Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 441 (NJ DDR 1950, S. 441); Zwei polnische Gesetzentwürfe zur Reform des Nichtehelichenrechts Von Gerichtsreferendar Heinz Korbe, Berlin Das am 1. Oktober 1950 in Kraft getretene Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau hat in den §§ 12 bis 17 die Grundsätze für die Neugestaltung unseres Familienrechts aufgestellt und insbesondere im § 17 die Richtlinien für die Neuregelung des Nichtehelichenrechts gegeben. Da ein diesen Grundsätzen entsprechender Entwurf des Familienrechts bis Ende dieses Jahres der Regierung vorzulegen ist, erscheint es sinnvoll, die Reformarbeiten, die auf diesem Gebiete in Volkspolen durchgeführt worden sind, einer Betrachtung zu unterziehen. I In der Zeit vom 31. Mai bis zum 7. Juni 1948 hat die Kommission die mit der Ausarbeitung eines neuen Zivilrechts beauftragt ist, den Entwurf eines neuen Familienrechtsgesetzes beraten, der dann zur Redaktion an Professor Dr. Jan Wasilkowski übergeben wurde. Der Entwurf, dessen Kapitel II sich mit dem nichtehelichen Kinde beschäftigt, ist in der Zeitschrift „Demokratyczny Przeglad Prawniczy“ 1948 Nr. 8 veröffentlicht. Über diesen Entwurf soll zunächst berichtet werden: 1. Feststellung der Vaterschaft (Art. 321 323) Nach dem Entwurf sollen die Bestimmungen über die Vaterschaftsvermutung gegenüber der bisherigen Regelung in Polen geändert werden. Wie bisher und wie auch im deutschen Recht wird vermutet, daß als Vater des nichtehelichen Kindes angesehen wird, wer der Mutter in der Zeit vom dreihundertsten bis zum einhundertachtzigsten Tag vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat. Nach Art. 323 § 2 genügt der Umstand, daß die Mutter innerhalb dieser Zeit auch mit einem anderen Manne Verkehr gehabt hat, allein nicht, um diese Vermutung zu entkräften. Auch nach dem geltenden polnischen Recht genügt der Umstand, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen Männern verkehrt hat, allein noch nicht, um die Vaterschaftsvermutung zu beseitigen. Es müssen noch andere Umstände hinzukommen, die der Beklagte gleichfalls zu beweisen hat. Er hat aber lediglich zu beweisen, daß durch diese Umstände ernste Zweifel bezüglich seiner Vaterschaft in Erscheinung traten. Nach Art. 323 des Entwurfs dagegen soll es erforderlich sein, daß der Beklagte auch im Falle des erwiesenen Mehrverkehrs den vollen Gegenbeweis erbringt, d. h. also entweder den Beweis für die Unmöglichkeit der eigenen Vaterschaft oder den Beweis für die sichere Vaterschaft eines anderen Mannes. In einem Aufsatz von Bronislaw D o b r z a n a k i im „Przeglad Notarialny“ (Notariatsrundschau) Nr. 1/2 1949 wird die Frage aufgeworfen, ob diese Regelung des Entwurfs nicht eine „reformatio in peius“ gegenüber der bisherigen Lage darstelle, nach der es zur Abweisung der Klage genügt, wenn der Beklagte nachweist, daß die Zeugung des Kindes durch einen anderen Mann wahrscheinlich sei, und die er für besser hält. „Es ist selbstverständlich“, so führt er aus, „daß die Feststellung der wahren Vaterschaft im höchsten Grade vom Wohl des Kindes aus sowie im Interesse der Öffentlichkeit erstrebenswert ist und keines weiteren Beweises bedarf. Dort also, wo Sicherheit nicht zu gewinnen ist, muß mit der größten Wahrscheinlichkeit operiert werden.“ Aus diesem Grunde schlägt Dobrzanski folgende Fassung des Art. 323 § 2 vor: „Die Tatsache, daß die Mutter in dieser Zeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlichen Verkehr hatte, genügt nicht, obige Vermutung zu entkräften, es sei denn, daß die Umstände des Falles dem Gericht eine Grundlage für die Annahme geben, daß die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher ist.“ Es ist interessant, hierzu die entsprechenden Bestimmungen des -Gesetzes über Ehe, Familie und Vormund- schaft von 1926, das in der UdSSR bis 1944 Geltung hatte, zu betrachten. Art. 32 lautete: „Wenn das Gericht bei der Untersuchung der Vaterschaft feststellt, daß die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern als mit der in Art. 28 erwähnten Person Geschlechtsverkehr gehabt hat, dann erläßt es ein Urteil, in dem eine.,er Personen als Vater des Kindes bezeichnet wird und legt dieser die Pflichten auf.“ Diese Bestimmung gab auch dem sowjetischen Richter die Möglichkeit, nach der größeren Wahrscheinlichkeit zu entscheiden und auf diese Weise ein Urteil zu finden, das den Belangen der Gesellschaft und dem wahren Wohle des Kindes entsprach. 2. Das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern (Art. 324 331) Neu ist die Bestimmung des Entwurfs, daß im Falle der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung dem Kinde auf sein Verlangen der Name des Vaters erteilt werden kann (Art. 324 § 2). Den Unterhalt und die Erziehungskosten für das Kind tragen die Eltern in der gleichen Weise wie die Eltern eines während der Ehe geborenen Kindes. Die dadurch entstehende Belastung der Eltern wird unter ihnen im Verhältnis ihres Vermögensstandes verteilt (Art. 326). Art. 327 bestimmt, daß das Kind die Kosten für Unterhalt und Erziehung nur geltend machen kann, wenn es gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft verlangt. Das gleiche gilt, wenn die Forderungen des Kindes gegen den Vater auf die Mutter übergegangen sind, die den auf den Vater fallenden Teil des Unterhalts und der Erziehungskosten übernommen hat. Nach Professor S z e r („Demokratyczny Przeglad Prawniczy“ 1950, Nr. 4 S. 23) waren bei der Fassung dieser Bestimmungen gesellschaftliche Beweggründe maßgebend. Wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der Vaterschaft gegeben sind, so soll auch das unklare Verhältnis zwischen dem feststellbaren Vater und seinem unehelichen Kinde bereinigt werden. Es ist vom gesellschaftlichen Standpunkt aus erwünscht, ein Verhältnis gerichtlich festzustellen, aus dem, wie noch darzulegen sein wird, weit größere Vorteile für das außereheliche Kind hervorgehen, als es die Unterhaltsrente ist. Eine Regelung, die die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von der Vaterschaftsfeststellung trennen würde, wäre außerdem aus prozeßökonomischen Gründen unerwünscht. Wichtig ist Art. 329, der bestimmt, daß da uneheliche Kind unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht. Wer Vormundschaftsrichter gewesen ist, weiß, was diese Bestimmung für die nichteheliche Mutter bedeutet, die es in den wenigsten Fällen begreifen konnte, daß sie zur gesetzlichen Vertretung ihres Kindes nicht in der Lage sein sollte. Weiter wird in diesem Artikel bestimmt, daß auf die elterliche Gewalt der unehelichen- Mutter die Bestimmungen über die elterliche Gewalt für eheliche Kinder Anwendung finden. Auch für das sonstige Verhältnis zwischen der nicht-ehelichen Mutter und ihrem Kinde gelten dieselben Bestimmungen wie für das Verhältnis zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern. Für die Zeit der Minderjährigkeit der Mütter wird ein Vormund für das Kind bestellt. 3. Das Verhältnis der Eltern des nichtehelichen Kindes zueinander (Art. 332 337) Art. 332 regelt die sog. Sechswochenkosten und entspricht im wesentlichen § 1715 BGB; doch beträgt die Verjährungsfrist nur drei Jahre. Außerdem bestimmt § 2 dieses Artikels, daß die Verpflichtungen des Vaters herabzusetzen sind, wenn es im Hinblick auf die Umstände, vor allem aber den Vermögensstand der Mutter, der Billigkeit entspricht. Nach Art. 334 441;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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