Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 44 (NJ DDR 1950, S. 44); wilffigen Gerichtsbarkeit schlechthin (so Kammergericht). Auch das neue Verfahren in Ehesachen ist Abschluß einer seit Jahren angebahnten Entwicklung und deshalb auch kostenrechtlich von der Rechtsprechung in seinen Ansätzen schon mitbehandielt worden. Vom Dogma, daß es in den der Parteidisposition entzogenen Scheidungssachen keinen Vergleich geben könne, bis zu dier heute möglichen Zusammenfassung der ganzen Eheabwicklung ist es ein weiter Weg, den unter Ausnutzung jeder neuen gesetzlichen Möglichkeit (Ehegesetz, § 627b ZPO) ganz wesentlich die Rechtsprechung, auch kostenrechtldch, gebahnt hat. Der „Vergleich in Ehesachen“ (Titel eines Buches von Gaedecke, Leipzig 1941) war der erste Schritt, vermögensrechtliche Eheauseinandersetzungssachen dem Scheidungsprozeß anzugliedem. Die diesbezügliche Rechtsprechung, die auch heute noch Fingerzeige geben kann, ist außer in Büchern wie dem angegebenen in der „Juristischen Wochenschrift“1) und anderen Zeitschriften zu finden. Sie hat bisher nur den Kostenpraktiker des Land- und Oberlandesgerichts interessiert. Dem jetzt in erster Linie befaßten Kostenverteiler und Kostenberechner des Amtsgerichts wird sie nicht geläufig sein. Das vielfache Auftreten von Zweifelsfragen kann deshalb nicht wundernehmen. Um zu einer richtigen Lösung der Zweifel zu gelangen, ist es notwendig, sich das Grundsätzliche klar zu machen. Die Verordnung vom 21. Dezember 1948 erstrebt und wünscht die Gesamtabwicklung der Vermögensrechte und Interessen aus Anlaß der Auflösung einer Ehe. Infolgedessen läßt sie unter Lockerung des Verbindungsverbots des § 615 Abs. 2 ZPO die Verbindung z. B. der Scheidungsklage mit der zivilprozessualen Verfolgung gewisser vermögensrechtlicher Ansprüche (zivilprozessuale Eheabwicklungssachen, § 2 Abs. 1 der VO vom 21. Dezember 1948) zu und gestattet außerdem die Anknüpfung der Behandlung von Anträgen und Anregungen, für die an sich das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben ist (Eheabwicklungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 2 Abs. 2 der VO vom 21. Dezember 1948). Und zwar geht es da a) um die Sorgerechtsverfahren und b) um die Ehewohnungs- und Hausratsverfahren nach der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256). Diese „können vom Prozeßgericht gleichzeitig mit der Ehesache behandelt und entschieden werden“. Die Verknüpfung der zivilprozessualen Eheabwicklungssachen mit der Scheidungsklage ist eine festere, die Anknüpfung der Eheabwicklungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit an sie eine lockere. Über die einen wird durch einheitliches Urteil, über die anderen durch Beschluß entschieden. Schon das bedingt gesonderte Kostenentscheidungen für die zivilprozessualen Ansprüche einerseits, über die anderen Anträge andererseits. Abschn, VI 1 Abs. 2, S. 2 der Rundverfügung vom 11. Juni 1949 schreibt solche gesonderte Entscheidung deshalb vor: „Dagegen ist eine Zusammenfassung der Kostenentscheidungen hinsichtlich der Klagen aus § 2 Abs. 1 und der Anträge aus § 2 Abs. 2 nicht zulässig“. Wird dem entgegengehandelt (etwa weill ein materieller Beschluß nicht ergeht) und eine Kostenentscheidung zufällig einheitlichen Wortlauts, die aber beide Arten von Sachen treffen will, gefällt, so ist sie als doppelte zu verstehen. Der in der Rundverfügung vorhergehende Satz 1 besagt: „Die Kostenentscheidung kann im Urteil hinsichtlich der Ehesache und der in § 2 Abs. 1 be-zeichneten Klagen zusammengefaßt werden, ebenso hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Anträge“. Er stellt also die Zusammenfassung der Kostenentscheidung für die eine und die andere Art der Sachen ins Ermessen des Richters. Von diesem Ermessen wird zugunsten der Zusammenfassung bei den zivilprozessualen Ansprüchen angesichts der Verbindung in der Regel Gebrauch zu machen sein. Es sind natürlich Fälle denkbar, in denen sich die einheitliche Zusammenfassung nicht empfiehlt. Das kann sich vielleicht ergeben, wenn ein hartnäckiger Streit über Anträge aus § 627 ff ZPO den Scheidungsstreit begleitete (vergl. V der Rundverfügung vom 11. Juni 1949). Denn nach § 627c ZPO gelten i) 1937 insbes. S. 195, 1938 insbes. S. 219, 1939 insbes. S. 3, 370, 709. Vgl. Gaedeke: Die Kostenrechtsprechung des Kammer-gerichts in Zivilsachen. 2. Aufl. Leipzig 1938. die dabei entstandenen Kosten als Teil der Kosten der Hauptsache, also der Scheidungssache. Die vorläufigen Anordnungen ergehen demnach ohne besondere Kostenentscheidung, ihre Kosten sind bei der Kostenentscheidung des Scheddungsstreites zu berücksichtigen, wobei § 627c auf den § 96 ZPO noch ausdrücklich hinweist. Bedenklicher ist die Zusammenfassung der Kostenentscheidung für die angehängten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (auch im Musterbeispiel zu II 3 II der Rundverfügung). Sie stehen zum Scheidungsstreit wie unter sich in loser Verbindung. Sie gehen ihre eigenen Wege, nur daß der Gesetzgeber im Interesse schnellerer Eheabwicklung die Möglichkeit geschaffen hat, in Änderung der funktionellen oder auch örtlichen Zuständigkeit den Prozeßrichter zugleich mit Aufgaben des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrauen. Demgemäß sagt VI 1 Abs. 1 der Rundverfügung vom 11. Juni 1949: „Auch für die Kostenberechnung kommen die für den jeweils geltend gemachten Antrag geltenden Vorschriften zur Anwendung. Soweit es sich um die Ehesache oder einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 der VO handelt, ist demnach das Gerichtskostengesetz, soweit es sich um einen Antrag nach § 2 Abs. 2 der VO handelt, die Kostenordnung maßgebend.“ Dabei ist mm zu bemerken, daß die Geltung der Kostenordnung für die Anträge nach § 2 Abs. 2 der VO zwar allgemein zutrifft, daß ihr aber in Ehewohnungs- und Hausratssachen die Sonderregelung des § 21 der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 vorgeht, wie sich in diesem Verfahren auch die Rechtsanwaltsgebühren nach den für bürgerliche Rechts Streitigkeiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte richten (§ 22 ebenda). Das Sorgerechtsverfahren folgt zwar voll und ganz der Kostenordinung. Die Gebühr für das Verfahren wird aber erst ausgelöst durch die Anordnung des den Vormundschaftsrichter ersetzenden Prozeßrichters (§ 88 Abs. 1 Ziff. 2 Kostenordnung). Sie bleibt nach § 89 Kostenordnung außer Ansatz, wenn das Reinvermögen des minderjährigen Fürsorgebedürftigen 5000 DM nicht übersteigt. Sie trifft außerdem (es handelt sich um ein von Amts wegen, nicht „nur auf Antrag“ vorzunehmendes Geschäft; der Antrag auf Mitbehandlung mit der Scheidungsklage hat nur ver-fahrensrechtliche Bedeutung und will die Zuständigkeit des Prozeßrichters statt des Vormundschaftsrichters begründen) den, dessen Interesse wahrgenommen wird, d. h. nicht die Parteien des Scheidungsstreits, sondern das Kind. Daran ist durch die neue Verfahrensgeisetzgebung nichts geändert. Der Zusammenfassung der Kostenentscheidung für die Eheabwicklungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen also Bedenken entgegen. Allgemein ist überhaupt daran festzuhalten: Die neue Verfahrensgesetzgebung will die auseinanderstrebenden Ehelleute weder besser2) noch schlechter stellen, als wenn die Sachen einzeln für sich erledigt würden. Eine Zusammenfassung der Kostenentscheidung ist demnach nur für die Hausratssachen in sich (Ehewohnung, Hausratshergabe, Hausratsnutzung) zu befürworten. Dabei ist auch zu beachten, daß für den Inhalt dieser Kostenentscheidung der § 20 der Hausratsverordnung eine besondere Bestimmung trifft. Er stellt die Verteilung der Gerichtskosten unter die Beteiligten und die Regelung der Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten in das Ermessen des Richters. War bisher von der Kostenlastverteilung durch Gerichtsentscheidung die Rede, so sei jetzt zur Kostenberechnung übergegangen. In erster Linie sind die Gerichtskosten zu behandeln. Grundlage ihrer Berechnung ist die richtige Feststellung des Streitwerts. Für die zivilprozessualen Ansprüche ist der einheitliche Streitwert nach §§ 9 Abs. 1 GKG, 5 ZPO und nach der neuen Fassung des § 11 Abs. 2 GKG eine grundsätzlich der ZPO zu entnehmende Summe, bestehend aus den Streitwerten 2) Abgesehen von der automatisch gegebenen tariflichen Begünstigung bei Verbindung von Streitsachen, wofür wieder die eintretende Besserstellung nach dem alten § 11 Abs. 2 des Gcrichtskostengesetzes durch den Zusatz zu ihm (§ 8 Abs. 5 DVO) ausgeschaltet ist, verzichtet sie im fiskalischen Interesse darauf, durch kostenrechtliche Vorzugsmaßnahmen zur Gesamtabwicklung der ehelichen Rechtsverhältnisse anzureizen. 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 44 (NJ DDR 1950, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 44 (NJ DDR 1950, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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