Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 435 (NJ DDR 1950, S. 435); hin die Gesetzgebung über die Kreditgewährung zur Durchführung des Bodenreformbauprogramms sowie die über die Förderung des privaten Wohnungsbaues durch Gewährung von Aufbaugrundschulden heranzuziehen, die jedoch für die hier zu behandelnden Fragen unberücksichtigt bleiben können. Der gesamte für ein Jahr zur Verfügung stehende Betrag für Investitionen und Generalreparaturen für die volkseigene Wirtschaft also im Bereich der unmittelbaren Planung wird zunächst durch das Ministerium für Planung auf die Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf die Landesregierungen entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich aufgeteilt. Siie sind die Planungsträger, d. h. die durchführenden Organe für die Einzelpläne. Sie sind für die Durchführung des Investitionsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. In den Einzelplänen werden Vorhaben mit einem Aufwand über 250 000 DM sog. Überlimitvorhaben einzeln aufgeführt. Für Vorhaben mit einem Aufwand bis zu 250 000 DM sog. Unterlimitvorhaben wird den Planungsträgern eine Gesamtsumme zur Verfügung gestellt, die sie aufzuteilen haben. Die Aufteilung ist dem Ministerium für Planung zur Kenntnis zu geben. Die Unterlimitvorhaben sind im Planjahr zu Ende zu führen. Der Betrag für Generalreparaturen wird den Ministerien der Republik und den Landesregierungen für ihre Zuständigkeitsbereiche ebenfalls in einer Gesamtsumme zugewiesen. Die Planungsträger haben den Investitionsträgern, d. h. den Stellen, die die Investitionsvorhaben durchzuführen haben, z. B. einem volkseigenen Betrieb, einer MAS, einem volkseigenen Gut, Auflagen zu erteilen. Dasselbe gilt für Generalreparaturen. Die Investitionsträger haben daraufhin Unterlagen11) einzureichen, die je nach der Höhe der Gesamtaufwendung für das einzelne Vorhaben entweder besonderen Beauftragten der zuständigen Republikministerien oder Landesregierungen, oder dem zuständigen Minister der Republik oder dem Ministerpräsidenten des Landes oder bei Vorhaben über 5 Millionen DM der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen sind. Die finanziellen Mittel für die Erfüllung der Inve-stitions- und Generalreparaturauflagen werden den Investitionsträgern durch die Deutsche Investitionsbank gemäß den Unterplänen zur Finanzierung der Investitionen und Generalreparaturen zur Verfügung gestellt. Dazu sind die bestätigten Auflagen von den Investitionsträgern der Investitionsbank einzureichen, die nach Prüfung bei einer zu vereinbarenden Bank ein laufendes Konto für den Investitionsträger eröffnet. Die Mittel zur Bereitstellung der Guthaben erhält die Investitionsbank wiederum zum überwiegenden Teil aus den Haushalten der Republik und der Länder, an: die die Gewinne der zentral- und landesverwalteten volkseigenen Betriebe und anderer volkseigener Unternehmen abzuführen sind. Weiterhin erhält die Investbank die erforderlichen Mittel dadurch, daß WB (Z) und die WB (L) sowie die Rechtsträger der übrigen volkseigenen Wirtschaft (Verkehr, Post- und F-ernmeldewesen, Handelsuntemehmungen, VVG usw.), die in ihren Finanzplänen vorgesehenen Abschreibungsbeträge an sie überweisen. 60% der Amortisationsquoten sind für die Finanzierung der Investitionen, 40 %12) für die Finanzierung der Generalreparaturen zu verwenden, wobei von den überweisungspflichtigen Rechtsträgern des Volkseigentums 5% für die Finanzierung von Kleinreparaturen einbehalten werden können. Wesentlich ist, daß sowohl die planmäßigen wie die überplanmäßigen Gewinne der volkseigenen Unternehmungen grundsätzlich nicht zur Finanzierung ihrer eigenen Investitionen verwendet werden dürfen, sondern über den Haushalt und die Investbank den volkswirtschaftlich wichtigsten Stellen, die im Inweistplan festgelegt sind, zugelieitet werden. Ebenso finden die planmäßigen Abschreibungsbeträge nicht innerhalb der volkseigenen Unternehmung, die sie aus dem Erlös für ihre Produkte entnimmt, Verwendung, sondern werden über die Investbank plangemäß verteilt, wie umgekehrt die von der Investbank zur Verfügung zu stellenden Beträge zinslos und nicht rückzahlbar zugeteilt werden. 11) Im einzelnen aufgeführt in I 7 der VO vom 22. März 1950. 12) Bei der Eisenbahn ist das Verhältnis 50% zu 50%. Die Überweisung der Beträge an die Investbank sowie die Zuteilung der Planbeträge an die Investträger sind durchweg Planungsakte verwaltungsrechtlicher Art; sie haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Zwischen der Investbank und den überweisungspflichtigen Rechtsträgern besteht ein gesetzlich begründetes Schuldverhältnis, aus dem die Investbank bei verspäteter Zahlung des Abschreibungsbetrages berechtigt ist, Verzugszinsen zu einem bestimmten Satz 12a) zu berechnen, und das sie verpflichtet, den Investträgern, die dem in Verzug befindlichen Rechtsträger angegliedert sind, weitere Investmittel nur mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen der Republik auszuzahlen. Alle diese Bankvorgänge unterscheiden sich grundlegend von den Geschäften kapitalistischer Banken. Die Investbank hat das Kontrollrecht über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie hat das Recht zur Besichtigung der Vorhaben und zur Einsichtnahme in die Unterlagen. Die Investträger sind ihr auskunftspflichtig und haben ihr gegenüber Berichterstattungspflichten. Bei planwidriger Verwendung der Mittel kann die Investbank bereits zur Auszahlung bereitgestellte Mittel sperren und weitere Bereitstellungen einstellen. Das Planungsministerium, das zentrale Finanzministerium sowie der Planungsträger sind hiervon zu benachrichtigen. Im Rahmen der Gesamtplanung ist die Investbank darüber hinaus grundsätzlich die zuständige Bank für die Gewährung langfristiger Kredite an die nicht volkseigene Wirtschaft, wozu sie sich die Mittel entweder durch Entnahme aus ihren eigenen Fonds oder durch Herausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber13) verschafft, während die Deutsche Notenbank, in die die Emissions- und Girobanken der Länder sowie die Landeskreditbanken eingegliedert wurden14), der volkseigenen und der nichtvolkseigenen Wirtschaft kurzfristige Kredite gemäß den Kreditplänen gewährt. Die Zuteilung der Materialien erfolgt gemäß dem Materiallverteilungsplan15), nach dem die Kontingent-träger16) ihr Gesamtkontingent für Produktions-, Investition-, Reparatur- und Vorratsbedarf auf zu gliedern haben. Der Investträger reicht die Anmeldung für den Materialbedarf für sein Vorhaben bei dem Aussteller seiner Investauflage ein, der die Bedarfsanmeldung nach Prüfung durch den Kontingentträger an die zuständigen Handelszentralen zur Belieferung oder zur Veranlassung der Belieferung weiterleitet. Alle Investvorhaben, die durch den Volkswirtschaftsplan nicht bestätigt sind, sind lizenzpflichtig. Ohne Erteilung einer Lizenz dürfen Vorhaben in der nicht volkseigenen Wirtschaft nicht durchgeführt werden. Hiervon werden Investitionen der Genossenschaften, der Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Betriebe unter Treuhandverwaltung und der gesamten Privatwirtschaft erfaßt. Die Lizenzerteilung ist somit die Rechtsform der Bestätigung des Investvorhabens im Bereich der mittelbaren Planung. Die Lizenz ist nicht erforderlich für Vorhaben, für die keine planmäßig zu verteilenden Materialien, keine Haushaltsmittel, keine langfristigen Kredite oder keine Arbeitskräfte benötigt werden. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Lizenz richtet sich nach der Höhe der Gesamtaufwendung für das einzelne Vorhaben. Für Vorhaben bis zum Betrag von 25 000 DM sind die Kreisbauämter im Einvernehmen mit der Abteilung Planung, Materialversorgung und Statistik des Kreises, darüber hinaus die Hauptabteilung Aufbau bei den Wirtschaftsministerien, im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Wirtschaftsplanung und den zuständigen Fachministerien des Landes, für größere Vorhaben das Ministerium für Aufbau in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Innerdeutschen Handel, Außenhandel und Materialversorgung und dem Ministerium für Planung und schließlich bei Vorhaben über 1 Million DM die Regie- 12a) s. § 11 der VO vom 22. März 1950 (vgl. Anmerkung 10). 18) § 2 der AO über die Änderung der AO zur Errichtung der Deutschen Investitionsbank vom 6. April 1949, ZVOB1. 49 9. 255. 14) Ges. über die Eingliederung von Kreditbanken in die Deutsche Notenbank vom 22. März 1950, GBl. S. 287. 15) VO zu den Vorschriften des Volkswirtschaftsplan 1950 über die Materialbilanz und die Materialverteilung vom 1. März 1950, GBl. S. 236. 16) Übersicht in der 7. Durchführungsbestimmung zur Verteilungsanordnung vom 3. Februar 1950, § 6 GBl. S. 154. 435;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 435 (NJ DDR 1950, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 435 (NJ DDR 1950, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Aufnahme verhafteter Personen in die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit weitgehend minimiert und damit die Ziele der Untersuchungshaft wirksamer realisiert werden. Obwohl nachgewiesenermaßen die auch im Bereich der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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