Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 389 (NJ DDR 1950, S. 389); schaftliche Bildung ich sage nicht „Fortbildung“, da es sich für viele um den ersten Erwerb gründlicher Kenntnisse auf diesem Gebiet handelte! eine ungeheure Bedeutung gehabt. Es wird sich jetzt jedoch ■darum handeln, den Juristen in Forst-Zinna neben der Vertiefung und Erweiterung ihrer gesellschaftswissenschaftlichen und politischen Kenntnisse auch eine juristische Fortbildung zu geben und sie die Anwendung neuer Erkenntnisse auf den juristischen Stoff zu lehren. Schließlich gibt es in den einzelnen Ländern allerdings nicht gleichmäßig durchgeführt Fortbildungs-Veranstaltungen für bestimmte Gebiete, z. B. Wirtschaftsstrafrecht, und für bestimmte Kreise von Juristen, z. B. für die Absolventen der einzelnen Lehrgänge. Die Unterrichtsbriefe, die die Deutsche Justizverwaltung über bestimmte Materien der Praxis, insbesondere für die Absolventen der Richterschulen, jahrelang herausgegeben hatte, sind leider nicht weiter entwickelt worden. Das ist schon deshalb zu bedauern, weil sie, obwohl bei ihnen die Gefahr de® Praktizismus bestand, die Keime eines systematischen Fernunterrichts in sich trugen. ■Gegenüber der Forderung, daß die. systematische Ausbildung unserer Juristen schnell ausgebaut werden muß, werden vor allem zwei Einwände erhoben. Einmal wird gesagt, zu einer weitergehenden Fortbildung hätten die Richter und Staatsanwälte keine Zeit, und zum anderen wird darauf hingewiesen, daß noch kein geeigneter Weg für die Gestaltung dieser Fortbildung gefunden worden sei. So wenig stichhaltig der erste Einwand ist, so schwerwiegend und eine ernste Auseinandersetzung fordernd ist der zweite. Der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik hat erst kürzlich darauf hingewiesen3), daß die Kriminalität im ganzen gesehen ständig sinkt. Das bedeutet für die Staatsanwälte und Strafrichter eine Abnahme ihres Arbeitsanfalls. Sie werden weiter dadurch entlastet, daß die Durchführung der Verfahren nach dem Befehl Nr. 201 der SMAD vor dem Abschluß steht. Auch der Anfall von Zivilsachen zeigt im ganzen gesehen nur eine geringe steigende Tendenz. Dazu kommt, daß mit der Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft alle Kassationen auf diese Stellen übergegangen sind, so daß die Oberlandesgerichte von der Kassationstätigkeit entlastet sind. Gegenüber diesem Rückgang an Sachen ist festzustellen, daß die Zahl der Richter und Staatsanwälte zum mindesten gleich geblieben, wenn nicht noch gestiegen ist. Es ist eine einfache Rechenaufgabe, festzustellen, daß auch bei Erfüllung der bisherigen gesellschaftlichen Aufgaben der Durchschnitt der Richter und Staatsanwälte mm auch Zeit für die fachliche Fortbildung haben muß. Gerade deshalb ist es nötig, den Einwand, es fehle trotz dieser Entwicklung noch an Zeit, näher zu untersuchen. Eine Ursache scheint mir das menschliche Beharrungsvermögen zu sein. Weil es noch vor zwei Jahren so war und auch so sein mußte, daß besonders die neuen Richter über die normale Arbeitszeit hinaus die Abende, auch die Nächte hindurch arbeiteten, meinen viele, es müsse auch heute noch so sein. Wenn es so ist, liegt es aber daran, daß man nicht mehr das gleiche Arbeitstempo durchhält, nicht mehr die gleiche Konzentration hat. So mancher redet vielleicht heute nur noch so, obgleich es inzwischen auch hier anders, nämlich leichter geworden ist. Hier gilt es, die Arbeitsmethoden gründlich zu überprüfen; denn wenn nachgewiesenermaßen weniger Arbeit anfällt, muß man auch mit weniger Zeit auskommen. Allerdings kann der unverhältnismäßig hohe Zeitaufwand auch eine ernste Ursache haben, nämlich das nicht genügende fachliche Wissen. Dann bewegen wir uns aber in einem „Hennecke-Kreis“, der durchbrochen werden muß. Es muß gelernt werden, damit besser und schneller gearbeitet werden kann und dadurch wieder mehr Zeit für weiteres Lernen gewonnen wird. Eine richtige Verteilung der Kräfte wird 3) Max Fechner „Die Justiz muß ihren Kampf gegen die Feinde der Ordnung verstärken“, „Neues Deutschland“ 1950, Nr. 223, S. 4. in erster Linie dazu beitragen, Zeit und Kraft zum Lernen für den einzelnen frei zu machen. Wir können erwarten, daß die Studenten, die nach Einführung des neuen Studienplans von den Universitäten kommen, die Bildung mitbringen, die wir von den Juristen unseres demokratischen Staates an Tiefe des gesellschaftswissenschaftlichen und an Gründlichkeit des juristischen Wissen® verlangen. Die Absolventen der Zentralen Richterschule werden dieses Wissen noch schneller erworben haben und zu Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten werden, wie sie unseren Anforderungen an die Juristen entsprechen. Diese Perspektive zwingt aber unsere Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte dazu und auf diese Notwendigkeit muß mit aller Deutlichkeit hingewiesen werden , ihr Wissen auf eben dieses Niveau zu bringen. Wir wissen sehr wohl und haben es bei jeder Gelegenheit anerkannt, unter welchen Schwierigkeiten die Schüler, insbesondere die der ersten Richterlehrgänge, sich ihr Wissen angeeignet haben, wir haben die Notwendigkeit der Fortbildung niemals verschwiegen, und es wurde einmal das kompromißlose Wort ausgesprochen: „Auch das Bestehen der Volksrichterprüfung ist keine Lebensversicherung!“ Das gilt auch für die Richter mit akademischer Vorbildung, auch für die Referendare, die sich mit Überheblichkeit über ihr fehlendes gesellschaftswissenschaftliches Grundwissen, ohne da® es für uns keine Rechtswissenschaft gibt, hinwegsetzen wollen. Diese Feststellung zwingt aber zugleich dazu, anzuerkennen, daß alle die, deren Arbeitsleistung, wie wir immer wieder mit Genugtuung feststellen dürfen, der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ihr neues Gesicht gegeben hat, einen Anspruch darauf haben, eine ihrem guten Wülen entsprechende Möglichkeit zur Fortbildung zu erhalten. Damit kommen wir zu der zweiten Frage: Wie soll die Fortbildung gestaltet werden? Ich unterhielt mich vor einiger Zeit mit einem unserer führenden Theoretiker; und auf meine Forderung, die Kenntnisse unserer Richter zu verbessern, kam seine Gegenfrage: „Was sollen sie lernen? BGB, ZPO in alter positivistischer Weise?“ Vor der Beantwortung der Fragen, was gelernt werden soll und wie gelernt werden soll, möchte ich einen Gedanken andeuten, der an sich eine besonders grundlegende Behandlung erforderte. Wir müssen feststellen, daß wir nach 5% Jahren neuer gesellschaftlicher und staatlicher Entwicklung noch kaum zu den Anfängen einer neuen Rechtswissenschaft gekommen sind. Es ist hier nicht der Raum, die Ursachen dieses Zustandes zu untersuchen. Jedenfalls steht fest, daß wir über die untereinander kaum im Zusammenhang stehenden Arbeiten von Polak, Kröger, Steiniger. Götz Berger und Such nicht hinausgekommen sind. Es fehlt an der Entwicklung einer Rechtswissenschaft, die, von der Theorie des Marxismus-Leninismus ausgehend, die Lehre unseres Staats aufbaut, die Neugestaltung unseres Rechtslebens analysiert und ihr darüber hinaus aus der Erkenntnis der Entwicklung unseres Staates Richtung gibt. Es fehlt an der Wissenschaft und es fehlt an einer Institution, die die wissenschaftliche Arbeit zusammenfaßt' und leitet. Diese Feststellung deckt eine große Schwäche unserer Lage auf und enthält eine große Aufgabe. Ihre Lösung, die systematische rechtswissenschaftliche Arbeit, wird auch die Weiterbildung unserer praktisch tätigen Juristen befruchten und fördern, sie ist aber nicht Voraussetzung für diese Weiterbildung. Soweit sind wir immerhin schon auf Grund unserer bisherigen Erfahrung gelangt, daß wir Vorschläge darüber machen können, wie die Grundlagen für die Weiterbildung der Praktiker zu schaffen sind. Ich habe bisher von der Fortbildung der Juristen im allgemeinen gesprochen. Ich beschränke mich in meinen konkreten Vorschlägen nunmehr bewußt auf die Richter. Schon seit langem ist erkannt, daß es besonders unseren Staatsanwälten an spezieller Fortbildung fehlt. Sie wird der Entwicklung und den Bedürfnissen der Staatsanwaltschaft entsprechend besonders gestaltet werden müssen. Die Rechtsanwaltschaft wird, sobald sich für sie eine neue Form herauskristallisiert hat, die Fortbildung ihrer Mitglieder als besondere Aufgabe sehen müssen. Das schließt nicht aus. 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 389 (NJ DDR 1950, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 389 (NJ DDR 1950, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sich die gerade weil sie zunehmend mehr Personen operativ aufklären und unter Kontrolle halten, in der Auftragsverteilung nicht verzetteln eine Sprunghaftigkeit eintritt.

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