Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 391 (NJ DDR 1950, S. 391); Einige Erfahrungen bei der Durchführung des neuen Studienplans für die juristischen Fakultäten Von Dt. Horst Kaiser, Hauptreferent im Ministerium für Volksbildung Mit der Anweisung Nr. 3 des Ministeriums für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Februar 1950 wurde der neue Studienplan für die juristischen Fakultäten der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik, der in enger Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik ausgearbeitet wurde, ab Sommersemester 1950 in Kraft gesetzt. Dieser neue Studienplan, dem für das Wintersemester 1949/50 bereits ein in den entscheidenden Punkten gleichartiger vorläufiger Studienplan vom 22. August 1949 vorangegangen war, stellt den Beginn einer grundlegenden Reform des Studiums an den Juristischen Fakultäten dar. Das Ziel dieser Reform ist es, die Juristischen Fakultäten zur Heranbildung eines Nachwuchses zu befähigen, der auf der Grundlage der fortschrittlichen Rechtswissenschaft gelernt hat, die Gesetze unseres demokratischen Staates in Justiz, Verwaltung und Wirtschaft so anzuwenden, daß sie voll und ganz den Interessen des unseren Staat tragenden werktätigen Volkes und seiner führenden Kraft, der Arbeiterklasse, dienen. Dieser Nachwuchs wird auf Grund seiner Kenntnis der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze auch imstande sein, alte, formell z. Zt. noch geltende Gesetze der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsordnung entsprechend dem jeweils erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung anzuwenden. Zur Erreichung dieses Zieles der Reform des juristischen Studiums kann die Inkraftsetzung des neuen juristischen Studienplams als erste Etappe angesehen werden. Der Plan ist systematisch nach dem Hauptgesichtspunkt aufgebaut, daß dem Studenten in den ersten Semestern vor allem die Grundzüge der politischen Ökonomie, die Geschichte und Methodik der Philosophie (hierbei insbesondere der dialektische und historische Materialismus), die Entwicklungsgesetze der Gesellschaft und die Entwicklung des Staates und der Staatstheorien vermittelt werden. Hierauf baut sich dann in den späteren Semestern das Studium der Rechtswissenschaft als eines Teils der Gesellschaftswissenschaft auf. In Erkenntnis dieser Einordnung der Rechtswissenschaft in die Gesellschaftswissenschaft werden bis zum Ende des Studiums in jedem Semester seminaristische Übungen abgehalten, in denen die gesellschaftlichen Grundlagen der einzelnen Rechtsgebiete erarbeitet werden sollen. Der neue juristische Studienplan erfordert infolge seiner neuen Zielsetzung in erster Linie eine inhaltliche Umgestaltung der Vorlesungen und Übungen an den juristischen Fakultäten. Es kann jetzt z. B. bei den Vorlesungen über die Entwicklung des deutschen oder des römischen Rechts nicht mehr genügen, lediglich eine systematische Übersicht über die Rechtsformen und Rechtsinstitute der einzelnen Epochen zu geben. Entscheidend wird vielmehr die Entwicklung dieser Rechtsformen und Rechtsinstitute aus den jeweiligen ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnissen, aus den jeweiligen Klassenverhältnissen sein. Diese sich aus dem neuen Studienplan ergebende Forderung nach einer inhaltlichen Umgestaltung der Vorlesungen konnte selbstverständlich innerhalb eines Semesters nicht erfüllt werden. Die Bemühungen der fortschrittlichen Hochschullehrer, insbesondere in Berlin und Leipzig, und auch der Kandidaten des wissenschaftlichen Nachwuchses, auf diesem so wichtigen Gebiet Pionierarbeit zu leisten, müssen von allen Stellen der Justiz und der staatlichen Verwaltung ernsthaft gefördert werden. Sehr entscheidend könnte gerade hier auch eine gute Zusammenarbeit der Dozenten der juristischen Fakultäten mit den Dozenten der Richterschulen und der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, Forst-Zinna, sein. Hierzu sind bisher nur die ersten Schritte eingeleitet worden. Es wird eine wichtige Aufgabe der Ministerien der Justiz und für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik sein, die organisatorischen Voraussetzungen für eine Koordinierung dieser grundlegenden Arbeiten an der Entwicklung einer fortschrittlichen Rechtswissenschaft zu schaffen. Außer dieser Änderung des Inhalts des juristischen Studiums hat der neue Studienplan für die juristischen Fakultäten auch hinsichtlich der Methodik des Unterrichts wesentliche Umgestaltungen in die Wege geleitet. So sind jetzt neben den bisher an den juristischen Fakultäten üblichen Vorlesungen und Übungen zu fast jeder Vorlesung besondere Colloquien eingeführt worden. In diesen Colloquien werden in gemeinsamer Arbeit von Dozenten und Studenten die nach der Vorlesung noch verbliebenen Unklarheiten beseitigt. Hier hat auch der Hochschullehrer die Gelegenheit, den Vorlesungsstoff zu vertiefen und den Studenten Anleitungen zur Gestaltung ihres Selbststudiums zu geben. Neben den Colloquien sind Repetitorien neu in den Studienplan aufgenommen worden. Der Plan für das letzte Studiensemester sieht 21 Wochenstunden Repetitorien über alle wichtigen Rechtsgebiete vor. Diese von Hochschullehrern abgehaltenen Repetitorien sollen dem Studenten die Vorbereitung auf das Examen erleichtern und die Notwendigkeit des Besuchs privater Repetitoren ausschließen. Das ist um so mehr erforderlich, als es nicht mehr als tragbar angesehen werden kann, daß Studenten einen Teil der von den Werktätigen unserer Republik aufgebrachten Stipendienmittel in die Taschen privater Repetitoren weiterleiten, die in vielen Fällen weder fachlich noch politisch für die Erziehung unseres juristischen Nachwuchses qualifiziert sind. Da die Einführung von Colloquien und Repetitorien sowie die aus der Zielsetzung des neuen Studienplans sich ergebende Forderung nach einer Verbesserung auch der Übungen und Seminare eine grundlegende Umgestaltung der Methoden des Unterrichts an den juristischen Fakultäten bedeutete, wurde vom Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik am 3. April 1950 eine Arbeitskonferenz aller Professoren und Lehrbeauftragten der juristischen Fakultäten einberufen. Diese Konferenz erhielt ihren besonderen Charakter durch die Tatsache, daß neben das Referat eines Hochschullehrers über die bisherigen Lehrmethoden der Universität und ihre Weiterentwicklung das Referat eines Professors der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, Forst-Zinna, und das Referat eines Leiters der Ausbildungslehrgänge für Richter und Staatsanwälte traten1). Diese Gegenüberstellung der Lehrmethoden der drei für unsere Rechtswissenschaft bedeutsamsten Lehr- und Forschungsinstitute erwies sich als sehr fruchtbar, zumal gerade die durch den neuen Studienplan in die Wege geleitete Änderung der Lehrmethoden der juristischen Fakultäten in wesentlichen Teilen auf den Erfahrungen der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, Forst-Zinna, und der Richterschulen beruhte. Die Ergebnisse dieser Konferenz und die im Laufe des Sommersemesters 1950 mit der Einführung der neuen Lehrmethodik gesammelten Erfahrungen können wie folgt zusammengefaßt werden: 1. Die Colloquien, die getrennt von den systematischen Vorlesungen von dem Hochschullehrer durchgeführt werden, der die entsprechende Vorlesung abhält, haben sich als Mittel zur Vertiefung und Klärung des Vorlesungsstoffes sowie zur Herstellung einer engen Verbindung zwischen Dozenten und Hörern bewährt und finden allgemein die Zustimmung der Studenten. Teilweise noch auftretende Mängel, die sich insbesondere darin zeigen, daß sich die Colloquien in manchen Fällen noch nicht zu einer echten Diskussion entwickelt haben, müssen dadurch überwunden werden, daß sowohl Hochschullehrer wie Studenten weitgehend das Arbeitsmittel der Kritik und Selbstkritik anwenden. Bereits in den Colloquien muß sich ein kollektiver Arbeitsstil entwickeln, der dann in den Übungen und Seminaren seine Fortsetzung findet. i) Vgl. hierzu die Ausführungen von Hans Geräts, NJ. 1950, S. 11 ff., die einen Auszug aus diesem Referat bringen. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 391 (NJ DDR 1950, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 391 (NJ DDR 1950, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schlußbestimmunqen. Zur konsequenten Durchsetzung der in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen sind in allen Kreis- und Objektdienststellen unter Einbeziehung der Beauftragten des Leiters der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X