Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 446 (NJ DDR 1950, S. 446); satzungsfeindliche Handlung angesehen werden. Und wenn auf dem gezeichneten Schiff die Buchstaben USA standen, so kann nicht bezweifelt werden, daß Transporte von Waffen und Munition nach Europa und auch nach Deutschland ausschließlich aus den USA erfolgen, so daß also durch das Plakat nichts verbreitet wurde, was nicht den Tatsachen entsprach. Nicht das Plakat ist geeignet, das Ansehen der Besatzungsmacht zu gefährden, sondern die Tatsache, daß mit Hilfe der amerikanischen Besatzungsmacht ein neuer Krieg vorbereitet wird. Der Umstand, daß eine Stellungnahme der Deutschen gegen eine derartig aktive Kriegsvorbereitung als eine Achtungsverletzung der Besatzungsmacht angesehen wird, und zwar von einem Gericht der Besatzungsmacht, gibt hinreichend zu erkennen, wohin der politische Kurs in Westdeutschland geht. Ebensowenig kann die Aufforderung „Ami go home“ als eine Verächtlichmachung der Besatzungstruppen bezeichnet werden. Keinem Volke kann es zugemutet werden, daß es eine Besatzungsmacht gern in seinem Lande sieht. Die Aufforderung an die Besatzungsmacht, das besetzte Land zu verlassen, ist nur dann als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Besatzungsmacht rechtmäßig die Besetzung durchführt. Das Recht, in Deutschland als Besatzungsmacht aufzutreten, beruht ausschließlich auf dem Potsdamer Abkommen. Unter A Politische Grundsätze Ziff. 3 heißt es wörtlich: Die Ziele der Besetzung Deutschlands, von denen der Kontrollrat geleitet sein soll, sind I. die vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Zerstörung und Kontrolle jeder deutschen Industrie, die für die militärische Produktion verwendet werden könnte.“ Hieraus ergibt sich, daß der ausschließliche Zweck der Besetzung Deutschlands die Durchführung der Entmilitarisierung und der damit zusammenhängenden Fragen ist. Wenn dieses Ziel erreicht bzw. in Wegfall gekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Besetzung nicht mehr gegeben. Das Bonner Grundgesetz ist durch das Besatzungsstatut eingeschränkt, das im Absatz II d den Hohen Kommissaren Vorbehalten hat, „Gesetze über den Schutz, das Ansehen und die Sicherheit der Alliierten Streitkräfte zu machen“. Wenn nun der zitierte Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 14 dahin ausgelegt wird, daß schon jede Kritik als eine feindselige oder achtungswidrige Handlung gegenüber den Alliierten Streitkräften anzusehen ist, dann kann ernstlich von dem Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern zu können, nicht mehr die Rede sein. Der von den Alliierten im Potsdamer Abkommen erklärte Zweck der Besetzung Dsutschlands durch die Alliierten ging dahin, das deutsche Volk zu einer demokratischen und friedliebenden Grundhaltung zu erziehen. Dieser Zweck wird aber nicht dadurch erreicht werden, daß die westlichen Besatzungsmächte den Deutschen jede Kritik verbieten (vgl. Potsdamer Abkommen A. politische Grundsätze IV). Hieraus ergibt sich, daß der Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 14 intensiv interpretiert werden muß, d. h. daß eine strafbare Handlung nur dann gegeben ist, wenn wirklich ernstlich das Ansehen der Besatzungsmacht auf dem Spiele steht oder eine offensichtlich feindselige Handlung vorliegt, nicht aber bei einer Kritik an unrichtigen Maßnahmen der Besatzungsmacht. Zu einer Zeit, in der von den Bewohnern Westdeutschlands verlangt wird, daß sie Soldaten für die Kriegsziele der Atlantikpaktmächte stellen, ist es wohl berechtigt, der Bevölkerung Westdeutschlands das Recht der Kritik zuzubilligen. Die Hamburger Volkszeitung wurde auf Grund des Gesetzes Nr. 5 der Hohen Alliierten Kommissare, das eine ungewöhnliche Einschränkung der Pressefreiheit darstellt, verbeten. Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 5 kann schon dann gegen eine Zeitung vorgegangen werden, wenn sie Artikel veröffentlicht, die „das Ansehen und die Sicherheit des alliierten Personals gefährden könnte n“. Von einer Pressefreiheit kann bei dieser Fassung des Gesetzes, nach der schon jede Kritik an Maßnahmen der Besatzungsmacht als eine Gefährdung des Ansehens derselben bezeichnet werden kann, nicht mehr die Rede sein. Auch dieser Artikel des Gesetzes kann nur intensiv ausgelegt werden, da eine extensive Auslegung nicht dem Interesse an einer wirklichen Demokratisierung Westdeutschlands dienen kann. Die Gründe, die zum Verbot der HVZ im einzelnen führten, sind niemals deutlich zum Ausdruck gekommen. Das gleiche gilt von dem Verbot der anderen kommunistischen Zeitungen Westdeutschlands. Man wird es den Lesern der Hamburger Volkszeitung nicht übelnehmen können, wenn sie über das Verbot ihrer Zeitung entrüstet sind und öffentlich, schriftlich oder mündlich erklären: „Gegen das Verbot eurer Hamburger Volkszeitung“, „Nieder mit dem Verbot der HVZ“. Diese Äußerungen drücken einmal den Unwillen über eine Maßnahme der Besatzungsmacht aus und stellen zugleich eine Kritik dar. Irgendwelche Herabsetzungen sind in diesen Äußerungen nicht zu finden, so daß man nur dann von einer Gefährdung des Ansehens der Besatzungsmacht sprechen kann, wenn man der Meinung ist, daß jede negative Einstellung gegenüber der Besatzungsmacht schon als eine solche Gefährdung zu bezeichnen ist. Dann kann ernstlich von einer Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne des Bonner Grundgesetzes und im Sinne der Verfassungen aller demokratischen Staaten nicht mehr die Rede sein. Merkwürdig berührt die Tatsache, daß es schon als eine Gefährdung des Ansehens der Besatzungsmacht bezeichnet wird, wenn jemand erklärt: „Man kann für den Frieden arbeiten, auch ohne die Hände zu rühren.“ Es kommt hinzu, daß das fragliche Plakat mit einer Zeichnung versehen war, die ein mit Panzern beladenes Schilf zeigte, das ausgeladen werden soll, während am Ufer zahlreiche Arbeiter stehen und die Hände in die Tasche stecken, wodurch dokumentiert wird, daß sie nicht gewillt sind, die Ausladung dieser Kriegsinstrumente vorzunehmen. Die Propaganda der Angeklagten ist eindeutig gegen die Kriegsvorbereitungen gerichtet und kann nicht als eine be- Durch Abkommen unter den drei westlichen Besatzungsmächten ist die Wiederaufrüstung Westdeutschlands beschlossen worden. Heute ist sie in vollem Gange. Damit sind die Voraussetzungen für die Besetzung Deutschlands in Fortfall gekommen. Die deutsche Bevölkerung hat jetzt das Recht, die westlichen Besatzungsmächte zum Verlassen Deutschlands aufzufordern. Bei einer solchen Sachlage kann in der Aufforderung „Ami go home“ nicht mehr eine Verächtlichmachung der Besatzungsmacht angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß die Erklärung ja nicht erfolgt ist, um die Besatzungsmacht verächtlich zu machen, sondern um ureigene nationale Interessen des deutschen Volkes wahrzunehmen. Diejenigen, welche die Aufforderung erheben „Ami go home“, tun das nicht, um die Besatzungsmacht zu beleidigen, sondern um zu erreichen, daß Deutschland wieder frei wird. Also um einen Anspruch durchzusetzen, der jedem Volke zusteht. Dadurch, daß die westlichen Besatzungsmächte die deutsche Aufrüstung betreiben und zu diesem Zweck die Besetzung Westdeutschlands aufrechterhalten und diejenigen verurteilen, die den Abzug der Besatzungsmächte in Westdeutschland verlangen, setzen sie sich mit dem Potsdamer Abkommen in Widerspruch, das noch heute für sämtliche Alliierten maßgebend ist. Interessant ist die Tatsache, daß die britische Staatsanwaltschaft zunächst sogar Anklage wegen Verstoßes gegen Art. 2 Ziff. 3 des Gesetzes Nr. 14 der Hohen Alliierten Kommissare erhoben hatte. Diese Ziff. 3 lautet: „Wer sich einer Handlung oder eines Verhaltens schuldig macht, wodurch eine den Interessen der alliierten Streitkräfte feindliche Person, Gruppe oder Regierung unterstützt oder gefördert wird usw , wird mit einer Geldstrafe bis zu DM 50 000, bestraft.“ Offenbar vertritt die englische Staatsanwaltschaft den Standpunkt, daß die Erklärung „Aus Deutschland und Korea Ami go home“ als Unterstützung einer ® „den Interessen der alliierten Streitkräfte feindlichen Regierung“ angesehen werden müsse. Die Anklage wurde dann allerdings fallen gelassen, weil sie zu 446;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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