der Gesellschaft wurde in einen Ost- und einen Westbezirk unterteilt. Für den Ostbezirk, der das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte, wurde in Magdeburg eine dem Büro Wiesbaden und dessen Leiter F. unterstellte Leitung eingerichtet. Als vertretender Leiter für das Büro Magdeburg wurde ein Funktionär W., der nunmehr geflohen ist, eingesetzt. Zugleich wurde aber ein Büro in Westberlin, Brunnenstraße, eingerichtet, welches gleichfalls unter Leitung des F. stand. Dieses Büro war nicht für die örtliche Berliner Organisation eingerichtet, sondern „vermittelte“ den Verkehr vom Westen mit den Organisationen in dem Bezirk „Ost“. Dieses Berliner Büro diente zur Leitung und Durchführung von Tätigkeiten, die in Magdeburg und von Magdeburg aus nicht bewerkstelligt werden konnten; im besonderen konnte von Berlin' aus der Vertrieb der in Amerika und der Schweiz gedruckten und hier nicht lizensierten Literatur illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen. Westberlin hat auch hier die Aufgabe als Störungszentrum gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik erfüllt. Der gesamte Bezirk „Ost“ war wie jeder Bezirk in Kreise aufgeteilt, an deren Spitze die haupt- 452;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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