Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 385 (NJ DDR 1950, S. 385); Demokratisierung des Bibliothekswesens vom 4. März 1949), kommt es für die Erkenntnis der Besonderheiten der rechtlichen Beziehungen zwischen den Rechtsträgern von Volkseigentum hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die Rechtsträger nicht als selbständige Parteien mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen. Andererseits folgt aber aus der Tatsache, daß Rechtsträger des volkseigenen Vermögens keine juristischen Personen zu sein brauchen, daß in einem Streitverfahren über Volkseigentum „Parteien“ auf-treten können, -die nicht juristische Personen sind. Entscheidend dafür, ob sie in einem solchen Verfahren Parteistellung ausüben können, ist vielmehr allein der Umstand, ob sie mit der operativen Verwaltung von Volkseigentum betraut sind. Ist das der Fall, haben sie also die Befugnis, im Zuge der Verwaltung des Volkseigentums verbindliche Weisungen zur Durchführung der operativen Verwaltung des Volkseigentums zu geben, so können sie in dem Streitverfahren eine Parteirolle einnehmen. Alle Rechtsträger leiten ihre Befugnis zur Verwaltung des Volkseigentums vom Staat als der Spitze dieser operativen Verwaltung ab. Der Staat aber hat bezüglich des Volkseigentums eine doppelte Stellung inne. Er ist einmal Träger der gesamten staatlichen Macht und zum anderen Träger aller Rechtsbefugnisse des Eigentümers!. Das ist eine Tatsache, die für die Eingliederung des hier zur Erörterung stehenden Verfahrens in das allgemeine Rechtssystem von größter Bedeutung ist. Wer von dem Staat, der Träger der gesamten staatlichen Macht ist, mit der Entscheidung solcher Streitigkeiten beauftragt wird, bei denen derselbe Staat, der ihn beauftragt, Träger aller Rechtsbefugnisse ist, kann nicht die Funktion eines Richters, kann keine richterliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausüben. Es kann sich hierbei überhaupt nicht um einen Prozeß im eigentlichen Sinne, schon gar nicht um einen Zivilprozeß, handeln. Daß es im kapitalistischen Staat Prozesse gibt, an denen der Staat beteiligt ist, steht dem nicht entgegen, denn in diesen Fällen tritt der Staat eben nicht als Staat, sondern als juristische Person des öffentlichen Rechts auf. Handelt es sich aber wie hier um eine Streitentscheidung, die zugleich ein Akt der operativen Verwaltung des Volkseigentums ist, so muß dem Staat als dem Träger aller Rechtsbefugnisse an dem Volkseigentum auch die Befugnis eingeräumt werden, bestimmte Direktiven oder Anweisungen für die Entscheidung zu geben. Er muß weiterhin in der Lage sein, die Entscheidung jederzeit an sich zu ziehen und wird das in den ihm geeignet erscheinenden Fällen durch das hierfür bestimmte Organ, nämlich das Amt zum Schutze des Volkseigentums, tun. Handelt es sich, wie hier dargelegt worden ist, bei den Streitigkeiten zwischen Vereinigungen Volkseigener Betriebe nicht um einen Prozeß im bisherigen Sinne, so folgt hieraus, daß für die Streitteile auch kein Zwang bestehen kann, die zur Entscheidung berufenen Spruchstellen anzurufen. Es muß den Parteien vielmehr unbenommen bleiben, miteinander die Entscheidung solcher Stellen zu vereinbaren, die im Ein- zelfalle ihnen gegenüber ,zu Weisungen befugt sind, also z. B. den für sie zuständigen Minister, die zuständige Hauptverwaltung oder die Landesregierung. Auf der anderen Seite würde es den Grundprinzipien der staatlichen Verwaltung widersprechen, wollte man annehmen, daß dadurch die eben genannten Stellen der staatlichen Verwaltung gezwungen werden könnten, von sich aus eine Entscheidung zu treffen, vielmehr müssen sie legitimiert bleiben, die eigene Entscheidung abzulehnen und sie den hierfür eingerichteten Spruchstellen zuzuweisen. Das wird auch ganz zweifellos die Regel sein. Wenn es sich bei all diesen Entscheidungen, von denen hier die Rede ist, um einen Akt der operativen Verwaltung des Volkseigentums handelt, so darf das nicht zu der Folgerung verleiten, es handele sich hier um die Ausübung von Verwaltungsgerichtsbarkeit im üblichen Sinne. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Gerichtsbarkeit im alten Sinn, und zwar Gerichtsbarkeit über die Verwaltung. Hier jedoch handelt es sich um Gerichtsbarkeit als Verwaltung, und zwar als gesetzmäßige Verwaltung des Volkseigentums. Der Spruch, die Entscheidung, die ergeht, hat nicht den Charakter eines Urteils, sondern viel eher den Charakter einer Verwaltungsanweisung. Diesem ihrem Charakter würde es widersprechen, wollte man aus ihr eine Zwangsvollstreckung für notwendig und auch nur für zulässig halten. Es ist vielmehr eine Verwaltungsanweisung, die für die Partei genau so verbindlich ist wie eine sonstige Anweisung der ihr in der operativen Verwaltung des Volkseigentums Vorgesetzten Dienststelle. Da es innerhalb des Volkseigentums kein Sondervermögen gibt, und da dienstliche Anweisungen der zuständigen und zur Anweisung befugten Stellen von allen mit der Verwaltung des Volkseigentums beauftragten Rechtsträgern oder Dienststellen der staatlichen Verwaltung zu beachten sind, wirkt eine derartige Dienstanweisung, mag sie auch in Form einer Entscheidung ergangen sein, nicht nur wie ein Urteil im Zivilprozeß zwischen den Parteien, sondern hat Geltung für den gesamten volkseigenen Sektor. Schon deshalb, darüber hinaus aber aus der gesamten Struktur des Verfahrens folgt, daß dem Verfahren die Offizialmaxime zugrunde gelegt werden muß, daß die entscheidende Stelle also nicht an die Anträge der Parteien gebunden sein, sondern befugt sein muß, alles aufzuklären und über alles zu entscheiden, was es für richtig hält. Aus. diesem Grunde kann es auch in einem derartigen Fall keine Regeln über die Verteilung der Beweislast geben. Ebenso ist es unmöglich, daß in einem solchen Verfahren ein Anerkenntnisurteil oder ein Versäumnisurteil ergeht. Aus der Klärung dieser Fragen ergibt sich, daß für die Spruchentscheidungen im volkseigenen Sektor wahrscheinlich ein völlig neuer Zweig der „Gerichtsbarkeit“ entwickelt werden muß, dessen Besonderheiten hier nur einer ersten Untersuchung unterzogen werden konnten, die es aber erforderlich machen werden, auf jeden Fall eine besondere Verfahrensordnung zu schaffen. Unsere Menschen in den volkseigenen Betrieben müssen lernen, daß es ihr und des Volkes Eigentum ist, das sie verwalten, und daß das Ergebnis ihrer Arbeit ihnen und dem ganzen Volke zugute kommt. Walter Ulbricht Aus „Lehrbuch für den demokratischen Staats- und Wirtschaftsaufbau 385;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 385 (NJ DDR 1950, S. 385) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 385 (NJ DDR 1950, S. 385)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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