Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 381 (NJ DDR 1950, S. 381); Staatsform und Verfassungsstruktur der Volksdemokratie Von Prof. Dr. Karl Polak, Leipzig (Schluß) III Die Verfassungsstruktur der volksdemokratischen Staatsordnung Die Tatsache, daß die Völker der volksdemokratischen Länder durch die Armee der sozialistischen Sowjetunion befreit wurden, war die entscheidende Voraussetzung dafür, daß die demokratische Revolution in diesen Ländern nicht mit der Herstellung eines bürgerlich-demokratischen, militärischen, polizeilichen Staatsapparates endete wie es bisher in der Geschichte meist gewesen war1), sondern mit dem Übergang zur sozialistischen Umwälzung. Es wurde damit die zweite Stufe der volksdemokratischen Revolution erreicht: die sozialistische Stufe. Das politische Fundament dieser Stufe ist die politische Herrschaft der Arbeiterklasse, die durch ihre Partei die Politik des Staates führt. Das ökonomischeFundament dieser Stufe ist der Aufbau des Sozialismus, d. h. die Umwälzung der Fundamente der alten bürgerlichen Gesellschaft in der Ökonomie, im Recht, im Staate, in der Kultur usw. Erst im Aufbau der sozialistischen Gesellschaft kommt die Diktatur des Proletariats zu ihrer eigentlichen Selbstverwirklichung. Erst hier erweist sie sich als neue geschichtliche Macht gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft. Dies macht das Wesen der volksdemokratischen Verfassung aus. Wie auch die Erscheinungsformen dieser Verfassungen im einzelnen äussehen mögen, es darf nie ihr Wesen außer acht gelassen werden: daß sie Verfassungen eines sozialistischen Staates sind, aufgebaut auf der Diktatur des Proletariats, deren notwendiger Inhalt der Aufbau des Sozialismus ist. Es sollen hier nicht die Texte der einzelnen Verfassungen rechtsvergleichend dargestellt werden. Es soll vielmehr versucht werden, die Grundstruktur der volksdemokratischen Verfassung in ihren allgemeinen Konturen zu umreißen. Die staatsorganisatorische Arbeit in den Ländern der Volksdemokratien ist noch durchaus im Fluß. Noch hat nicht alles, was sich entwickelt hat, seinen Niederschlag in der Verfassung gefunden. Mitunter überragen die tatsächlichen Zustände die geschriebenen Verfassungen. Doch bei aller Verschiedenheit der volksdemokratischen Verfassungen im einzelnen läßt sich bereits heute der volksdemokratische Staats- und Verfassungstypus herautsschälen. Die in der verfassungsmäßigen Ausformung vollendetste aller volksdemokratischen Verfassungen ist zweifellos die ungarische. Sie gibt in ihrer Einleitung eine knappe, aber mustergültige klassische Analyse von Wesen und Funktion der Volksdemokratie und ihrer Verfassung: „Die bewaffnete Macht der großen Sowjetunion hat unser Land von dem Joche der deutschen Faschisten befreit, die volksfeindliche Staatsgewalt der Gutsherren und Großkapitalisten zerschmettert und unserem werktätigen Volke den Weg der demokratischen Entwicklung erschiossen. Zur Macht gelangt in harten Kämpfen gegen die Herren und Beschützer der alten Ordnung, hat die ungarische Arbeiterklasse im Bunde mit der werktätigen Bauernschaft unser im Kriege verwüstetes Land wieder aufgebaut. Unter Führung unserer in jahrzehntelangen Kämpfen gestählten Arbeiterklasse, bereichert um die Erfahrungen der sozialistischen Revolution des Jahres 1919 und gestützt auf die Sowjetunion, begann unser Volk die Fundamente des Sozialismus zu legen, und schreitet unser Land auf dem Wege der Volksdemokratie vorwärts, dem Sozialismus entgegen. Die bereits verwirklichten Ergebnisse dieses Kampfes und der Aufbauarbeit des Landes, die grundlegenden Änderungen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gefüge unseres Landes bringt zum Ausdruck und der Weg der weiteren Entwicklung zeigt an: die Verfassung der Ungarischen Volksrepublik." Alle Verfassungen versuchen, die ökonomischen, die gesellschaftlichen und die politischen f) Siehe dazu die glänzende Analyse des Ganges der bürgerlichen Revolution, des Verrates des Bürgertums an der bürgerlichen Revolution, des Umschlagens des bürgerlichen Staates in den antidemokratischen und antiproletarischen Staat in Marx „Der achtzehnte Brumaire des Louis Bonaparte“. Für die deutschen Verhältnisse der jüngsten Vergangenheit siehe die Analyse der Revolution von 1918 und der Weimarer Republik in Otto Grotewohl: „Dreißig Jahre später". Grundlagen des volksdemokratischen Staatswesens zu bestimmen. Als ökonomische Grundlage nennen die Verfassungen drei Formen des Eigentums: Volkseigentum, kooperatives Eigentum und Privateigentum. So besagt z. B. Art. 5 der rumänischen Verfassung: „In der Rumänischen Volksrepublik gehören die Produktionsmittel dem Staat als Gemeingut des Volkes, genossenschaftlichen Organisationen oder natürlichen und juristischen Privatpersonen.“ Über das Volkseigentum findet sich im Art. 6 der rumänischen Verfassung die folgende Bestimmung: „Alle Bodenschätze, Mineralvorkommen, Wälder, Gewässer, natürliche Energiequellen, Eisenbahn-, Straßen-, Binnen-schiffahrts-, Seeschiffahrts- und Luftverkehrswege, Post, Telegraf, Telefon und Rundfunk gehören dem Staat als Gemeingut des Volkes.“ Es bildet nach Art. 7 dieser Verfassung „die materielle Grundlage des wirtschaftlichen Gedeihens und der nationalen Unabhängigkeit der Rumänischen Volksrepublik. Der Schutz und die Festigung des Volkseigentums sind Pflicht jedes Bürgers.“ Das kooperative Eigentum befindet sich allerorts im Stadium der Entwicklung, während das Privateigentum auf dem Lande noch vorherrscht. So ist über die ländlichen Eigentumsverhältnisse im Art. 9 der rumänischen Verfassung. gesagt: „Der Boden gehört dem, der ihn bearbeitet. Der Staat schützt das Eigentum der werktätigen Bauern. Er fördert und unterstützt das ländliche Genossenschaftswesen. Zur Förderung des Entwicklungsprozesses der Landwirtschaft kann der Staat landwirtschaftliche Unternehmen errichten, die Staatseigentum sind.“ Über die verfassungsmäßige Garantie des Privateigentums heißt es im Art. 8 der rumänischen Verfassung: „Das Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt und gesetzlich garantiert. Das durch Arbeit und Ersparnisse erworbene Privateigentum genießt besonderen Schutz." In allen Verfassungen ist die Planwirtschaft als das ökonomische Grundprinzip des Staates konstituiert. Das drückt am prägnantesten Art. 5 der ungarischen Verfassung aus: „Das Wirtschaftsleben der Ungarischen Volksrepublik wird durch den staatlichen Volkswirtschaftsplan bestimmt. Die Staatsgewalt lenkt und kontrolliert, gestützt auf die gesellschaftliches Eigentum bildenden Unternehmen, das staatliche Bankensystem und die landwirtschaftlichen Maschinenstationen, die Volkswirtschaft im Interesse der Entwicklung der Produktivkräfte, der Zunahme des Gemeingutes, der ständigen Hebung des materiellen und kulturellen Niveaus der Werktätigen und der Steigerung der Wehrfähigkeit des Landes.“2) Durch die Veränderung der ökonomischen Struktur hat sich die gesellschaftliche, die Klassenstruktur in den Volksdemokratien verändert. Durch die Nationalisierung der Großindustrie und des Bankkapitals ist die Ausbeuterklasse in der Stadt politisch entmachtet. Auf dem Lande sind die Großgrundbesitzer durch die Agrarreform enteignet; es gibt aber noch Mittelbauern und Kulaken. Zwar ist durch die Entwicklung des kooperativen Eigentums auf dem Lande der Weg zur Überwindung der Einzelwirtschaft beschritten; doch handelt es sich dabei um einen langwierigen Entwicklungsprozeß, bei dem die entscheidende politische Kraft die Arbeiterklasse ist. Die politische Grundlage des volksdemokratischen Staates bildet das Bündnis der Partei des Proletariats mit der Partei der Bauernschaft und der städtischen Mittelschichten unter der Führung der Partei des Proletariats. Diese Partei bestimmt die Richtung der staatlichen Politik, und diese Richtung geht auf den Aufbau des Sozialismus. Daher besetzen die Repräsentanten der Arbeiterpartei die maßgeblichen Stellen im Staatsapparat. Daher ist alle politische Tätigkeit, die gegen die in der Verfassung festgelegte Politik des sozialistischen Aufbaues gerichtet ist, verfassungswidrig. Die Partei des Proletariats ist also die maßgebende politische Kraft, die 2) Art. 15 der rumänischen Verfassung lautet: „Der Staat lenkt und plant die Volkswirtschaft zum Zwecke der Entwicklung der Wirtschaftskraft des Landes, der Gewährleistung des Volkswohlstandes und der Sicherung der nationalen Unabhängigkeit. “ 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 381 (NJ DDR 1950, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 381 (NJ DDR 1950, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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