Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 41 (NJ DDR 1950, S. 41); sollten danach die Gesetzgebung auf allen wichtigen Gebieten behalten, es sei denn, „daß es offenbar für ein einziges Land unmöglich ist, wirksame Gesetze zu erlassen, oder wenn solche Gesetze bereits erlassen sind, diese den Rechten oder Interesen anderer Länder schaden. In solchen Fällen und vorausgesetzt, daß die Interessen der verschiedenen Länder offenbar unmittelbar und im ganzen berührt sind, hat der Bund das Recht, die nötigen und angemessenen Gesetze zu erlassen.“ Hinsichtlich der Finanzzuständigkeit stellten die Militärgouvemeure ebenfalls Verletzungen der Londoner Empfehlungen und des Memorandums vom 22. November 1948 fest und schlugen detaillierte Bestimmungen vor, die auf eine Föderalisierung der Finanzgesetzgebung hinausliefen. Sie erklärten schließlich, die Berechtigung des Bundes, seine eigenen Verwaltungsbehörden zu errichten, sei zu weitgehend, eine Zentralisierung von Zuständigkeiten müsse vermieden werden. Auch die Unabhängigkeit der Gerichte sei nicht genügend gewährleistet, insbesondere durch die (doch sehr vorsichtigen) Bestimmungen des Entwurfs über die Möglichkeit der Entlassung von Richtern. Dieses Memorandum vom 2. März 1949 rief im PR die zweite große Krise hervor. (Die erste ereignete sich im Dezember 1948 nach dem Memorandum vom 22. November 1948 und hatte die Arbeit des PR für längere Zeit unterbrochen). Ein Kompromißvorschlag der Fraktionen vom 18. März 1949 wurde von den Alliierten als ungenügend bezeichnet. Die SPD lehnte es zunächst ab, weitere Zugeständnisse zu machen. Der stellvertretende Vorsitzende der SPD sah sich veranlaßt, die Erklärung abzugeben, man werde sich an die westlichen Militärregierungen mit dem Ersuchen wenden, die Verfassung nicht zur Volksabstimmung zu stellen, wie dies die Londoner Empfehlungen vorgesehen hatten, sondern sie durch die Landtage annehmen zu lassen. Man war sich also darüber klar, daß das auf Grund der zahlreichen Einsprüche und Hinweise der Militärregierung entstandene Machwerk einer Volksabstimmung nicht standhalten würdet). Am 8. Mai 1949 wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat verabschiedet. Am 12. Mai 1949 richteten die drei westlichen Militärgouvemeure an den Präsidenten des PR ein Schreiben, in dem sie fest-stellten, das Grundgesetz verbinde „sehr glücklich deutsche demokratische Überlieferung mit den Begriffen repräsentativer Regierung und einer Herrschaft des Rechts, die in der Welt als Erfordernis für das Leben eines freien Volkes anerkannt worden sind“, knüpften aber an die in diesem Schreiben ausgesprochene Genehmigung wiederum dine Reihe von Vorbehalten. In erster Linie, betonten sie, „sind 'die Vollmachten, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen wurden, sowie die Machtbefugnisse, die die Länder und örtlichen Regierungsstellen ausüben, den Vorschriften des Besatzungsstatuts unterworfen.“ Es folgten u. a. Vorbehalte hinsichtlich der Ausübung der Polizeibefugnisse (Art. 91 Abs. 2) und der Konzentration von Verwaltungsbefugnis'sen (Art. 84 Abs. 5 und Art. 87 Abs. 3). Grewe bemerkt abschließend in seiner Darstellung der Eingriffe der Besatzungisbehörden10 *): „Auch für die Zukunft wird mit der Möglichkeit weiterer Interventionen gerechnet werden müssen. Das Zustandekommen des Wahlgesetzes vom 15. Juni 1949 bietet ein erstes Beispiel. Später wird die in Art. 2 f. BesSlt. vorbehaltene Verfasisunigsaufsdcht der Besattzungsfoe-hörden umfangreiche Eingriffsbefugnisse gewähren. Man wird demnach sowohl im Hinblick auf das Zustandekommen wie auf die Anwendung des Grundgesetzes nur von einer beschränkten Verfassungsautonomie sprechen können, die dem deutschen Volk eingeräumt worden ist. Da® Grundgesetz wurde in der Woche vom 16. bis 22 Mai 1949 durch zehn der elf Landtage der Süd- und westdeutschen Länder gemäß Art. 144 angenommen und damit ratifiziert. Vom bayerischen Landtag wurde es abgelehnt. Der PR hat die Annahme des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 festgestellt. Mit diesem Datum wurde es vom Präsidenten des PR gemäß 9) Vgl. Grotewohl a. a. O. 10) A. a. O. S. 314. Art. 145 ausgefertägt und im Bundesgesetzblatt Nr. 1 vom 23. Mai 1949 verkündet. Wenn die Präambel des Bonner Grundgesetzes sagt „das deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern“ habe „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen“, so ist das unzutreffend. Lediglich die Abgeordneten der Landtage im PR und später die Landtage in Süd-und Westdeutschland (ohne Bayern) haben das Grundgesetz beschlossen, d. h. Landtage, die auf Grund eines Wahlrechts gewählt wurden, das keine proportionale Vertretung der Wähler in den Volksvertretungen zuläßt, das eindeutig gegen die demokratische Arbeiterbewegung gerichtet ist. Wir haben gesehen, in welcher Waise die Militärgouverneure den Gang der Verhandlungen des Bonner PR beeinflußt haben. Von einer auf der Volksisouveränität beruhenden verfassunggebenden Gewalt kann demnach weder bei den Verfassungsarbeiten des Bonner PR noch bei der Ratifizierung durch die Landtage die Rede sein. Es ist ferner eine Unwahrheit, wenn die Präambel weiter versichert, daß die in Bonn tätigen Föderalisten von dem Willen beseelt gewesen seien, „die nationale und staatliche Einheit Deutschlands zu wahren“. Sie haben vielmehr die Einheit der Nation untergraben und durch die Errichtung der westdeutschen Bundesrepublik eine Entwicklung weiter getrieben, die seit langem auf die Spaltung Deutschlands und die Bildung eines separaten Weststaates gerichtet war. Der Hamburger Universitätslehrer Rudolf L a u n hat am 24. Mai 1949 vor den Studenten der Universität Hamburg auf die „sehr ernsten Bedenken“ 'hingewiesen, die u. a. darin beständen, daß das Grundgesetz „nur von Parlamenten und nicht vom Volk selbst geschaffen“ worden sei; daß es „keine freie Schöpfung, sondern unter dem Druck der Besatzung zuistandegekommen und nicht das Werk ganz Deutschlands, sondern nur ein Werk Rumpfdeutschlands“ sei111). Professor Wilhelm Grewe (Freiberg) sagt: ,JEs wäre in der Tat tragisch, wenn dieses Gesetz, das die Spaltung Deutschlands zur Grundlage hat, das in wichtigen Punkten nicht der freien politischen Selbstbestimmung entspricht und das in seiner sprachlichen und rechtstechnischen Form schwere, zum Teil unbegreifliche Mängel aufweist, für einen längeren geschichtlichen Zeitraum die deutsche Verfassung sein sollte.“12) Der Kommentar von Prof. Friedrich Giese zum Bonner Grundgesetz beginnt auf Seilte 1 mit den Worten: „Im Anfang war die Weisung“ und enthält eine ganze Reihe weiterer wirklichkeitsnaher Einsichten in die staats- und völkerrechtliche Lage Westdeutschlands, wenngleich er es unterläßt, das Grundgesetz mit dem Besatzunigsstatut in Verbindung zu bringen13). b) Konservativ-liberalistischer Grundrechtskatalog Der Grundrechtskatalog, der aus dem Jahre 1789 stammen könnte, zählt im wesentlichen nur die alten liberalen Freiheitsrechte, z. T. in erneuertem Gewände auf, ohne sich mit der Notwendigkeit einer gesellschaftlichen Neuordnung in Deutschland überhaupt zu befassen. Der Berichterstatter über den Grundrechtsteil im Parlamentarischen Rat, Professor von Man-goldt, Kiel, erklärte14): „Auf die Aufstellung von Grundsätzen für die kulturelle und soziale Lebensordnung ist mit Rücksicht auf die gegenwärtige Ungewißheit über alle künftige wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zunächst bewußt verzichtet worden Dazu hat auch der Wunsch beigetragen, das Grundgesetz mit großer Mehrheit angenommen zu sehen.“ Während in Weimar im Kompromißwege wenigstens ein Reformprogramm erreicht wurde, hat man in Bonn also schon die politische Auseinandersetzung über die soziale Neuordnung vermieden und dadurch den bestehenden Zustand anerkannt. U) Laun: „Das Grundgesetz Westdeutschlands“, Hamburg 1949 S. 5/6. 12) A. a. O. S. 315. 13) Vgl Kröger in NJ 1949, S. 308 ff. li) In „Die öffentliche Verwaltung“ 1949, S. 261 ff. 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 41 (NJ DDR 1950, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 41 (NJ DDR 1950, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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