Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409); Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1778 BGB erfüllt, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, ohne daß darauf eingegangen werden konnte, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Ersatz der ihm entstandenen Unkosten verlangen kann. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch das LG einen ganz unnötigen Umweg macht, um zu seinem Ergebnis zu gelangen. Es handelt sich hier um den Fall, daß ein im Sinne des § 1776 BGB „berufener“ Vormund zum Vormund bestellt worden ist, und daß sich im Laufe seiner Amtsdauer ergeben hat, daß sein weiteres Verbleiben im Amt die Interessen des Mündels gefährden würde. Zur Entscheidung der Frage, ob dieser Vormund entlassen werden kann, hält die Kammer eine Prüfung der Frage für erforderlich, ob es zulässig ist, den berufenen Vormund im Sinne des § 1778 BGB zu „übergehen“. Der Fall des § 1778 BGB liegt aber nach meiner Auffassung gar nicht vor, denn der berufene Vormund ist ja tatsächlich nicht übergangen, sondern bestellt worden. Ist aber der berufene Vormund einmal bestellt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er hinsichtlich seines Verbleibens im Amte die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie jeder andere Vormund, d. h., daß seine Amtsausübung nicht das Interesse des Mündels gefährden darf. Ist letzteres der Fall, so ergibt sich die Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den Vormund zu entlassen, ohne weiteres und unmittelbar aus § 1886 BGB, d. h., es ist nicht erforderlich, noch besonders nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein berufener Vormund übergangen werden kann. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß der Beschluß, wenn er vom Großvater des Mündels als dem nach § 1776 BGB berufenen Verwandten spricht, dem Grundsatz der Gleichberechtigung widerspricht. Unter Beachtung dieses verfassungsmäßigen Grundsatzes wird vielmehr § 1776 BGB in der Form anzuwenden sein, daß als berufene Vormünder in Frage kommen in erster Linie die von den Eltern des Mündels benannten Personen, in zweiter Linie die Großeltern des Mündels, und daß, wenn hiernach mehrere Personen als Vormund berufen sein würden, das Vormundschaftsgericht einen von ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes auszuwählen hat. Dr. Hans Nathan ’ § 1911 BGB. Die Abwesenheitspflegschaft muß in erster Linie dem Interesse des Abwesenden dienen. LG Berlin, Beschl. vom 23. Januar 1950 la T 34/50. AusdenGründen: Dem Vorderrichter ist darin zuzustimmen, daß die Abwesenheitspflegschaft dem Interesse des Pfleglings und nicht dem eines Dritten dienen will, was allerdings nicht ausschließt, daß auch der Dritte ein Interesse an ihr haben kann (RGRKomm. Anm. 2 zu § 1911 BGB). Wenn die Einleitung der Pflegschaft zu dem ausgesprochenen Zweck beantragt wird, eine Räumungsklage gegen den Abwesenden zu ermöglichen, so widerspricht das in aller Regel dem Interesse des Pfleglings. Die Beschwerdeführerin hat aber in ihrem Schreiben vom 21. November 1949 glaubhaft dargetan, daß die Mietrückstände sich auch nach Abschluß des Vergleichs vom 22. September 1949 ständig vergrößert haben. Daß dem so ist, ergibt sich im übrigen auch aus dem Schreiben der Ehefrau des Abwesenden vom 30. Oktober 1949, in dem sie sich außerstande erklärt, den Mietzins pünktlich zu zahlen. Mithin ist zu besorgen, daß die Rückstände zum Nachteile des Abwesenden immer mehr anwachsen. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Räumungsklage durchdringt und der Abwesende dann seine bisherige Wohnung verliert, überwiegt doch sein Interesse daran, daß er nicht weiter mit Mietrückständen belastet wird. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und das Amtsgericht zur Einleitung der Abwesenheitspflegschaft anzuweisen. Gesetz über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen; § 4 der Richtlinien Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948; §§ 812 fl. BGB. Bei Enteignung erlangt der Erwerber unbelastetes Eigentum. Persönliche Forderungen bleiben gegenüber dem früheren Eigentümer bestehen. AG Greifswald, Urt. vom 11. Mai 1950 3 C 186/50. Aus dem Tatbestand: Der Beklagte, der bis zum Jahre 1933, als er die Altersgrenze erreichte, viele Jahre Leiter der Pom-merschen Bank AG, der früheren Eigentümerin des Hausgrundstücks (Bankgebäude), war, bewohnt in diesem Haus seit 1933, ohne Miete zu zahlen, eine 7-Zimmer-Wohnung, die er zum größten Teil an Untermieter abgegeben hat; er verwendet die Mieteinnahme für seinen Unterhalt. Die Wohnung war ihm, der keinen rechtlichen Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, von der Pommerschen Bank AG im Jahre 1933, ohne daß ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, als Ersatz für ein Ruhegehalt auf Lebenszeit mietfrei überlassen worden. Das Grundstück ist seitens des Landes Mecklenburg, das zunächst Rechtsträger dieses Volkseigentums geworden war, auf Grund des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen vom 30. Oktober 1947 (RegBl. Mecklbg. S. 262) lastenfrei zu Eigentum erworben und sodann von diesem zum Taxwert an die Klägerin (Landeskreditbank, jetzt Deutsche Notenbank) veräußert worden. Die Klägerin ist am 17. Februar 1948 als Eigentümerin grundbuchlich eingetragen worden. Die Pommersche Bank AG ist seit dem 8. Mai 1945 geschlossen. Mit der Klage macht die Klägerin den Mietzins für die Wohnung geltend. Gründe; Die Überlassung der Wohnung seitens der Pommerschen Bank AG beruht auf einem Mietvertrag. Wesentliches Erfordernis eines Mietvertrages ist die Vereinbarung eines bestimmten Mietzinses. Der Mietzins braucht aber nicht in Geld zu bestehen; er kann sich vielmehr in Geld oder in anderen vertretbaren Leistungen (§ 91 BGB) jeder Art darstellen (Palandt zu § 535 Anm. 3). Der Inhalt der Leistung kann positiv oder negativ sein (Palandt zu § 241 Anm. 3 und 4). Gern. §§ 812 ff. BGB gilt ausdrücklich als Leistung auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses, also auch die Bewilligung eines Ruhegehaltsersatzes in einer bestimmten Höhe durch Vertrag. Die Formlosigkeit dieses Vertrages bewirkt im vorliegenden Falle trotz § 566 BGB noch nicht die Zulässigkeit der Kündigung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, weil dieser hier auf die Lebensdauer des Beklagten gerichtet ist und deshalb gemäß § 242 BGB zugleich den stillschweigenden Ausschluß des Kündigungsrechts des Vermieters enthält, d. h. einer Vereinbarung, die nicht unter die Formvorschrift des § 566 BGB fällt und deshalb die Geltung des § 566 BGB, die eine nachgiebige Rechtsvorschrift ist, ausschaltet (RGZ 103, 383 und Palandt zu § 566 Anm. 2). Nießbrauch, wie die Klägerin meint, liegt nicht vor, da wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB), zum Beispiel Gebäudeteile wie Wohnungen (§ 580 BGB), nicht belastet werden können (Palandt zu § 1030 Anm. 2) und die Bestellung des Nießbrauches an Grundstücken gern. § 873 BGB der grundbuchlichen Eintragung bedarf. Aus demselben Grunde liegt keine beschränkt persönliche Dienstbarkeit aus § 1090 BGB vor, insbesondere kein Wohnrecht aus § 1093 BGB. Ein Leibrentenvertrag liegt deshalb nicht vor, weil das Versprechen der Leibrente gern. § 761 BGB der Schriftform bedarf und die Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren (§ 91 BGB) Sachen bestehen müßten, also nicht in einem Wohnrecht bestehen dürfen (RGZ 137, 261 und Palandt zu § 759 Anm. 2 C). Die Klägerin hat mit dem Beklagten überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen. Im Falle des Eigentumserwerbs seitens des Landes Mecklenburg auf Grund des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens, der geschlossenen Banken 409;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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