Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 445 (NJ DDR 1950, S. 445); mäßig, beide Verfügungen gleichzeitig zu treffen. Dieses Verfahren hat auch den Vorteil, daß bei Einsprüchen beide Verwaltungsakte zusammen geprüft werden können. Gegen das Gesetz verstößt es unzweifelhaft, wenn eine Wohnung erfaßt und gegen ihren Mieter der Zwangstausch verfügt wird, vielleicht noch mit Räumunigsaufforderung, obwohl eine zweite Wohnung, die getauscht werden soll, noch nicht zur Verfügung steht (Erfassung auf Vorrat). Werden Erfasisungs- und Tauschanordnung gleichzeitig erlassen, so sind die in Frage kommenden Wohnungen und, soweit möglich, auch die am Tausch beteiligten Partner genau zu bezeichnen, da nur dann die Betroffenen und die Aufsichtsbehörden die Voraussetzung der besseren Verteilung nachprüfen können. Geschieht dies nicht oder derart unzureichend, daß eine Nachprüfung gar nicht möglich dst oder zumindest sehr erschwert wird, liegt ein wesentlicher, zur Aufhebung zwingender Mangel vor. Die Wohnungsbehörde hat entsprechend der vom früheren Reichsgericht zu § 8 Wohnungsmangelgesetz entwickelten Rechtsprechung drei Möglichkeiten zur Regelung der durch die Tauschanordnung betroffenen Wohnungsbenufeungsverhältnisse (RG vom 3. Dezember 1925; JE 1926 Nr. 158). Sie kann die alten Mietverhältnisse bestehen lassen, so daß nur die Mieter wechseln, die jeweilig in die bestehenden Verträge eintreten. Sie kann auch die Tauschpartner den jeweiligen Vermietern zu weisen und diese auffordern, mit ihnen einen neuen Mietvertrag abzuschließen, und zwar innerhalb von 15 Tagen (Art. VIII a WG). Kommen sie dieser Auflage nicht nach, kann nach Art. VIII b WG ein Zwangsmietvertrag festgesetzt werden. Mit Abschluß des neuen Mietvertrages oder durch Festsetzung des Zwangsmietvertrages gehen die alten Verträge nach Art. VIII e WG unter. Schließlich können auch bei Weiterbestehen der alten Mietverhältnisse Untermietverträge zwischen den bisherigen Mietern und dem Tauschbetroffenen festgesetzt werden. Diese Möglichkeit hat jedoch zur Zeit wohl nur theoretische Bedeutung. Den Wohnungsbehörden steht es frei, darauf hinzuweisen, daß eine Nichtbefolgung ihrer Anweisungen gemäß Art. 13 Abs. 1 WG strafrechtlich verfolgt werden kann. Sie können diese Anweisungen jedoch auch selbst im Zwangswege realisieren. Dies käme insbesondere für den Fall in Frage, daß die Tauschbetroffenen sich weigern, ihre bisherige Wohnung zu räumen. Die meisten landesrechtlichen Bestimmungen sehen auch die Zwangseinweisung in die zugeteilten Räume vor. Die Wohnungsbehörde hat die Möglichkeit, in die Tauschanordnung weitere Einzelheiten aufzunehmen. Zubehör oder Nebengelaß kann z. B. vom Tausch ausgenommen werden. Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe, den Betroffenen anzuweisen, Möbel oder Hausrat in der Wohnung zur Verfügung des neuen Mieters zu belassen. Die Tauschpartner haften für die auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Mietverträge entstandenen Verbindlichkeiten in vollem Umf ange. Das gleiche gilt für Schäden', die sie vertragswidrigerweise in ihren alten Wohnungen angerichtet haben. Die Wohnungen werden grundsätzlich in dem Zustand getauscht, in dem sie sich im Zeitpunkt der Tauschanordnung befinden. Die Benutzungsrechte an Zubehör und Nebengelaß der betroffenen Wohnungen gehen, wenn die Wohnungsbehörde in ihrer Verfügung es nicht anders festsetzt, im gleichen Umfange auf den neuen Mieter über, in dem sie für den alten Mieter bestanden. Westliche Justiz gegen den Frieden Von * * * Zu diesem Beitrag eines westdeutschen Juristen, der sich mit der antidemokratischen Rechtsprechung in Westdeutschland beschäftigt, erhielt die Redaktion von dem Verfasser folgendes Anschreiben: „In der Anlage übersende ich Ihnen einen Artikel, der vielleicht dort interessiert. Ich bitte aber, ihn nicht unter meinem Namen erscheinen zu lassen, da die Entwicklung hier schon so weit gediehen ist, daß ein solcher Artikel, obwohl er völlig objektiv und wissenschaftlich gehalten ist, doch als eine hochverräterische Handlung gegen den Bonner Bundesstaat mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen angesehen werden könnte.“ An dem gleichen Tage, an dem ein Hamburger Schwurgericht einen hohen juristischen Beamten, der in der Nazizeit als juristischer Leiter der Hamburgi-schen Schulbehörde durch Denunziation einen Lehrer und eine Lehrerin ins Konzentrationslager gebracht hatte, die dort an den ihnen zugefügten Mißhandlungen starben, von der Anklage des Verbrechens gegen die Menschlichkeit freisprach, wurden Hamburger Friedenskämpfer von einem britischen Militärgericht in Hamburg zu Gefängnisstrafen von 3 bis 6 Monaten verurteilt. Die Kämpfer für den Frieden wurden beschuldigt, durch ihre Friedenspropaganda das Ansehen der Besatzungsmacht geschädigt zu haben. Der eine wurde freigesprochen, obwohl er für den Tod zweier Menschen verantwortlich war. Die anderen wurden verurteilt, weil sie eine Propaganda betrieben hatten, die einen neuen Massenmord verhindern sollte. Die Gegenüberstellung dieser Urteile läßt mit erschreckender Deutlichkeit erkennen, in welcher Richtung sich die Rechtsentwicklung in Westdeutschland bewegt. Die Anklage gegen die Friedenskämpfer macht diesen feindselige oder achtungswidrige Handlungen gegen-% über den alliierten Streitkräften zum Vorwurf (Verstoß gegen das Gesetz Nr. 14 Art. 4 Abs. 2 der Hohen Alliierten Kommission), die in folgendem bestehen sollen: 1. Im Anbringen von 3 Plakaten mit der Aufschrift „Man kann für den Frieden arbeiten auch ohne die Hände zu rühren“ an den Fenstern des Hamburger KPD-Büros. 2. Im Bemalen zweier Häuserwände am Hafentor in Hamburg mit den Losungen „Gegen das Verbot eurer HVZ“ (Hamburger Volkszeitung) und „Nieder mit dem Verbot der HVZ“. 3. Im Anbringen von Klebezetteln an Ladentüren und Fenstern in der Dammtorstraße in Hamburg, die die Aufschrift trugen „Aus Deutschland und Korea Ami go home“. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 14 der Hohen Alliierten Kommission lautet: „Wer sich einer feindseligen oder achtungswidrigen Handlung gegenüber den Alliierten Streitkräften schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und mit einer Geldstrafe bis zu 5000 DM oder mit einer dieser Strafen bestraft.“ Es ist die Frage, wie dieser Artikel des Gesetzes der Hohen Kommissare zu interpretieren ist. Der Art. 5 des Bonner Grundgesetzes bestimmt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ 445;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 445 (NJ DDR 1950, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 445 (NJ DDR 1950, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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