Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 441 (NJ DDR 1950, S. 441); Zwei polnische Gesetzentwürfe zur Reform des Nichtehelichenrechts Von Gerichtsreferendar Heinz Korbe, Berlin Das am 1. Oktober 1950 in Kraft getretene Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau hat in den §§ 12 bis 17 die Grundsätze für die Neugestaltung unseres Familienrechts aufgestellt und insbesondere im § 17 die Richtlinien für die Neuregelung des Nichtehelichenrechts gegeben. Da ein diesen Grundsätzen entsprechender Entwurf des Familienrechts bis Ende dieses Jahres der Regierung vorzulegen ist, erscheint es sinnvoll, die Reformarbeiten, die auf diesem Gebiete in Volkspolen durchgeführt worden sind, einer Betrachtung zu unterziehen. I In der Zeit vom 31. Mai bis zum 7. Juni 1948 hat die Kommission die mit der Ausarbeitung eines neuen Zivilrechts beauftragt ist, den Entwurf eines neuen Familienrechtsgesetzes beraten, der dann zur Redaktion an Professor Dr. Jan Wasilkowski übergeben wurde. Der Entwurf, dessen Kapitel II sich mit dem nichtehelichen Kinde beschäftigt, ist in der Zeitschrift „Demokratyczny Przeglad Prawniczy“ 1948 Nr. 8 veröffentlicht. Über diesen Entwurf soll zunächst berichtet werden: 1. Feststellung der Vaterschaft (Art. 321 323) Nach dem Entwurf sollen die Bestimmungen über die Vaterschaftsvermutung gegenüber der bisherigen Regelung in Polen geändert werden. Wie bisher und wie auch im deutschen Recht wird vermutet, daß als Vater des nichtehelichen Kindes angesehen wird, wer der Mutter in der Zeit vom dreihundertsten bis zum einhundertachtzigsten Tag vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat. Nach Art. 323 § 2 genügt der Umstand, daß die Mutter innerhalb dieser Zeit auch mit einem anderen Manne Verkehr gehabt hat, allein nicht, um diese Vermutung zu entkräften. Auch nach dem geltenden polnischen Recht genügt der Umstand, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen Männern verkehrt hat, allein noch nicht, um die Vaterschaftsvermutung zu beseitigen. Es müssen noch andere Umstände hinzukommen, die der Beklagte gleichfalls zu beweisen hat. Er hat aber lediglich zu beweisen, daß durch diese Umstände ernste Zweifel bezüglich seiner Vaterschaft in Erscheinung traten. Nach Art. 323 des Entwurfs dagegen soll es erforderlich sein, daß der Beklagte auch im Falle des erwiesenen Mehrverkehrs den vollen Gegenbeweis erbringt, d. h. also entweder den Beweis für die Unmöglichkeit der eigenen Vaterschaft oder den Beweis für die sichere Vaterschaft eines anderen Mannes. In einem Aufsatz von Bronislaw D o b r z a n a k i im „Przeglad Notarialny“ (Notariatsrundschau) Nr. 1/2 1949 wird die Frage aufgeworfen, ob diese Regelung des Entwurfs nicht eine „reformatio in peius“ gegenüber der bisherigen Lage darstelle, nach der es zur Abweisung der Klage genügt, wenn der Beklagte nachweist, daß die Zeugung des Kindes durch einen anderen Mann wahrscheinlich sei, und die er für besser hält. „Es ist selbstverständlich“, so führt er aus, „daß die Feststellung der wahren Vaterschaft im höchsten Grade vom Wohl des Kindes aus sowie im Interesse der Öffentlichkeit erstrebenswert ist und keines weiteren Beweises bedarf. Dort also, wo Sicherheit nicht zu gewinnen ist, muß mit der größten Wahrscheinlichkeit operiert werden.“ Aus diesem Grunde schlägt Dobrzanski folgende Fassung des Art. 323 § 2 vor: „Die Tatsache, daß die Mutter in dieser Zeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlichen Verkehr hatte, genügt nicht, obige Vermutung zu entkräften, es sei denn, daß die Umstände des Falles dem Gericht eine Grundlage für die Annahme geben, daß die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher ist.“ Es ist interessant, hierzu die entsprechenden Bestimmungen des -Gesetzes über Ehe, Familie und Vormund- schaft von 1926, das in der UdSSR bis 1944 Geltung hatte, zu betrachten. Art. 32 lautete: „Wenn das Gericht bei der Untersuchung der Vaterschaft feststellt, daß die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern als mit der in Art. 28 erwähnten Person Geschlechtsverkehr gehabt hat, dann erläßt es ein Urteil, in dem eine.,er Personen als Vater des Kindes bezeichnet wird und legt dieser die Pflichten auf.“ Diese Bestimmung gab auch dem sowjetischen Richter die Möglichkeit, nach der größeren Wahrscheinlichkeit zu entscheiden und auf diese Weise ein Urteil zu finden, das den Belangen der Gesellschaft und dem wahren Wohle des Kindes entsprach. 2. Das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern (Art. 324 331) Neu ist die Bestimmung des Entwurfs, daß im Falle der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung dem Kinde auf sein Verlangen der Name des Vaters erteilt werden kann (Art. 324 § 2). Den Unterhalt und die Erziehungskosten für das Kind tragen die Eltern in der gleichen Weise wie die Eltern eines während der Ehe geborenen Kindes. Die dadurch entstehende Belastung der Eltern wird unter ihnen im Verhältnis ihres Vermögensstandes verteilt (Art. 326). Art. 327 bestimmt, daß das Kind die Kosten für Unterhalt und Erziehung nur geltend machen kann, wenn es gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft verlangt. Das gleiche gilt, wenn die Forderungen des Kindes gegen den Vater auf die Mutter übergegangen sind, die den auf den Vater fallenden Teil des Unterhalts und der Erziehungskosten übernommen hat. Nach Professor S z e r („Demokratyczny Przeglad Prawniczy“ 1950, Nr. 4 S. 23) waren bei der Fassung dieser Bestimmungen gesellschaftliche Beweggründe maßgebend. Wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der Vaterschaft gegeben sind, so soll auch das unklare Verhältnis zwischen dem feststellbaren Vater und seinem unehelichen Kinde bereinigt werden. Es ist vom gesellschaftlichen Standpunkt aus erwünscht, ein Verhältnis gerichtlich festzustellen, aus dem, wie noch darzulegen sein wird, weit größere Vorteile für das außereheliche Kind hervorgehen, als es die Unterhaltsrente ist. Eine Regelung, die die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von der Vaterschaftsfeststellung trennen würde, wäre außerdem aus prozeßökonomischen Gründen unerwünscht. Wichtig ist Art. 329, der bestimmt, daß da uneheliche Kind unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht. Wer Vormundschaftsrichter gewesen ist, weiß, was diese Bestimmung für die nichteheliche Mutter bedeutet, die es in den wenigsten Fällen begreifen konnte, daß sie zur gesetzlichen Vertretung ihres Kindes nicht in der Lage sein sollte. Weiter wird in diesem Artikel bestimmt, daß auf die elterliche Gewalt der unehelichen- Mutter die Bestimmungen über die elterliche Gewalt für eheliche Kinder Anwendung finden. Auch für das sonstige Verhältnis zwischen der nicht-ehelichen Mutter und ihrem Kinde gelten dieselben Bestimmungen wie für das Verhältnis zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern. Für die Zeit der Minderjährigkeit der Mütter wird ein Vormund für das Kind bestellt. 3. Das Verhältnis der Eltern des nichtehelichen Kindes zueinander (Art. 332 337) Art. 332 regelt die sog. Sechswochenkosten und entspricht im wesentlichen § 1715 BGB; doch beträgt die Verjährungsfrist nur drei Jahre. Außerdem bestimmt § 2 dieses Artikels, daß die Verpflichtungen des Vaters herabzusetzen sind, wenn es im Hinblick auf die Umstände, vor allem aber den Vermögensstand der Mutter, der Billigkeit entspricht. Nach Art. 334 441;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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