Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 45 (NJ DDR 1950, S. 45); der einzelnen Ansprüche als Summanden mit der Maßgabe, daß für Widerklagen abweichend von den Streitwerlbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Sonderbestimmung des § 13 GKG gilt. Auf diese Summierung und auf deren Einschränkung durch Weitergeltung des § 12 GKG bei der Stufenklage weist VI 2 der Rund-verfügung vom 11. Juni 1949 zutreffend hin, wenn er sagt: ,.Auf der anderen Seite sind nach der gleichen Vorschrift (nämlich: § 8 Abs. 5 DVO) die Streitwerte der Ehesache und der mit der Ehesache verbundenen Ansprüche zusammenzurechnen. Hierdurch wird jedoch an der Vorschrift des § 12 GKG nichts geändert; vird aiso mit der Klage auf Herausgabe des eingebrachten Gutes gleichzeitig die Rechnungslegung wegen des sin-gebrachten Gutes verlangt, so ist nach § 12 GKG für die Wertberechnung von diesen beiden Ansprüchen nur der höhere maßgebend.“ Was die einzelnen Summanden angeht, so ist hinsichtlich des Scheidungsstreits die Herabsetzbarkeit des Streitwerts bis auf 500 DM, die § 8 Abs. 5 DVO in Abänderung des § 11 Abs. 1 GKG einführt, zu beachten. An sie wird in VI 2 Abs. 1 der Rundverfügung erinnert. Innerhalb der danach aufgestellten Grenzen ist der Richter in der Streitwertbemessung frei. Versuche, ihn unter Berufung auf den Kammergerichtsbeschluß vom 1. Juni 1939 (im „Deutschen Recht“ veröffentlicht), der auf den „Beamten“ und dessen „sichere und regelmäßige Einnahme“ anspielt, auf das halbe Jahreseinkommen der Eheleute als Streitwert des Scheidungsstreites oder auf sonstige feste Relationen (vgl. „Neue Justiz“ 1949 S. 217 ff., 286) festzulegen, sind abzullehnen. Zu beachten ist noch, daß Verfahren nach §§ 627 ff. ZPO zwar hinsichtlich der Kostenlastverteilung, wie oben ausgeführt, nach § 627c ZPO kostenrechtliöh als Bestandteile des Scheidungsstreites gelten, dagegen hinsichtlich der Kostenberechnung einschließlich Streitwertberechnung ihren eigenen Normen (§§ 33a, 35 GKG) folgen. Für den Streitwert der Klage auf Unterhalt nach Scheidung ist § 10 Abs. 2 GKG maßgebend. Bezüglich der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Hausrats- und Sorgerechtsverfahren auseinander zu halten. Hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens ist bereits ausgeführt, daß eine Feststellung des Geschäftswertes, die dem § 24 Abs. 2 KostO unterliegen würde, praktisch kaum in Frage kommt. Es bleibt das Hausratsverfahren. Für die Geschäftswertbemessung in diesem trifft § 21 Abs. 2 der Hausratsverordnung eine Sonderregelung. (Ehewohnung: einjähriger Mietwert, Hausrat: Wert der zu verteilenden Gegenstände, Hausratbenutzung: Wertbemessung von Fall zu Fall nach dem Interesse der Beteiligten.) Die Parteien tun deshalb zwecks Kostenersparnis gut daran, in möglichst weitem Umfang die Hausratsverteilung außergerichtlich durch Einigung zu erledigen. Die Einzelansprüche des Hausratsverfahrens werden unter sich zusammengerechnet. Im praktischen Ergebnis waren allso die jetzt weggefallenen Sätze 2) und 3) von VI 2 Abs. 3 der Rundverfügung für den Regelfall (kostenrechtliche Bedeutungslosigkeit des Sorgerechtsverfahrens) nicht zu beanstanden. Zu behandeln bleibt noch die Frage des Vergleichswerts § 36 GKG. Grundsätzlich ist dem GKG die Berechnung einer Vergleichsgebühr fremd. Die Vergleichstätigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes wird durch die Prozeßgebühr abgegolten, sogar eine entstandene Beweisgebühr durch Vergleichsabschluß zum Fortfall gebracht (§”23 GKG). Nur wenn der Vergleich nicht lediglich den Streitgegenstand betrifft, sondern auch andere nicht rechtshängig gewordene Ansprüche und Interessen einbezieht, so wird eine %-Gebühr als Vergleichsgebühr, dagegen natürlich keine Prozeßgebühr für die mit dem Vergleich neu eingeführten Ansprüche erhoben, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (§ 36 GKG). Es wird nun häufig Vorkommen, daß unmittelbar vor der Scheidung für den Fall, daß auf sie erkannt wird, ein Vergleich geschlossen wird, der Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und das Sorgerecht mit umschließt, ohne daß diese Gegenstände rechtshängig geworden oder durch Antrag als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Scheidungsstreit angehängt worden sind. Ebenso kommt es vor, daß ein entsprechender Vergleich unmittelbar nach Ausspruch der Scheidung und allseitigem Rechtsmittelverzicht vor Gericht geschlossen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (vgl. AV d. RJM vom 30. Juni 1943 Deutsche Justiz S. 348). Das sind typische Fälle des § 36 GKG. Der Richter wird den Wert des Vergleichsgegenstandes genau nach den einzelnen Positionen aufzusteilen haben, wobei er den Sorgerechtsvergleich, der lediglich eine Unterlage für die vom Prozeßrichter zu treffende, nur in den seltensten Fällen Gebühren auslösende Sorgerechtsanordnung bildet, als Null behandeln kann und die Kosten des Scheidungsprozesses, auf die sich vielleicht der Vergleich mit bezieht, nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht als besondere Position einsetzen darf, sofern es sich um einen den Scheidungsprozeß einbeziehenden Gesamtvergleich handelt. Abzulehnen ist der Gedanke, von der Anwendung des § 36, sofern es sich nur um vergleichsweise Regelung von Dingen handelt, die dem Scheidungsstreit nicht formell angehängt worden sind, abzusehen urd statt dessen für den Vergleichsschluß über diese Dinge eine zusammenzurechnende Beurkundungsgebühr nach §§ 29 Abs. 2, 32, 38 Kostenordnung zu erheben. Diese Ansicht geht wohl davon aus, daß der Prozeßvergleich materiellen Vergleichscharakter nach § 779 BGB (gegenseitiges Nachgeben) haben müsse, diesen aber in den gegebenen Fällen nicht habe, weil er lediglich die rechtlichen Konsequenzen aus der Scheidung ziehe und urkundlich festlege. Man sollte sich bei der Kostenberechnung auf derartiges Spintisieren nicht einlassen, vielmehr, was als „Vergleich“ protokolliert ist, als solchen auch gelten lassen. Wenn es sich aber nicht um einen Prozeßvergleich, sondern um prozessuale Beurkundungstätigkeit handeln würde, wäre sie durch die Prozeßgebühr des Scheidungsstreites abgegolten, ohne daß die Beurkundungsgebühr der Kostenordnung zum Zuge käme. Richtig ist aber, den § 36 GKG anzuwenden. Dabei ist der Wert des Vergleichsgegenstandes nicht danach zu berechnen, worauf, sondern worüber die Parteien sich verglichen haben (vgl. Rittmann-Wenz, 17. Aufl. Gerichtskostengesetz, Anm. 3 zu § 36). Doch auch das wird nicht bei der Kostenberechnung, sondern schon bei Vergleichsabschluß und Feststellung des Wertes des Vergleichsgegenstandes zu klären sein. Häufig werden hier die beiden auseinander zu haltenden Werte praktisch zusammenfallen. Ist der Streitwert für die Ehesache und die verbundenen streitigen Eheabwicklungsansprüche einmal festgestellt, gegebenenfalls auch noch der Wert des Vergleichsgegenstandes, dann bietet die Berechnung der einzelnen anfallenden Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz keine Besonderheiten. Zu beachten sind aber die Bestimmungen des § 14 GKG, wonach u. a. für Akte, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, also z. B. Beweisaufnahme nur über den Scheidungs- oder nur über den Unterhaltsstreit, die Gebühren lediglich nach dem Werte dieses Teiles zu berechnen sind (weiteres in Abs. 2 des § 14). Die Berechnung der Gerichtsgebühren in der Hausratssache folgt den besonderen Grundsätzen des § 21 Sea*. Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944. Daß nach der Hausratsverordnung das Hausratsverfahren erst nach der Scheidung der Ehe einsetzen kann, nach der Verordnung vom 21. Dezember 1948 aber schon dem Scheidungsprozeß angehängt werden kann, steht der Anwendung des § 21 im letzteren Fall natürlich nicht entgegen. Es ist demnach, wenn es zur richterlichen Entscheidung im Hausratsverfahren kommt, das Dreifache der vollen Gebühr der Kostenordnung (§ 26) von dem nach Abs. 2 des § 21 zu bestimmenden Objekt zu berechnen. Bei Rücknahme des Antrags, die vor einer Entscheidung im Hausratsverfahren oder einer vom Gericht vermittelten Einigung erfolgt, wird nur die Hälfte der vollen Gebühr berechnet, in allen sonstigen Fällen als Verfahrensgebühr eine volle Gebühr. Es sei noch bemerkt, daß die Hausratsverordnung in § 1 Abs. 2 zwar die Rechtsgestaltung hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat ausschließlich ihren Vorschriften unterstellt; das schließt aber, wie § 18 der Hausratsverordnung erweist, nicht aus, daß etwa zukünftige Ansprüche hinsichtlich Ehewohnung 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 45 (NJ DDR 1950, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 45 (NJ DDR 1950, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Arbeit haben auch solche progressiven politischen Oberzeugungen, die ihrem Wesen nach antiimperialistisch sind, aber nicht auf der Weltanschauung der Arbeiterklasse basieren.

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