Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 431 (NJ DDR 1950, S. 431); der Wirtschaft, die Vernichtung des kleinen durch den großen Produzenten ist. Während es noch im Jahre 1791 selbstverständlich erschien, daß der Erfinder selbst durch die Patentierung das ausschließliche Benutzungsrecht an der Erfindung erhalten, müsse, war dies im Jahre 1877 keineswegs mehr selbstverständlich. Der Erfinder war im allgemeinen der kleine Mann, der ,gar nicht in der Lage war, sein Eigentum an der Erfindung gewerblich auszunutzen und den volkswirtschaftlich besten Effekt mit ihr zu erzielen; dem damaligen Stande der wirtschaftlichen Entwicklung entspricht es, wenn das private Eigentum an der Erfindung sich in der Hand des Großkapitals befand. Die Folge dieser Entwicklung zeigt sich in dem Gesetz von 1877 darin, daß nach ihm das Patent nicht mehr dem Erfinder, sondern dem Anmelder zustand. Auf diese Weise wurde ermöglicht, das im Patent liegende Monopolrecht ohne Umwege dort entstehen zu lassen, wohin es nach dem Entwicklungsgesetz der großkapitalistischen Wirtschaft gehörte: in der Hand des Monopols. Dieser wahre Grund des „Anmelderprinzips“ wird allerdings von der bürgerlichen Literatur sorgfältig verschwiegen; statt dessen finden wir eine geradezu rührend naive Erklärung: „der Grund für diese Bestimmung“, so heißt es da, „liegt darin, daß der Erfinder veranlaßt werden soll, seine Erfindung sobald als möglich anzumelden, damit ihm ein anderer nicht zuvorkommt“.3) In diesem Zusammenhang kann übrigens wieder einmal auf ein Beispiel einer der für den Nazismus so typischen Spiegelfechtereien aufmerksam gemacht werden: während das Patentgesetz von 1877 schlicht und offen erklärt, daß der erste Anmelder den Anspruch auf das Patent hat, proklamiert das Nazigesetz von 1936 in angeblicher Rückkehr zum „Erfinderprinzip“ und aus den Kommentaren geht hervor, wie sehr man sich mit diesem „sozialen Fortschritt“ brüstete4) , daß „das Recht auf das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger hat“. Nachträglich heißt es dann allerdings im nächsten Paragraphen, daß im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt; aber das ist beileibe keine Wiederaufgabe des soeben laut verkündeten, sozialen „Erfinderprinzips“, sondern geschieht, wie es wörtlich heißt, nur, „um die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht zu verzögern“! Im Gegensatz dazu ist in unserem neuen Gesetz der im Erfinderprinzip liegende Fortschritt wirklich festgelegt, d. h. der Anmelder muß grundsätzlich 'seine Urheberschaft oder die Rechtsnachfolge nachweisen (§ 5 Abs. 1). III Die Betrachtung des neuen Patentrechts hat von den gesellschaftlichen Umwälzungen in unserer Republik seit dem Jahre 1945 auszugehen, durch die ein wesentlicher Teil der industriellen Produktion, insbesondere die Grundstoffindustrien, in Volkseigentum überführt, das Privateigentum an diesen Produktionsmitteln also aufgehoben wurde. Andererseits existiert in dem anderen Sektor der Wirtschaft noch das private Eigentum an Produktionsmitteln. Und hier haben wir nun einen besonders schönen Beweis für den Grundsatz des dialektischen Materialismus, daß das Recht nur ein Teil des ideologischen Überbaues über der ökonomischen Struktur der Gesellschaft ist, daß es nie höher sein kann, als die jeweilige ökonomische Gestaltung. Unsere derzeitige ökonomische Struktur ist gekennzeichnet durch die erwähnte Zweigleisigkeit im Eigentum an den Produktionsmitteln und genau diese Zweigleisigkeit finden wir im neuen Patentrecht wieder. Wir sahen, daß die gewerblich ausgenutzte Erfindung eiperseits eine Produktivkraft, andererseits ein Produktionsinstrument und damit ein Produktionsmittel ist. Es leuchtet ein, daß die Form, in der die Erfindung ausgenutzt wird, verschieden sein muß, je nachdem, ob sie im Bereiche des privaten oder des Volkseigentums arbeitet. Diese notwendige Verschiedenheit hat zu einem völlig neuartigen Patentrecht geführt, bei dessen Analyse der Klarheit halber zunächst zwei Punkte voraus bemerkt werden müssen. 3) Vgl. Robolski-Lutter a. a. O. S. 823. 4) Vgl. Lutter, Patentgesetz 1936, S. 3 Anm. 3. Erstens: wenn wir soeben von Patenten im volkseigenen Sektor sprachen, so darf man darunter nicht die sogenannten „volkseigenen Patente“ verstehen, wie sie durch die Enteignungen auf Grund des Befehls Nr. 124 in das Vermögen der volkseigenen Betriebe gelangt sind. Bei ihnen handelt es sich um Altpatente, d. h. solche aus der Zeit von vor 1945; sie sind also die alten kapitalistischen Ausschließungspatente, die von den volkseigenen Betrieben bis zu ihrem Erlöschen weiter genutzt werden. Zweitens: man muß sich darüber klar sein, daß in einer Welt, in der ein privates Eigentum an Produktionsmitteln und eine Ausbeutung der menschlichen Produktivkraft überhaupt nicht mehr existiert, auch der Sinn einer Patentierung von Erfindungen weggefallen ist. Nach dem oben Dargelegten ist die Patentierung das Mittel, welches die kapitalistische Gesellschaft benutzt hat, um die Erfindung zum Gegenstand privater Aneignung zu machen. Entfällt die private Aneignung der Natur, so entfällt damit die Notwendigkeit des Patents überhaupt. Die gewerbliche Ausnutzung der Erfindung findet dann im Rahmen der geplanten Wirtschaft in dem Maße und an den Produktionsstätten statt, wie und wo es den Zwecken der Planung am besten entspricht, während der Erfinder seine Belohnung etwa in den Formen erhalten wird, wie wir sie schon jetzt für die Anerkennung der Leistungen von Aktivisten, Helden der Arbeit und Nationalpreisträgern kennen. Solange aber dieses Stadium nicht erreicht ist, kann das Patent nicht beseitigt werden, da es dem Schutze der Produktion, auch soweit sie volkseigen ist, gegenüber dem Ausland und gegenüber dem privatwirtschaftlichen Sektor im eigenen Lande zu dienen hat; es wird sich aber, da es insoweit nicht mehr der privaten Aneignung dient, in seiner Struktur wesentlich verändern. Damit sind die Grundlagen klargestellt, die zwangsläufig zu den beiden verschiedenen Patentformen des neuen Gesetzes führen. Die erste Form weist keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber dem alten Ausschließungspatent auf; es wird ausdrücklich als solches bezeichnet und dient dem Erfinder, der die Verwertung seiner Idee in der alten privatkapitalistischen Weise durchführen will (§ 3 Abs. 1). Dem Erfinder steht grundsätzlich die Wahl offen, welcher der beiden Patentformen er sich bedienen will, jedoch mit einer bedeutsamen Ausnahme: ist die Erfindung im Zu- sammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen Betrieb oder in einer anderen volkseigenen oder öffentlichen Institution oder mit staatlicher Unterstützung gemacht worden, d. h. ist sie bis zu einem gewissen Grade Ergebnis einer kollektiven Arbeit, so ist zu ihrem Schutze lediglich die zweite Form, das Wirtschaftspatent, zulässig (§ 2 Abs. 6). Diese zweite Patentform ist das grundlegend Neue; es verkörpert die prinzipielle strukturelle Änderung, von der oben die Rede war. Das Wesen des Wirtschaftspatents besteht darin, daß es dem Patentinhaber nicht mehr die ausschließliche Benutzungsbefugnis gewährt, daß vielmehr diese neben dem Patentinhaber auch dem oder denen zusteht, die das Patentamt im Rahmen der Wirtschaftsplanung dazu bestimmt. Für diese anderweite Benutzung erhält der Erfinder eine entsprechende Vergütung; statt ihrer kann auch die Zahlung einer einmaligen Abfindung festgesetzt werden und in diesem Falle erlischt das eigene Benutzungsrecht des Patentinhabers (§ 2 Abs. 1 4). Wie man sieht, haben wir es hier mit einer ausgesprochenen Übergangsform zu tun, die die Ubergangsform unserer gesamten Gesellschaftsordnung widerspiegelt. Nur wenn man das berücksichtigt, wird der Umstand, daß dem Erfinder selbst das Benutzungsrecht noch zusteht, nicht als die Inkonsequenz erscheinen, die er vom Standpunkt eines die gesamte Wirtschaft umfassenden Volkseigentums wäre. Dieses dem Inhaber des Wirtschaftspatents vorbehaltene eigene Benutzungsrecht ist noch erforderlich, um einen Anreiz dafür zu schaffen, daß sich der Erfinder zur Wahl des vom Gesetz begünstigten Wirtschaftspatents entschließt. Nach der anderen Richtung zeigt sich das Ubergangsmäßige des Wirtschaftspatents darin, daß das eigene gewerbliche Benutzungsrecht des Erfinders in den erwähnten Fällen* in denen die Erfindung in 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 431 (NJ DDR 1950, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 431 (NJ DDR 1950, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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